Amtseinsetzung und Amtsbeendigung Das Prozedere der Amtseinsetzung und Amtsbeendigung der deutschen und der schweizerischen Exekutive im Vergleich.

Michael StrebelIn einem politischen System ist das Vorgehen bei der Amtseinsetzung und der Amtsbeendigung von Mitgliedern der Exekutive von großer Bedeutung.

Michael Strebel vergleicht das betreffende Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz.

Amtseinsetzung und Amtsbeendigung

Das Prozedere der Amtseinsetzung und Amtsbeendigung der deutschen und der schweizerischen Exekutive im Vergleich.

Von Michael Strebel

Dr. rer. soc. Michael Strebel ist Politologe und Ratssekretär des neu eingeführten Parlamentes der Stadt Wetzikon (Kanton Zürich). In seiner Dissertation untersuchte er die Frage, ob sich die Schweiz auf dem Weg zu einem Exekutivföderalismus befindet (im Nomos Verlag erschienen).

In einem politischen System ist das Vorgehen bei der Amtseinsetzung und der Amtsbeendigung von Mitgliedern der Exekutive von großer Bedeutung. In diesem Artikel wird das betreffende Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz vergleichend dargestellt.

1 Die Exekutive in Deutschland: Bundeskanzler und Minister

Gemäß dem Grundgesetz (GG) besteht die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler1 als der zentralen Person der Exekutive (vgl. Gramm/Pieper 2008: 275) und den Bundesministern (Art. 62 GG). Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt auch die damit einhergehende Verantwortung (Art. 65 GG). Allerdings soll er nicht direkt in die Ressortpolitik der Minister eingreifen (vgl. Hesse/Ellwein 2012: 430), denn innerhalb der vorgegebenen Richtlinienkompetenz hat jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung zu leiten (Art. 65 GG). Zudem sind der Bundeskanzler wie auch die Minister befugt, ihr Parlamentsmandat weiterhin auszuüben.

1.1 Im Vorfeld der Amtseinsetzung des Bundeskanzlers und der Minister

Die Bundestagswahl findet spätestens alle vier Jahre statt, sofern es nicht zu einer vorzeitigen Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten kommt. Nach dieser Wahl, jedoch noch vor der Bundeskanzlerwahl, werden zwischen den zukünftigen Regierungsparteien Koalitionsverhandlungen geführt und Koalitionsvereinbarungen getroffen, mit dem Ziel, bereits zu diesem Zeitpunkt eine parlamentarische Unterstützung der Exekutive zu bilden bzw. vorzubereiten.

1.2 Amtseinsetzung des Bundeskanzlers

Der entscheidende Akteur bei der Amtseinsetzung des Bundeskanzlers, die in der Regel nach einer Bundestagswahl erfolgt, ist der Bundestag. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag (ohne Beteiligung des Bundesrates) und ohne Diskussion gewählt (Art. 63 Abs. 1 GG). Gewählt ist, wer die Stimmen der Mitglieder des Bundestages mehrheitlich auf sich vereinigt. Gemäß der sog. Ernennungspflicht ist der Gewählte daraufhin vom Bundespräsidenten zu ernennen (Abs. 2 GG). Seit 1949 wurde der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat stets auch gewählt. Die folgenden Ausführungen stellen daher dar, wie der theoretische Ablauf vonstattengeht, falls der Kandidat des Bundespräsidenten die absolute Mehrheit verfehlt. Anlässlich der ersten Bundeskanzlerwahl im Jahr 1949 wäre dieser Fall beinahe eingetreten: Konrad Adenauer erreichte damals genau das absolute Mehr.

Wird der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat nicht gewählt, so ist der Bundestag befugt, innerhalb von vierzehn Tagen nach diesem ergebnislosen Wahlgang selber einen Bundeskanzler zu wählen, der jedoch mehr als die Hälfte der Stimmen der Bundestagsabgeordneten auf sich vereinen muss (Abs. 3 GG). Kommt die Wahl nicht innerhalb dieser Frist zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt. Als gewählt gilt nunmehr, wer die meisten Stimmen erhält. Der viel zitierte Satz, nach dem dritten Wahlgang reiche die einfache Mehrheit, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist der Bundestag berechtigt, so viele Wahlgänge durchzuführen, wie er für erforderlich hält. Maßgeblich ist die Einhaltung der 14-Tage-Frist, die maximale Anzahl der Wahlgänge ist im Grundgesetz nicht festgehalten. Wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält, gilt als gewählt und muss vom Bundespräsidenten – gemäß der Ernennungspflicht – binnen sieben Tagen nach der Wahl ernannt werden. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit jedoch nicht, so hat ihn der Bundespräsident entweder innerhalb von sieben Tagen zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen (Abs. 4 GG); insofern verfügt der Bundespräsident über ein Ernennungsrecht.

Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers – determiniert durch Koalitionsvereinbarungen – vom Bundespräsidenten ernannt (Art. 65 Abs. 1 gg); sie müssen also nicht durch den Bundestag gewählt werden. Der Spielraum zur Ablehnung eines Ministers durch den Bundespräsidenten ist begrenzt; eine Ablehnung ist nur infolge schwerwiegender Gründe möglich.

1.3 Amtsbeendigung des Bundeskanzlers

Die Amtszeit des Bundeskanzlers endet mit dessen Rücktritt oder wenn der Bundestag neu zusammentritt. Ferner räumt das Grundgesetz – unter Berufung auf das sogenannte konstruktive Misstrauensvotum (Art. 67 GG) – dem Bundestag die Möglichkeit ein, den amtierenden Bundeskanzler abzuwählen, wenn der Bundestag gleichzeitig einen Nachfolger wählt, der jedoch das absolute Mehr erreichen muss. Der Bundestag wählt den Bundeskanzler ohne Beteiligung des Souveräns, ebenso wenig kommt es deswegen zu Neuwahlen des Parlamentes. Dies kann jedoch dann der Fall sein, wenn der Bundeskanzler an den Bundestag die Vertrauensfrage stellt (Art. 68 GG) und diese negativ beantwortet wird. Unter diesen Umständen verfügt der Bundespräsident über die Entscheidungsgewalt, den Bundestag aufzulösen, oder auch nicht.

1.4 Typische Merkmale des parlamentarischen Regierungssystems

Gerade die letzten Ausführungen zeigen die typischen Merkmale eines parlamentarischen Regierungssystems auf: Der Bundeskanzler kann durch eine Parlamentsmehrheit abberufen werden und ist insofern vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit abhängig (vgl. Schmidt 2010: 574).

2 Die Schweizer Exekutive: Der Bundesrat

Der Bundesrat – also die Bundesregierung – ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Schweiz (Art. 174 Abs. 1 Bundesverfassung, BV) und besteht bereits seit der Gründung des Bundesstaates im Jahr 1848 aus sieben gleichberechtigten Mitgliedern; unter ihnen gilt also das sog. Kollegialprinzip. Eine Richtlinienkompetenz für die einzelnen Bundesräte besteht nicht, auch nicht für den jeweiligen Bundespräsidenten. Zudem gilt (im Unterschied zum deutschen System) eine strikte Gewaltentrennung: Ein gewähltes Bundesratsmitglied darf nicht mehr Mitglied des Parlaments sein (Art. 144 Abs. 1 BV), hingegen ist die Mitgliedschaft im Parlament zwar keine Voraussetzung für die Bundesratskandidatur, wohl aber die Regel. Das zuständige Wahlorgan für das Bundesratsgremium ist – wie für das deutsche Bundeskanzleramt – das Parlament; allerdings enden hier die Gemeinsamkeiten bereits.

2.1 Im Vorfeld der Amtseinsetzung des Bundesrates

Alle vier Jahre werden jeweils im Herbst die Mitglieder der beiden Kammern des Parlaments, der Nationalrat und mehrheitlich auch der Ständerat, gewählt (in einigen Kantonen fällt die Ständeratswahl jedoch nicht mit der Nationalratswahl zusammen). In der darauffolgenden Session des Parlamentes erfolgt jeweils die (Wieder-) Wahl des Bundesrates. Ein Ausloten der Parlamentsmehrheit und die Bildung von Koalitionen ist in der Schweiz nicht üblich. Auch eine Einigung hinsichtlich der Besetzung der Bundesratssitze gehört nicht zum normalen Procedere und kommt nur in äußerst seltenen Fällen vor. All diese politischen Komponenten, die das parlamentarische System in Deutschland charakterisieren, fehlen auf der schweizerischen Bundesebene (wie übrigens auch auf der Kantonsebene). Die Parlamentswahlen haben in der Regel weder auf die parteipolitische noch auf die personelle Zusammensetzung des Bundesrates direkte Auswirkungen– auf die Ausnahmen wird später eingegangen.

2.2 Amtseinsetzung des Bundesrates

Die Vereinigte Bundesversammlung, bestehend aus dem Nationalrat mit 200 Sitzen und dem Ständerat mit 46 Sitzen, wählt jeweils alle vier Jahre unmittelbar nach den Nationalratswahlen im Rahmen der ersten von insgesamt vier dreiwöchigen Sessionen des neuen Parlamentes die Mitglieder des Bundesrates. Dieser Vorgang wird als Gesamterneuerungs-Wahl des Bundesrates bezeichnet. Die sieben Sitze werden einzeln und nacheinander besetzt, die Reihenfolge der Sitzverteilung richtet sich nach dem Amtsalter der bisherigen Amtsinhaber. Die Sitze, für welche die bisherigen Mitglieder des Bundesrates kandidieren, werden demzufolge zuerst besetzt. Bei Wahlen durch die Bundesversammlung ist die Stimmabgabe geheim. Gewählt sind diejenigen Personen, deren Namen auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel stehen. Entscheidend ist also das absolutes Mehr (leere und ungültige Wahlzettel werden nicht gezählt). Erreicht mehr als ein Kandidierender das absolute Mehr für den zu besetzenden Sitz, so scheiden diejenigen Kandidaten mit weniger Stimmenzahlen als Überzählige aus (Parlamentsgesetz, ParlG, Art. 130). Diesen Personen steht jedoch das Recht zu, nochmals für einen der nachfolgend zu besetzenden Sitze zu kandidieren. In den beiden ersten Wahlgängen können alle grundsätzlich wählbaren Personen gewählt werden; ab dem dritten Wahlgang sind allerdings keine weiteren Kandidaturen mehr zulässig. Ab dem zweiten Wahlgang scheidet aus, wer weniger als zehn Stimmen erhält; und ab dem dritten Wahlgang, wer die geringste Stimmenzahl auf sich vereint – es sei denn, dies treffe auf mehr als eine Person zu (Art. 131 ParlG).

Die Besetzung von Vakanzen infolge des Rücktritts eines Bundesrates während der Legislaturperiode erfolgt in der Regel in der Session nach dem Eingang des betreffenden Rücktrittsschreibens zuhanden des Parlamentes respektive nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Bundesrats. Die Partei, welche den betreffenden Sitz innehat, schlägt dem Parlament einen oder mehrere Kandidaten vor. Das Parlament kann auch eine Person wählen, die nicht offizielle vorgeschlagen wurde, was immer wieder vorkommt. Das Wahlprozedere wurde oben bereits erläutert; sind mehrere Vakanzen zu besetzen, so ist für die Reihenfolge das Amtsalter der bisherigen Amtsinhaber ausschlaggebend (Art. 133 ParlG ).

Die Wahl des Bundespräsidenten, der als Primus inter Pares gilt, erfolgt ebenfalls durch die vereinigte Bundesversammlung. Der Bundespräsident und der Vizepräsident des Bundesrates werden aus der Mitte dieses Gremiums jeweils für ein Jahr gewählt. Entsprechend einer langen Tradition wird das Amt des Bundespräsidenten im Rotationsprinzip nach dem Amtsalter besetzt. Der Bundespräsident leitet die wöchentlichen Sitzungen des Bundesrates und übernimmt Repräsentationsaufgaben; er ist sozusagen das „Gesicht“ der Exekutive nach „außen“ hin.

Auf die Wahl des Bundesrats folgt die Departementszuteilung, die innerhalb des Gremiums nach der Anciennitätsregel ausgehandelt wird. Die Mitglieder des Bundesrates können also in der Reihenfolge, die ihrer Amtsdauer entspricht, ihre Wünsche hinsichtlich des von ihnen bevorzugten Departements anbringen.

2.3 Amtsbeendigung des Bundesrates

Der Bundesrat bleibt für die Dauer von vier Jahren fest im Amt – unabhängig davon, ob er eine Parlamentsmehrheit hinter sich hat oder nicht. Die Möglichkeit, seitens des Parlamentes ein Misstrauensvotum gegen das Gremium als Ganzes oder gegen ein einzelnes Bundesratsmitglied einzuleiten, ist nicht vorgesehen. Die Bezeichnung „Gesamterneuerungs-Wahl“ ist insofern missverständlich, als ein amtierender Bundesrat den Zeitpunkt seines Rücktritts in der Regel selber festlegt; eine Amtszeitbeschränkung besteht nicht (vgl. Richli 2007: 17). Das schließt jedoch nicht aus, dass auf einen Bundesrat unter Umständen ein subtiler oder auch massiver medialer und / oder politischer Druck ausgeübt wird, der zu einem Rücktritt während oder am Ende der Legislaturperiode führen kann. Diese Tendenz mag sich zwar in den vergangenen Jahren – nicht zuletzt wegen des vermehrten Einflusses der Medien und der zunehmenden Personalisierung der Politik – verstärkt haben, bleibt aber dennoch eher die Ausnahme.

2.4 Die „Zauberformel“ als schweizerische Eigenart

Die sog. „Zauberformel“, eine exklusive Eigenart des schweizerischen politischen Systems, bezieht sich auf die parteipolitische Zusammensetzung der Exekutive (vgl. dazu Strebel 2013). Bis 1959 war die Exekutive durch die „freisinnige Vorherrschaft“ geprägt (vgl. Altermatt 1992: 46). Von 1959 bis 2003 setzte sich der Bundesrat – gemäß dieser „Zauberformel“ – aus je zwei Vertretern der FDP, der CVP und der SP sowie aus einem Vertreter der SVP zusammen (vgl. Tabelle 1). Entsprechend dieser gesetzlich nicht kodifizierten, politischen Absprache wurden den drei wählerstärksten Parteien – gemäß der „Zauberformel“ 2-2-2-1 – jeweils zwei Sitze und der viertgrößten Partei ein Sitz zugestanden. Nachdem die SVP ihren Wähleranteil jedoch kontinuierlich zu steigern vermochte, wurde der politische Druck seitens der SVP größer, die „Zauberformel“ an die realen Verhältnisse, an die reale Parteistärke anzupassen und der SVP auf Kosten der CVP zwei Sitze beizumessen. Im Jahr 2003 wurde die SVP anlässlich der Nationalratswahlen zur wählerstärksten Partei (vgl. Tabelle 2). Demzufolge wurde bei den anschließenden Bundesratswahlen anstelle der bisherigen CVP-Bundesrätin Metzler der SVP-Vertreter Blocher gewählt – damit erhielt die SVP zwei Bundesratssitze. Dadurch wurde die „Zauberformel“ wiederhergestellt.

Tabelle 1: Parteipolitische Zusammensetzung der Exekutive

Partei 1959 – 2003 2004 – 2008 2008 ab 2009
FDP 2 2 2 2
CVP 2 1 1 1
SPS 2 2 2 2
SVP 1 2 0 1
BDP Gründung im Jahr 2008 2 1

Quelle: Bundesamt für Statistik; eigene Darstellung.

Tabelle 2: Übersicht aktuelle Stärke der Parteien im National- und Ständerat

Partei Gesamtschweizerische Parteienstärke Mandate
Nationalrat
Mandate Ständerat
Schweizerische Volkspartei (SVP) 26.6 54 5
Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SPS) 18.7 46 11
Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz (FDP) 15.1 30 11
Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz (CVP) 12.3 28 13
Grüne Partei der Schweiz (Grüne) 8.4 15 2
Grünliberale Partei (GLP) 5.4 12 2
Bürgerlich-Demokratische Partei (BDP) 5.4 9 1
Evangelische Volkspartei der Schweiz (EVP) 2.0 2 0
Übrige Parteien und Splittergruppen (Übrige) 6.1 4 1
Total 100 200 46

Quelle: Bundesamt für Statistik; eigene Darstellung.

Die „Zauberformel“ ging letztlich aus der typisch schweizerischen Konkordanzdemokratie hervor (die im Gegensatz zur deutschen verhandelnden Wettbewerbsdemokratie steht), und diese wiederum ergab sich aus der direkten Demokratie. Hinter der „Zauberformel“ steckt also die Idee, alle wesentlichen politischen Parteien in die Exekutive einzubinden. Im Konsens nach Lösungen zu suchen, eine breite Mehrheit für sich zu gewinnen und alle wichtigen Gruppen einzubinden. Dieses altbewährte „Konzept“ der „Zauberformel“ wurde jedoch allmählich in Frage gestellt, einerseits durch den ansteigenden elektoralen Zuspruch diverser kleiner Parteien auf Kosten der Bindungskraft der großen Parteien und andererseits durch eine zunehmend polarisierende, eher auf Opposition als auf Konkordanz ausgerichtete Parteipolitik.

Dass die „Zauberformel“ inzwischen faktisch nicht mehr existiert, ist mit der SVP und dem Namen Blocher verbunden. Bei den Bundesratswahlen im Jahr 2007 wurde – entgegen dem üblichen Wahlprocedere – anstelle der Wiederwahl von Bundesrat Blocher dessen Parteikollegin Widmer-Schlumpf – damaliges Mitglied der Exekutive des Kantons Graubünden – in den Bundesrat gewählt. Widmer-Schlumpf bedingte sich 24 Stunden Bedenkzeit aus, um über die Annahme oder Ablehnung ihrer Wahl zu entscheiden; danach nahm sie ihre Wahl an. Die SVP betrachtete das Faktum, dass ihrem wichtigsten Vertreter die Wiederwahl verweigert wurde, als Verrat der Legislative gegenüber der SVP. Daraufhin beschloss die Partei, in die „Opposition“ (Diktion SVP) zu gehen und schloss in der Folge beide SVP-Bundesräte aus der SVP aus, da sie deren Verhalten als illoyal, ja ebenfalls als Verrat einstufte. Die Ausgeschlossenen traten einige Monate später der BDP bei, die sich von der SVP abgespaltet hatte. Als Bundesrat Schmid (BDP) im Jahr 2008 seinen Rücktritt bekannt gab, wurde zwar an seiner Stelle wiederum ein SVP-Kandidat in den Bundesrat gewählt. Mit der Wiederwahl von Bundesrätin Widmer-Schlumpf im Jahr 2011 – nunmehr als Mitglied und offizielle Kandidatin der BDP – wurde das Konzept der „Zauberformel“ jedoch endgültig durchbrochen: Die wählerstärkste Partei ist nach wie vor mit nur einem Vertreter in der Exekutive vertreten. Hingegen ist die BDP mit einem Wähleranteil von bloß 5,4 Prozent Mitglied der Exekutive geblieben. Im Interview mit der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) antwortete der Fraktionspräsident der BDP auf die Frage, ob denn eine 5-Prozent-Partei Anrecht auf einen Bundesratssitz habe: „Nein, nicht unbedingt. Aber unsere Haltung ist grundsätzlicher Natur: Amtierende Bundesräte wählt man nicht ab“ (NZZ vom 9.8.2014: 11). Aufgrund der Aufhebung der „Zauberformel“ melden immer öfter auch andere Kleinparteien ihre Begehrlichkeiten hinsichtlich eines Sitzes im Bundesrat an.

Diese Ausführungen zur „Zauberformel“ bringen nicht zuletzt auch zum Ausdruck, dass sich Veränderungen beim Wähleranteil von Parteien erst nach längerer Zeit auf die parteipolitische Zusammensetzung der Exekutive auswirken.

2.5 Diskussionen rund um die institutionellen Strukturen der Exekutive – eine „never ending story“

Als Reaktion auf die Nichtwahl von Blocher durch die Legislative forderte die SVP in einer Volksinitiative die Wahl des Bundesrates durch den Souverän (ausführlich dazu: Strebel 2013). Dieses Ansinnen wurde jedoch im Jahr 2013 deutlich abgelehnt – wie dies übrigens bereits in den Jahren 1900 und 1942 der Fall gewesen war – und „dürfte wieder für Jahrzehnte vom Tisch sein” (NZZ). Diskutiert werden weniger die Amtseinsetzung bzw. die Amtsbeendigung von Bundesräten, sondern vielmehr die institutionellen Strukturen der Regierung – eine „never ending story“, da die von Politikern, Experten und Wissenschaftlern immer wieder geforderten Reformen bisher ausgeblieben sind (Übersicht zu den Reformbemühungen siehe Rhinow 2011). Zur Diskussion standen bzw. stehen u.a. folgende Reformvorschläge: Erhöhung der Anzahl der Bundesräte, Stärkung des Bundespräsidenten durch eine längere Amtszeit sowie ein zweistufiges Regierungssystem mit einem strategischen Bundesratsgremium und ihm unterstellen, operativen Ministern. Je nach dem Blickwinkel des Betrachters kann dies als strukturelle Reformunfähigkeit oder aber als Ausdruck von Stabilität, Verlässlichkeit und Kontinuität in der Exekutive gewertet werden.

3 Fazit: Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Abschließend lassen sich die Vorgehensweisen bei der Amtseinsetzung von Regierungsmitgliedern in Deutschland bzw. in der Schweiz sowie bei der Beendigung ihrer amtlichen Tätigkeiten wie folgt zusammenfassen: In beiden Staaten ist die Legislative das Wahlorgan der Exekutive, d.h. des Bundeskanzlers bzw. der sieben Mitglieder des Bundesrates. Allerdings könnten die Prozesse vor wie auch nach einer Parlamentswahl kaum unterschiedlicher sein. Im Vorfeld der Wahl des Bundeskanzlers finden Koalitionsverhandlungen statt; ja es werden sogar Koalitionsverträge mit programmatischen Absichten ausgehandelt und geschlossen. Ohne parlamentarische Mehrheit ist eine Exekutive in Deutschland nicht in der Lage, über eine längere Periode zu regieren.

In der Schweiz hingegen sieht dies gänzlich anders aus. Parlamentswahlen haben in der Regel keine direkten Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Bundesrates. Der Bundesrat braucht keine ihn tragende, parlamentarische Mehrheit, um über eine Legislaturperiode regieren zu können. Dieser Umstand sowie das Fehlen der Möglichkeit eines Misstrauensvotums zur Absetzung eines einzelnen Bundesratsmitglieds oder gar des gesamten Gremiums befähigt die Schweizer Exekutive, „eine relativ eigenständige Sachpolitik zu betreiben“ (Vatter 2014: 203), so dass sich das Regierungssystem durch eine relativ hohe Stabilität auszeichnet. Dies sind Merkmale eines präsidentielles Regierungssystems. Faktisch verhält es sich so, ,,dass ein gewählter Bundesrat im Amt bleibt, bis er seinen Rücktritt erklärt. Die Nichtwiederwahl eines Bundesrates ist ein äußerst seltener Fall und setzt außergewöhnliche, situative singuläre Gründe voraus (Stichwort Blocher). Die Ergebnisse von Parlamentswahlen und damit die Stärke der Parteien respektive der Fraktionen haben keinen direkten, unmittelbaren Einfluss auf die Zusammensetzung der Exekutive. Der Dualismus, also auf der einen Seite die Regierung und die sie tragende Parlamentsmehrheit und auf der anderen Seite die Opposition, ist im schweizerischen politischen System eine Unbekannte. Die Parteien betreiben von Fall zu Fall Opposition – wenn es sein muss, sogar gegen ihr „eigenes“ Mitglied in der Exekutive.

In Tabelle 3 werden die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit der Amtseinsetzung wie auch mit der Amtsbeendigung von Mitgliedern der deutschen und der schweizerischen Exekutive zusammengefasst bzw. einander gegenübergestellt.

Tabelle3

Literatur

  • Altermatt, Urs (Hrsg.) (1992): Die Schweizer Bundesräte. Ein biographisches Lexikon. Zürich, München. Artemis und Winkler.
  • Bundesamt für Statistik: www.bfs.admin.ch.
  • Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG). SR 171.10.
  • Gramm, Christof / Pieper, Stefan Ulrich (2008): Grundgesetz. Bürgerkommentar. Nomos. Baden-Baden.
  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG).
  • Hesse, Joachim Jens / Ellwein, Thomas (2012): Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden, Nomos Verlagsgesellschaft.
  • Neue Zürcher Zeitung (vom 9.8.2014: Seite 11).
  • Rhinow, René (2011): Wie weiter mit dem Bundesrat? Zürich, St. Gallen. Dike Verlag.
  • Richli, Paul (2007): Bundesräte zwischen Selbst- und Fremdbestimmung. Erschienen in: Neue Zürcher Zeitung. S. 17.
  • Rudzio, Wolfgang (2000): Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. Opladen. VS Verlag für Sozialwissenschaften.
  • Schmidt, Manfred G. (2010): Wörterbuch zur Politik. Kröner. Stuttgart.
  • Schweizerische Bundesverfassung (BV). SR 101.
  • Strebel, Michael (2013): Volksinitiative zur Forderung der Volkswahl der Schweizer Regierung. Analyse des politischen Systems der Schweiz im Kontext der Volksinitiative. Erschienen in: Regierungsforschung.de, Politikmanagement & Politikberatung. Online verfügbar unter:  http://www.regierungsforschung.de/dx/public/article.html?id=200.
  • Vatter, Adrian (2014): Das schweizerische politische System, Baden-Baden, Nomos Verlagsgesellschaft.
  • Volkswahl des Bundesrates: Überdeutliche Ablehnung. http://www.nzz.ch/aktuell/schweiz/ueberdeutliche-ablehnung-1.18096112 (letzter Zugriff: 28.06.2014).

Zitationshinweis

Strebel, Michael (2014): Amtseinsetzung und Amtsbeendigung  Das Prozedere der Amtseinsetzung und Amtsbeendigung der deutschen und der schweizerischen Exekutive im Vergleich. Erschienen in: regierungsforschung.de, Modernes Regieren & Politikmanagement. Online verfügbar unter: https://regierungsforschung.de/amtseinsetzung-und-amtsbeendigung-das-prozedere-der-amtseinsetzung-und-amtsbeendigung-der-deutschen-und-der-schweizerischen-exekutive-im-vergleich/#more-1919

Fußnoten / Endnoten

  1. Es wird nur die männliche Form verwendet []

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