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Die nunmehr erfolgte Neu-Regelung der so genannten Organspende beziehungsweise die Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) ist eine kleinmütige Lösung, die einer – aus den bisherigen bioethischen Debatten – falsch verstandenen und ungeschriebenen „Konsensfixierung“ folgt. Der gefundene Organspende-Konsens ist wenn nicht erzwungen, so doch von Seiten der Fraktionsvorsitzenden den Abgeordneten des Bundestages inhaltlich-rechtlich vorformuliert vorgesetzt worden.

In der deutschen Organspende-Debatte stehen drei gesetzliche Regelungsmöglichkeiten zur Diskussion. Die bestehende (1) „Zustimmungslösung“, die von vielen Ethikexperten und Medizinern empfohlene (2) „Widerspruchslösung“ sowie die nunmehr vom Deutschen Bundestag beschlossene (3) „Entscheidungslösung“. Die bisherige (1) „Zustimmungslösung“ besagt, dass jeder Bundesbürger zu Lebzeiten eine eindeutige schriftliche Erklärung abgegeben haben muss (z.B. in Form des Organspendeausweises), ob er im Todesfall seine Organe – und wenn ja, welche – zur postmortalen Organspende zur Verfügung stellt. Mit der (2) „Widerspruchslösung“ ist gemeint, dass prinzipiell jeder deutsche Bundesbürger nach seinem diagnostizierten Hirntod als Organspender in Frage kommt – außer er legt hierfür einen schriftlichen Widerspruch ein. Die nunmehr eingeführte (3) „Entscheidungslösung“ (oder Erklärungslösung) geht grundlegend davon aus, dass jemand nur Organspender ist, insofern er sich in schriftlicher Form dazu bereit erklärt hat: Die Krankenkassen sollen die Bundesbürger hierzu in regelmäßigen Abständen befragen.

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Weniger Konsens wagen! Organspende-Debatte: Konsens verhindert „Widerspruchslösung“

Zitationshinweis

Ezazi, Gordian (2012): Weniger Konsens wagen! Organspende-Debatte: Konsens verhindert „Widerspruchslösung“. Regierungsforschung.de, Politikmanagement und Politikberatung. Online verfügbar unter: http://www.regierungsforschung.de/dx/public/article.html?id=160

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