Mehr wir statt ihr

Jonathan Schneider und Marcus Lamprecht von der NRW School of Governance beschreiben das Problem der Repräsentationslücken im deutschen Parlamentarismus. Die Biografien von Bundestagsabgeordneten spiegeln die Heterogenität der Bevölkerung nicht wieder und bleiben beispielsweise Frauen und Menschen mit Migrationshintergrund unterrepräsentiert. Als Lösungsvorschlag für diese Repräsentationsdefizite bieten die Autoren sogenannte Vorwahlen an. Im Gegensatz zu elitedominierten innerparteilichen Nominierungsverfahren ermöglichen Vorwahlen eine breite Beteiligung und eine demokratischere Ausgestaltung der Kandidatenaufstellung.

Umrahmt von acht Männern präsentierte sich Bundesinnenminister Horst Seehofer im März 2018 mit seiner neuen Führungsmannschaft. Heftige Kritik entbrannte über die nicht geschlechterparitätische Besetzung der Führungsebene und lenkte den Fokus auf ein seit Jahren virulentes Thema: Die mangelnde Repräsentation der Bürgerinnen. Ein Problem, das weit über das Bundesministerium für Inneres, Bau und Heimat hinausreicht. So ist zwar das Kabinett Merkel IV nahezu hälftig mit Frauen und Männern besetzt, missachtet dafür jedoch die Realität der deutschen Migrationsgesellschaft. Auch die Zusammensetzung des 19. Deutschen Bundestages offenbart grundlegende Repräsentationsprobleme einer immer heterogeneren Gesellschaft.

 

Mehr wir statt ihr

Entscheidungsorientierte Überlegungen zur Schließung der gegenwärtigen Repräsentationslücke im deutschen Parlamentarismus

Autoren

Jonathan Schneider ist als wissenschaftliche Hilfskraft bei Prof. Dr. Axel Murswieck sowie an der NRW School of Governance tätig. Er studierte Politikwissenschaft und Psychologie an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und absolviert derzeit in Duisburg den Master „Politikmanagement, Public Policy und öffentliche Verwaltung“. Er ist Chefredakteur des studentischen Magazins hammelsprung und sammelte u.a. in mehreren TV- und Radio-Redaktionen sowie bundespolitischen Institutionen praktische Erfahrung. Sein Forschungsinteresse liegt besonders auf informellen politischen Strukturen und Prozessen.

Marcus Lamprecht studierte an der Universität Duisburg-Essen Politikwissenschaft und absolviert derzeit den Master „Politikmanagement, Public Policy und öffentliche Verwaltung“ an der Universität Duisburg-Essen. Er ist Redaktionsmitglied des studentischen Magazins hammelsprung. In der studentischen Selbstverwaltung gehörte er von 2013 bis 2018 dem AStA an, in der akademischen Selbstverwaltung ist er Vorsitzender der Kommission für Lehre. Aktuell ist er Teil des Vorstandes des studentischen Bundesverbandes fzs. Sein Forschungsinteresse gilt besonders den Politikfeldern Bildungs- und Wissenschaftspolitik.

“Das ist, als ob du in den Supermarkt gehst und da wählen kannst zwischen der Tütensuppe von Maggi und der Tütensuppe von Knorr, aber in Wirklichkeit ist alles Nestlé. Der Wahlschein suggeriert Freiheit, aber in Wirklichkeit sage ich dir: Alles Kapitalismus, alles Nestlé, alles Hähnchen.” (Aus: Die Känguru-Chroniken)

1. Was ist das Problem?

Umrahmt von acht Männern präsentierte sich Bundesinnenminister Horst Seehofer im März 2018 mit seiner neuen Führungsmannschaft. Heftige Kritik entbrannte über die nicht geschlechterparitätische Besetzung der Führungsebene und lenkte den Fokus auf ein seit Jahren virulentes Thema: Die mangelnde Repräsentation der Bürgerinnen. Ein Problem, das weit über das Bundesministerium für Inneres, Bau und Heimat hinausreicht. So ist zwar das Kabinett Merkel IV nahezu hälftig mit Frauen und Männern besetzt, missachtet dafür jedoch die Realität der deutschen Migrationsgesellschaft. Auch die Zusammensetzung des 19. Deutschen Bundestages offenbart grundlegende Repräsentationsprobleme einer immer heterogeneren Gesellschaft. Die Biographien der Bundestagesabgeordneten spiegeln nicht die beruflichen Hintergründe der Wahlberechtigten wieder, sondern lassen einen Trend zu “Politik als Beruf” (Bohne, Bukow et al. 2017: S. 3) erkennen. Die Berufsbereiche Recht, Verwaltung und Unternehmensorganisation sind bei den Mitgliedern des Deutschen Bundestages deutlich überrepräsentiert. Ebenso ist der Frauenanteil im Bundestag bei einer etwa zur Hälfte aus Frauen bestehenden Gesellschaft mit insgesamt 31% auffällig gering. Der Realität der deutschen Migrationsgesellschaft, in welcher 23,6% der Bevölkerung einen Migrationshintergrund aufweisen, wird ein Parlament, mit einer Quote von nur 8,7% der Abgeordneten, nicht gerecht.

Es ist eine Gemengelage vielfältiger Unter- und Fehlrepräsentation, die in der Bevölkerung zu einer “Krise des Sich-Repräsentiert-Fühlens” (ebd.:  S. 4) führt. Die genannten Beispiele sind symptomatisch, zahlreiche weitere Bereiche ungleicher Repräsentation ließen sich anführen. Was entsteht ist eine Repräsentationslücke, welche faktisch und gefühlt, innerhalb eines allgemeinen demokratischen Krisenzustands, zu einer Krise der Repräsentation beiträgt. Wer ins Parlament einzieht und die Bevölkerung vertritt, wird im Rahmen allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen entschieden, so sieht es Art. 38 des Grundgesetzes vor. Hätten die BürgerInnen1 also an der Wahlurne die Möglichkeit, eben diese Repräsentationslücke selbst zu schließen? Die entscheidende Frage lautet: Haben die BürgerInnen überhaupt eine Wahl? Mit Blick auf die zur Auswahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten fällt auf, dass Repräsentationsungleichgewichte bereits in einem früheren Stadium des Selektionsprozesses zu finden sind und sich durch den Wahlprozess fortschreiben.2 Die Zusammensetzungen von Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen bestimmen über die Zusammensetzung des Parlaments. So ist beispielsweise der Frauenanteil der KandidatInnen auf den Landeslisten fast deckungsgleich mit dem Frauenanteil der Parlamentsfraktionen. Wer das Problem einer Repräsentationslücke angehen will, kommt nicht umher, sich mit den prä-elektoralen Auswahlprozessen der KandidatInnen auseinanderzusetzen. Diese liegen in Deutschland überwiegend in den Händen der Parteien, sie sind es, die über die Besetzung von Listen und Aufstellung von WahlkreiskandidatInnen entscheiden. Fast nie kommt dabei das Elektorat und nur selten die Parteibasis zu Wort, denn meist entscheidet ein Selektorat aus Parteidelegierten. Was folgt ist eine Wahl ohne Auswahl.

Durch Selektionsprozesse ohne öffentliche Beteiligungsverfahren fehlt es an unmittelbarem Bezug der WählerInnen zu den KandidatInnen und die “Krise des Sich Repräsentiert-Fühlens” sorgt für eine Krise des “Nicht-Repräsentiert-Werden-Wollens” (ebd.: S. 4). Unmittelbarere, partizipativere Selektionsprozesse und ein daraus folgendes wahrscheinlicheres Abbild der Gesellschaft, können zu einer Stärkung von individuell wahrgenommenem Repräsentations- sowie Identifikationsgrad beitragen und somit auch das Vertrauen in politische RepräsentantInnen stärken.

Der vorliegende problemzentrierte Artikel setzt an den Selektionsprozessen an und betrachtet Wahlen im deutschen Parlamentarismus. Aufbauend auf der Klärung zentraler Begrifflichkeiten und dem Problembefund einer Repräsentationslücke, wird ein Überblick zu relevanten Aspekten der aktuellen Ausgestaltung des deutschen Wahlsystems sowie dessen Probleme und Herausforderungen gegeben. Unter Berücksichtigung des aktuellen Forschungs- und Literaturstandes zur Repräsentation, dem Wahlrecht sowie zur Weiterentwicklung und Zukunft der Parteiendemokratie, wird anschließend anhand des Problembefundes die Einführung von Vorwahlen abgeleitet und mit Blick auf Potenziale und Risiken kritisch diskutiert. Verschiedene Optionen werden ebenso wie etwaige gesellschaftliche und politische Widerstandspotenziale in den Abwägungsprozess des Reformvorschlags einbezogen, mit dem Ziel eine Handlungsempfehlung zu formulieren. Strukturgebend ist eine für die Zukunft der Parteiendemokratie entscheidende 4-W-Frage: “Wer wählt wen wie?”.

2. Begriffserklärungen

Repräsentation

Wenn das Ziel lautet, Repräsentation zu gewährleisten, dann geht es nicht um eine “repräsentative” Stichprobe der BürgerInnen (Patzelt 2018: S. 219). Politische Repräsentation ist viel weniger greifbar, sondern individuell empfunden. Damit gewinnt das Gefühl repräsentiert zu werden an Bedeutung. Nur weil die gewählte Person einer bestimmten Gruppe angehörig ist, heißt dies nicht automatisch, dass auch die Interessen dieser Personengruppe repräsentiert werden. Und selbst wenn diese Person die Interessen der Gruppe vertritt, heißt das nicht, dass sich diese Gruppe auch repräsentiert fühlt. Demgegenüber können sich WählerInnen auch bereits dadurch repräsentiert fühlen, dass eine Person ihrer sozialen Gruppe dem Parlament angehörig ist, auch wenn diese andere Interessen vertritt. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Möglichkeiten, Repräsentation begrifflich zu fassen3, allen gemein ist das Verständnis einer dualen Beziehung zwischen RepräsentantInnen und ihren KonstituentInnen (Jentges 2010: S. 24). Letztlich ist die schwer zu greifende soziale Bindung dafür verantwortlich, “[…] dass aus Vertretern Repräsentanten werden” (ebd.: S. 57) und zuvorderst gilt stets: “[…] Repräsentant ist, wer von den Repräsentierten anerkannt wird” (ebd.: S. 22). Entsteht in der dualen Beziehung zwischen KonstituentInnen und RepräsentantInnen ein Missverhältnis, so kann im Sinne dieses Artikels von einer Lücke des “Sich-Repräsentiert-Fühlens” und des “Repräsentiert-Werdens” oder allgemeiner von einer Repräsentationslücke gesprochen werden.

Urwahl oder Vorwahl?

Im Kontext von Wahlvorgängen, die einer über die Parlamentszusammensetzung entscheidenden Wahl vorgelagert sind, ist im Deutschen häufig von “Urwahl” oder Vorwahl” die Rede. Beide Begrifflichkeiten werden dabei uneinheitlich und mit geringer Trennschärfe verwendet. Wird der Begriff der Vorwahl nicht für jegliche Form von KandidatInnennominierung durch Wahlen gebraucht (Schultze 2010: S. 1193), so lassen sich in der Literatur zwei zentrale Unterscheidungslinien erkennen. Zum einen kann nach dem Kreis der zur Wahlteilnahme berechtigten Personen und zum anderen nach der organisatorischen Durchführung bzw. Verantwortlichkeit unterschieden werden. Im Folgenden werden die Begrifflichkeiten nach dem Kriterium der Teilnahmemöglichkeit gebraucht. Demnach können als Vorwahl “alle Nominierungsverfahren bezeichnet werden, in denen die Wählerschaft direkt die Kandidaten für Wahlämter nominiert. Ist die Teilnahme auf formale Parteimitglieder beschränkt, bietet sich der Urwahl-Begriff an” (Siefken 2002: S. 532). Damit wird einem Verständnis gefolgt, welches schon der besonderen Stellungnahme des Beirats für Fragen der Wahlrechtsreform aus dem Jahr 1968 zu Grunde liegt (Düring, Ellwein et al. 1968: S. 64). In dieser schlagen die Experten eine Vorwahl als Wahl durch das Elektorat und eine Urwahl durch Parteimitglieder als Alternative vor (ebd.: S. 64).

3. Selektorat oder Elektorat – Wer darf wählen?

“So lange die Kandidatenbestellung […] in der Gewalt von Minderheiten bleibe […], so lange haftet für diese Denkungsweise dem allgemeinen Wahlrecht ein Schatten von Raub und Vorherrschaft, jedenfalls ein Mangel von Legitimität an.” (Sternberger 1961: S. 38).

Der von Sternberger beschriebene Mangel an Legitimität ist noch heute aktuell. Dies zeigt sich in den überwiegend parteiintern ablaufenden Prozessen von Listen- und KandidatInnenaufstellung, die eine breite öffentliche Beteiligung in der Regel nicht ermöglichen. Bis auf wenige Ausnahmen beschränkt sich der Kreis des Selektorats auf Parteimitglieder und meist auf die mittlere Parteielite, die Delegierten, die nach ihren Kriterien entscheiden, wer KandidatIn wird oder einen bestimmten Listenplatz erhält. So gesehen könnte in vielen Teilen wohl eher von einer Legitimation der Auswahl durch die WählerInnen, statt von einer Wahl gesprochen werden. Denn die eigentliche Wahl treffen die Parteien und die innerparteiliche Nominierung ist nach wie vor von besonderer Bedeutung (Reiser 2013: S. 129).

Die parteiinternen Selektionskriterien sind sowohl innen- wie außenorientiert, formell wie informell (Höhne 2017: S. 228 ff.) und unterscheiden sich je nach Partei. Allgemein lässt sich beobachten, dass Wahlerfolg ohne Parteierfolg nahezu unmöglich ist (Bailer et al. 2013: S. 34) und so sichern sich BewerberInnen vor allem innerparteilich ab (Patzelt 2018). Neben Parteiengagement und Erfahrung prägen Geschlechter-, Regional- und Flügelproporz die Nominierung von innen. Parlamentseignung, Fähigkeit zur WählerInnenmobilisierung (Höhne 2017: S. 235 f.) und Medientauglichkeit zählen zu den nach außen gerichteten Selektionskriterien. Die Beurteilung über deren Relevanz und Gewichtung obliegt dem (Partei-)Selektorat.

3.1. Innerparteiliche Nominierungsprozesse

Neben den Auswahlkriterien von KandidatInnen, kennzeichnet der organisationale Rahmen den Selektionsprozess: Urwahl, Mitgliederversammlung, Mitgliederbefragung, Delegiertenversammlung, Stellenausschreibung. Die Verschiedenheit möglicher Entscheidungswege ist groß und gelegentlich werden, von der Norm – der Delegiertenversammlung – abweichende Verfahren erprobt. Der organisationale Rahmen legt letztlich fest, wer wählen darf und bestimmt über die Größe des Selektorats. Hier kann je nach Partei ein unterschiedliches Vorgehen beobachtet werden. Während kleinere Parteien ihre WahlkreiskandidatInnen bei der Bundestagswahl 2017 mit wenigen Ausnahmen auf Mitgliederversammlungen bestimmten, also einer Zusammenkunft und Mitwirkung am Auswahlverfahren, die allen Mitgliedern der betreffenden Partei innerhalb des betreffenden Wahlkreises potenziell offen steht, wurden sie bei größeren Parteien häufig von Delegierten nominiert (Höhne 2017: S. 235). Anders als Wiesendahl (2006: S. 157) konstatiert, kann auf Grundlage der Nominierungsprozesse zur Bundestagswahl 2017 nicht von einem Trend zu vermehrten Mitgliedervollversammlungen gesprochen werden.4

Unbestreitbar bietet die Nominierung im Rahmen eines Delegiertenparteitags für die praktische Durchführung sowie für die Personalplanung einer Partei entschiedene Vorteile (Höhne 2017: S. 238). Prinzipiell eröffnet eine solche Zusammenkunft die Möglichkeit des Gedankenaustauschs (Wolfrum 1974: S. 193) und politischen Wettbewerbs. In der bundesdeutschen Praxis findet die Mehrzahl innerparteilicher Nominierungsprozesse auf Delegiertenparteitagen jedoch ohne GegenkandidatInnen statt5 und so fehlt auch dem de jure Selektorat oft die wirkliche Auswahl (Reiser 2013). De facto erfolgen Nominierungen im Vorfeld von Konferenzen in informellen Prozessen und dort durchaus mit innerparteilichem Wettbewerb. Vielerorts ziehen BewerberInnen in Form von “Tingeltouren” durch ihren Wahlkreis und hoffen auf ein für sie positives Votum (Reiser 2013: S. 145). Solch ein politischer Wettbewerb unterliegt kaum einer Reglementierung und politisches wie finanzielles Ausgangskapital scheinen denkbar ungleich verteilt.

Einen Wettbewerb wie in der freien Wirtschaft versprechen Stellenausschreibungen. Auf diese Weise hat die SPD im Wahlkreis 203 Bitburg im Vorfeld der Bundestagswahl 2017 bundesweit nach einem/einer KandidatIn gesucht und medial für Aufsehen gesorgt. Eine Parteimitgliedschaft wurde dabei nicht vorausgesetzt, eine Besonderheit, welche in Abschnitt 6.1 näher diskutiert wird. 118 Personen bewarben sich auf die Bitburger-Ausschreibung6, 11 von ihnen wurden zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen (Jakobs/Höhne 2016) und zwei von ihnen hinter verschlossenen Türen ausgewählt (Lehmann 2016). Auf der Delegiertenversammlung stellten sich die beiden Kandidaten sowie der Kandidat eines dortigen SPD-Ortsverbands den Fragen der Delegierten. So erfolgte die Nominierung zwar mehrstufig und mit größerem Wettbewerb, die Entscheidung wurde aber auch in Bitburg nicht von den Mitgliedern, sondern von einem, mit Blick auf die Vorauswahl sogar besonders kleinem Selektorat, der örtlichen Parteielite, getroffen.

3.2. Parteiinterne Mitbestimmung heute

Zur Frage “Wer darf wählen?” zählt auch die geographische Festlegung des Selektorats (sowie eng damit verbunden jene des späteren Elektorats). Bislang kommen Delegiertenversammlungen bei Bundestagswahlen auf Landes- und bei Europawahlen auf Bundesebene zusammen (Höhne 2017: S. 238). Einzig die Union stellt ihre BewerberInnen auch bei der Europawahl über Landeslisten auf und nimmt damit Rücksicht auf die regional begrenzte CSU (Geier 2015: S. 312). Bundesweite Listen bei Bundestagswahlen gibt es nach dem derzeitigen Wahlrecht nicht. Befragungen der Parteimitglieder, oft als Urwahl bezeichnet, erleben im Nominierungsprozess der Parteivorsitzenden und damit bei der Wahl von SpitzenkandidatInnen nur langsam Konjunktur. Dabei entspricht eine Ausweitung der innerparteilichen Mitbestimmung dem Wunsch der meisten Mitglieder (Hadamitzky 2016: S. 384). 1993 wurde mit Rudolf Scharping in der SPD erstmals ein Parteivorsitzender per Votum der Parteibasis gewählt (Ding 2015: S. 134). Es folgten 2009 die Piratenpartei sowie die Grünen im Vorfeld der Bundestagswahlen 2013 und 2017. Auch Niedersachsens heutiger Ministerpräsident Stephan Weil gelangte 2011 per Mitgliederbefragung zu seiner Spitzenkandidatur (Schulte 2012). De jure unterscheidet sich der Grad der Verbindlichkeit, denn die offizielle Wahl erfolgt mitunter dennoch durch Delegierte.

Eine Teilnahmemöglichkeit aller BürgerInnen, also des gesamten Elektorats, an einer SpitzenkandidatInnen-Wahl ist eher die Ausnahme. Unter dem Titel “Green Primary” erprobten die europäischen Grünen bei der Wahl der SpitzenkandidatInnen zur Europawahl 2014 ein solches Verfahren. Beteiligen konnten sich alle rund 400 Millionen wahlberechtigte BürgerInnen der EU, tatsächlich gewählt haben rund 0,005% von ihnen (Krupa 2014). Das Ergebnis mag ernüchternd wirken. Ähnlich gering wie die Wahlbeteiligung, waren aber auch die Wahlmöglichkeiten der BürgerInnen. Entscheiden konnte sich das Elektorat bei der “Green Primary” nämlich lediglich zwischen vier KandidatInnen, die zuvor erfolgreich ein innerparteiliches Nominierungsverfahren durchlaufen hatten (Bündnis 90/Die Grünen 2013). Die Idee aber war und ist basisdemokratisch – denn was sonst einem Selektorat aus Parteitagsdelegierten übertragen wird, wurde für das Elektorat geöffnet, zumindest theoretisch.

Seit jeher wurden mangelnde Partizipationsmöglichkeiten7 der Parteimitglieder und fehlende Unmittelbarkeit bei Wahlen beklagt. “Eine möglichst vollständige Mitbestimmung der Parteimitglieder in allen wichtigen Fragen; eine demokratische Auslese und ständige Kontrolle der Parteiführer muß angestrebt werden”, forderte Bodo Zeuner 1970 (S. 21). Heute, mehr als 40 Jahre später, wird die Nominierung in den Händen der Parteien ähnlich heftig kritisiert: “Auch an der Freiheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl fehlt es, wenn faktisch allein die Partei die Mandate zuteilt” (Arnim 2017: S. 169). Der in der Historie ohnehin oft diskutierten Frage nach der Unmittelbarkeit deutscher Wahlen gilt es in Abschnitt 5.1 mit Blick auf den Einsatz starrer Listen näher nachzugehen. Das Nominierungsverfahren der Parteien hat sich nach dem zweiten Weltkrieg herausgebildet und seither kaum verändert. Wachsende gesellschaftliche Problemlagen sowie Transparenz- und Mitgestaltungsforderungen stellen die Offenheit bisheriger Selektionsverfahren zunehmend in Frage (Höhne 2017: S. 245). Das Demokratieprinzip jedenfalls wäre nur konsequent angewandt, wenn die WählerInnen nicht nur die letztliche Entscheidung treffen, sondern auch über die Ihnen zur Verfügung stehende Auswahl bestimmen würden (Siefken 2002: S. 533). Am Ende stünde eine basisdemokratische Wahl des Elektorats im Vorfeld einer Wahl oder anders gesagt: eine Vorwahl.

4. Vorwahlen – eine Lösung?

“Vorwahlen” – dieser Begriff, hierzulande zumeist unmittelbar mit dem amerikanische Wahlsystem assoziiert, vermag zunächst befremdlich wirken. Kumulieren und Panaschieren jedoch, wie es etwa manches Kommunalwahlrecht vorsieht oder das prinzipiell mögliche Verändern von Listenreihenfolgen im bayrischen Landtagswahlrecht, kommen dem Leitgedanken einer Vorwahl bereits recht nahe (Patzelt 2018: S. 212). Ziel von Vorwahlen soll es dabei keineswegs sein, zur besseren Repräsentation ein anderes Wahlergebnis zu erzwingen. Die fiktive Ziehung einer repräsentativen Stichprobe könnte die Repräsentationslücke niemals schließen. Bei Vorwahlen geht es neben einer faktisch repräsentativeren Repräsentation darum, das Gefühl des “Sich-Repräsentiert-Fühlens” nachhaltig zu stärken. Selbst wenn die WählerInnen bei Vorwahlen letztlich dieselben Entscheidungen treffen würden, wie sie das Selektorat der Parteielite getroffen hätte, macht es einen enormen Unterschied, wenn die Entscheidung nicht im Hinterzimmer von Parteibüros fällt. “Niemand unter denen, die an der Vorwahl teilgenommen haben, kann sich nun als Wähler dadurch beschwert fühlen, daß ihm aus dem Dunkel der Parteibüros fertige Vorschläge vorgesetzt werden, jeder hat zum wenigsten die Chance gehabt, an der Klärung und Verabschiedung der Vorschläge mitzuwirken” (Sternberger 1961: S. 46).

4.1. Die Debatte in Deutschland

In Deutschland gibt es schon lange Debatten über Vorwahlen, deren Nutzen und Risiken.8 Vor der Gründung der Bundesrepublik wären Vorwahlen 1948 auf dem Verfassungskonvent von Herrenchiemsee sogar fast im Grundgesetz festgeschrieben worden (Siefken 2002: S. 533). In den 1950er Jahren beschäftigte sich der Deutsche Juristentag (ebd.) und 1968 ein Beirat des Innenministeriums für Fragen der Wahlrechtsreform mit Vorwahlen, dessen Mehrheit sich jedoch dagegen entschied (Beirat für Fragen der Wahlrechtsreform 1968: S. 48 f.).9 Immer wieder gab es verschiedene Vorschläge. In den 1990ern erfolgten Änderungsversuche der Parteisatzungen. Während die SPD 1993 die Möglichkeit, Parteivorsitzende und AbgeordnetenkandidatInnen per Urwahl zu wählen in ihre Satzung aufnahm, scheiterten bei der CDU ähnliche Vorschläge an der Zustimmung der Parteitagsdelegierten, sodass bei der CDU lediglich konsultative Mitgliederbefragungen Eingang in die Satzung fanden (Wiesendahl 2006: S. 154 f.). Nur weil eine Art Urwahl in Organisationsstatuten festgeschrieben wurde, heißt das nicht, dass sie auch Anwendung finden und so blieb auch bei der Aufstellung der AbgeordnetenkandidatInnen der SPD die “Delegiertenwahl weiterhin die einzige praktisch angewandte Option” (Ding 2015: S. 134).

Bei der KandidatInnenaufstellung auch Nicht-Parteimitglieder entscheiden zu lassen, schlug im Jahr 2000 der damalige SPD-Generalsekretär Müntefering vor, doch der Parteivorstand stellte sich dagegen (Wiesendahl 2006: S. 155) und auch ein ähnlicher Vorschlag des späteren SPD-Parteivorsitzenden Gabriel konnte sich 2010 nicht durchsetzen (Schuler 2010). Neben der Parteibasis, die gemeinhin zu den BefürworterInnen von Reformbestrebungen zählt (Höhne 2013: S. 178), gibt es also UnterstützerInnen der Parteielite. Für Elmar Wiesendahl ist das Scheitern solcher Reformvorschläge nicht verwunderlich, denn er skizziert, dass es SpitzenpolitikerInnen weniger um die Durchsetzung tatsächlicher Reformen, als um publizistische Effekte ginge (Wiesendahl 2012: S. 148). Damit Reformbestrebungen Erfolg hätten, müsste in das Machtzentrum der Parteielite vorgedrungen werden (ebd.). Es mag durchaus sein, dass der Machterhaltungstrieb das Handeln der Parteielite in solchem Maße dominiert. Anders als die mittlere Parteielite bestehen für die SpitzenpolitikerInnen jedoch stets ausreichend Rückfall-Möglichkeiten für den Fall, dass eine Reform der Selektionsprozesse für sie persönlich mit negativen Konsequenzen verbunden wäre. Auch ist die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls aufgrund ihres Bekanntheitsgrades generell geringer.

Mitglieder und SympathisantInnen einer Partei befürworten Vorwahlen, weil sie ihnen konkrete Kontroll- und Einflussmöglichkeiten eröffnen. “Die Vorwahlen sind damit praktisch eine Defensivwaffe, die dazu dient, die Verantwortlichkeit der Parteiführung gegenüber den Anhängern zu sichern” (Wolfrum 1974: S. 191). Es stärkt ihr Vertrauen und ihr Gefühl repräsentiert zu werden. Für die mittlere Parteielite hingegen, die sich von weniger prominenten Abgeordneten bis zu Vorsitzenden lokaler Unterorganisationen erstreckt, ist eine Reform mit Verlustängsten der Gestaltungsmacht verbunden. Sie wären die HauptverliererInnen solcher direkt-demokratischer Elemente (Kießling 2001: S. 36). Keinesfalls dürfen ihre Belange ausgeblendet werden, denn sie übernehmen an der Basis in der alltäglichen Parteiorganisation wichtige Funktionen. Ob es dafür aber wie von Zeuner (1969: S. 112) untermauert, besonderer Rechte bedarf, nur weil sie als MeinungsmultiplikatorInnen dienen, ist heute kritisch zu hinterfragen. Jedenfalls müssten solche besonderen Rechte nicht zwingend in einem privilegierten Vorauswahl-Recht bestehen.

Mit der Durchführung von Tingeltouren und Voten der Parteimitglieder, bestehen mancher Orts bereits informelle vorwahl-ähnliche Nominierungsprozesse. Sie sind jedoch nicht reglementiert, geprägt von ungleichen Bedingungen und stehen nur Parteimitgliedern offen, nicht aber SympathisantInnen oder dem gesamten Elektorat. Vorwahlen würden es hingegen einem breiteren Kreis von AnhängerInnen ermöglichen, an den vorgelagerten Selektionsprozessen zu partizipieren (Wolfrum 1974: S. 191).

In den USA ist zur Wahlteilnahme eine Registrierung der BürgerInnen erforderlich. In Deutschland könnte darauf verzichtet werden, denn während in den Vereinigten Staaten kein EinwohnerInnenmeldewesen existiert, führen in Deutschland die Kommunen die WählerInnenverzeichnisse. Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen wäre eine Registrierung für die Vorwahl einer einzelnen Partei wohl auszuschließen (Patzelt 2018: S. 214). Dennoch beinhalteten beispielweise die Reformvorschläge von Teilen des Beirats für Fragen der Wahlrechtsreform aus dem Jahr 1968 Vorschläge für die Einführung registrierter Vorwahlen, mit jedoch komplexen Verfahrensausgestaltungen (Cohen 1969: S. 528).

4.2. One vote one party?

Um Partizipation zu erleichtern, muss das Wahlsystem überschaubar und für alle leicht verständlich bleiben. Die oft als zu kompliziert beurteilten Verfahren des Kumulierens und Panaschierens (Hadamitzky 2016: S. 389) scheinen nur dann attraktiv, wenn sie in ihrer Umsetzung niedrigschwellig ansetzen und nicht zu kompliziert ausgestaltet sind10 (Schulte Holtey 2016). Gleiches muss für Vorwahlen gelten. Eine Vorwahl ohne erforderliche vorherige Registrierung würde die Zugangshürden wesentlich senken. Sollten in Deutschland Vorwahlen eingeführt werden, so ließen sich generell zwei Optionen unterscheiden:

  1. Die WählerInnen müssen sich vor oder während der Wahl für eine Partei entscheiden und können nur für diese an der Vorwahl teilnehmen. Je nach organisationaler Ausgestaltung des Vorwahlprozesses (siehe hierzu Kapitel 7), etwa durch Organisation seitens der Parteien bestünde die Gefahr, dass schon durch das räumliche Betreten des Wahllokals Datenschutz- und Wahlrechtsgrundsätze verletzt werden würden (Patzelt 2018: S. 215). Möglichkeiten des E-Votings sowie zentraler staatlicher bzw. kommunaler Organisation wären denkbare Alternativen. Nicht mehr nur Parteimitglieder, sondern auch SympathisantInnen sowie alle Personen des Elektorats, die sich für die Vorwahlteinahme der betreffenden Partei entscheiden, könnten am Nominierungsprozess partizipieren. Bereits vor der Vorwahlteilnahme müsste sich das Elektorat jedoch für Partei und KandidatIn entscheiden. Ob sich hierbei ein Effekt zeigt, der sich maßgeblich von dem des Kumulierens und Panaschierens unterscheidet, ist fraglich.
  2. Die WählerInnen können im Rahmen von Vorwahlen über die Auswahl von Personen aller in ihrem Wahlkreis antretenden Parteien entscheiden. Die Organisation läge hier vermutlich in staatlicher bzw. kommunaler Hand, womit die Wahlrechtsgrundsätze unberührt blieben. Bei solchen offenen Vorwahlen ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten des taktischen Gebrauchs und Missbrauchs.

4.3. (Neben-)wirkungen offener Vorwahlen

Bei einer Wahl möchten alle SiegerInnen sein und so ist es nur verständlich, dass SympathisantInnen (schwächerer) Parteien an schwachen KandidatInnen (stärkerer) konkurrierender Parteien interessiert sind und mit ihrer Vorwahlstimme versuchen würden, Einfluss auf die KandidatInnenaufstelllung der politischen Konkurrenz zu nehmen (Wolfrum 1974: S. 192). In dieser Weise könnten sich die Vorwahlen gar zur eigentlichen Wahl entwickeln (ebd.). Nicht zwingend müsste ein solches “Negativwählen” aber auf Kosten von politischem Wettbewerb und Repräsentation gehen. Im Gegenteil wäre es dem innerparteilichem Wettbewerb wohlmöglich sogar zuträglich, da Parteien bereits bei den Vorwahlen darauf bedacht wären, möglichst attraktive KandidatInnen aufzustellen (Patzelt 2018). Eine Annahme, die allerdings wiederum voraussetzt, dass ein parteiinterner Kreis mit eben jener Präferenzstruktur über die Vorauswahl der bei Vorwahlen antretenden KandidatInnen entscheiden würde. Das eigentliche Problem einer verzerrten Repräsentation wäre damit noch nicht gelöst. Allenfalls würde die starke Binnenorientiertung im innerparteilichen Selektionsprozess der KandidatInnenauswahl um eine ebenso starke außenorientierte Perspektive ergänzt werden (Höhne 2017: S. 245). Es bestünde gar die Gefahr, dass ausschließlich vermeidlich wählerInnenwirksame KandidatInnen zu Vorwahlen aufgestellt werden. Um das “Sich-Repräsentiert-Fühlen” ebenso wie das “Repräsentiert-Werden” zu stärken, muss jedoch das Elektorat gänzlich zum Selektorat der Nominierungen werden.

5. Repräsentationslücke – Wer wird gewählt?

Dem Elektorat schon vor der Wahl basisdemokratische Mitbestimmungsrechte zu gewähren, vermag die zeitlich sonst auf Wahlen begrenzte Mitbestimmungslücke zu schließen. Geringe Mitbestimmungsmöglichkeiten setzen dem Engagementpotenzial enge Grenzen und führen zu “einem Trend […] elitendominierter Partizipation” (Glaab 2003: S. 126). Dabei ist die Bereitschaft zu Engagement durchaus vorhanden, doch divergiert sie vom realen Engagement, wodurch eine Partizipationslücke entsteht (ebd.: S. 123). Sei es als Folge oder Ursache mangelnder Repräsentation, Partizipations- und Repräsentationslücke stehen in einem engen Zusammenhang, weshalb neben der Fragestellung, wer wählen dürfe, stets zu betrachten ist, wer gewählt wird, bzw. wer gewählt werden kann. PolitikerInnen “zu den ‘eigenen’ Leuten [zu] zählen, [könne] ausschlaggebend dafür sein, daß sie sich vertreten fühlen, auch wenn objektiv eine große soziale Distanz gegeben sei” (Rebenstorf/Weßels 1989: S. 409). Inhaltliche und ideologische Übereinstimmungen mit elektoralen Gruppen sowie die Qualität von Entscheidungen und Befähigung der Abgeordneten ist dabei nicht allein ausschlaggebend, vielmehr ist “für das subjektive Empfinden der Bevölkerung, ihr Vertretenheitsgefühl, durchaus von Bedeutung” (ebd.: S. 410).

5.1. Unmittelbarkeit als Grundsatz einer Wahl

Starre Landeslisten sind ein Resultat jener elitendominierter Partizipation, sie werden von Delegiertenversammlungen beschlossen, so dass die WählerInnen nur noch über die beschlossene Liste und nicht mehr über die darauf zur Wahl stehenden KandidatInnen entscheiden. Damit schränken sie die Wahl insofern ein, als dass sie die verfassungsgemäße Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG) reduzieren, weshalb starre Listen kritisch zu hinterfragen sind. Die Unmittelbarkeit der Wahl ist dabei dasjenige grundgesetzliche Attribut, welches in höchstem Maße einen Bezug zur Repräsentation aufweist. Sie ermöglicht den WählerInnen ihre Stimmabgabe ohne die Zwischenschaltung von Gremien (Nohlen 2010: S. 1210).

In den Anfängen des deutschen Bundestagswahlrechts wurde das in Art. 21 GG formulierte Prinzip der Parteienstaatlichkeit noch den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Freiheit und Gleichheit übergeordnet (Arnim 2017: S. 166 f.; Arnim 2009: S. 72 f.). Ursprünglich gedacht war der Grundsatz der Unmittelbarkeit zu Zeiten der Reichsverfassung von 1871 übrigens, um eine Wahl durch Wahlmänner zu verhindern (Rinck 1958: S. 193). Damals noch im Kontext von Mehrheitswahlen eingeführt, wurde dies auch im Verhältniswahlsystem beibehalten und umgedeutet. Schon die gebundenen Listen des Reichswahlgesetzes von 1920 wurden so vor dem Hintergrund der Unmittelbarkeit diskutiert (ebd.). Bereits 1958 hat Rinck das neu eingeführte Grundgesetz hinsichtlich des bei den Parteien “monopolisierten” Nominierungsrechts kritisiert und die Wahlen gar “in gefährliche[r] Nähe der Wahlen mit ‘Einheitslisten’ in den totalitären Staaten” (ebd.: S. 194) gesehen und damit die zwischengeschaltete Instanz der parteiinternen Selektion kritisiert. Denn dem Verfahren ist mit Delegiertenversammlungen, damals wie heute, eine Instanz zwischengeschaltet und auch wenn diese Ermittlung der KandidatInnen zeitlich vorgelagert ist, so steht sie doch zwischen WählerInnen und KandidatInnen. Heute ist das Verfahren dasselbe, aber die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichtes eine andere. Die Grundsätze von Unmittelbarkeit und Freiheit werden nunmehr stärker hervorgehoben.11

5.2. Die Rolle von Wahlkreisnominierungen

Doch nicht nur Listen determinieren, wer gewählt werden kann und tragen damit zur parlamentarischen Repräsentationslücke bei. Im Gegenteil erweisen sich besonders Wahlkreiskandidaturen als “Nadelöhr” (Schüttemeyer/Sturm 2005: S. 549), denn die Mehrheit der ListenkandidatInnen treten zugleich als KandidatIn im Wahlkreis an. Formal sind die beiden Wege zur Kandidatur zwar voneinander unabhängig, doch schon früh verzahnte sich beides und eine Wahlkreiskandidatur ist zur Voraussetzung für einen guten Listenplatz geworden (Reiser 2013: S. 130).

Ein Blick auf den 18. Deutschen Bundestag zeigt die Bedeutung der Wahlkreise, denn dort waren nur 25 von 631 Abgeordneten ohne Wahlkreisanbindung (Höhne 2017: S. 243). Zugleich ziehen “Frauen eher über Listenplätze in den Bundestag” (Hellmann 2016: S. 405). Es scheint daher sinnvoll, neben den Listen auch die Wahlkreiskandidaturen zum Gegenstand einer elektoralen Vorwahl zu machen. So könnten die Auswirkungen etwaiger Absprachen, informeller parteiinterner Regelungen und damit faktisch die Dominanz der mittleren Eliten reduziert werden. Hinzu kommt, dass Abgeordnete einer Wahlperiode häufig auch dem folgenden Parlament angehören. So betrug die Wiederwahlquote unter den MandatsträgerInnen des Bundestages zwischen 1989 und 2005 durchschnittlich drei Viertel. Bei der Union liegt sie sogar bei bis zu 80 Prozent (Höhne 2017: S. 232). Noch dazu befanden sich unter den etwa 25 Prozent Neulingen pro Legislatur zahlreiche, “die eine Nominierung im Wahlkreis erreichen konnten, weil der bisherige Bundestagsabgeordnete nicht wieder kandidierte” (Schüttemeyer/Sturm 2005: S. 550). Das Aufrücken junger KandidatInnen trägt dabei jedoch nicht zu einem Rückgang der Wiederwahlquote bei, solange diese ebenfalls an einem längerfristigen Mandat interessiert sind (Hesse/Ellwein 2004: S. 209). Aufgrund der geringen Fluktuation und relativ starrer MandatsträgerInnen-Zusammensetzung, gestaltet sich auch eine Schließung der Repräsentationslücken als schwierig.

5.3. Repräsentationslücken im deutschen Parlamentarismus

Wenn die WahlkreiskandidatInnen- und Listenaufstellung für das Elektorat geöffnet werden und die Möglichkeit breiterer gesamtgesellschaftlicher Partizipation bietet, entsteht natürlich kein Automatismus, der zu einem höheren Abbildungsgrad der Gesellschaft auf dem Wahlzettel führt. Unter politisch Engagierten ist der Wunsch nach Repräsentation durch Gruppen, denen sie sich zugehörig fühlen, durchaus existent. Jüngste journalistische Erhebungen zu nordrhein-westfälischen Kommunalparlamenten offenbaren nicht nur einen, mit ca. 11%, geringen Anteil unter-40-jähriger MandatsträgerInnen, sondern zeigten auch, dass viele aus jener Gruppe “sich mehr Jüngere [wünschen]” (WDR 2018). Damit einher geht ein Verlust “zivilgesellschaftlicher Bodenhaftung” (Höhne 2013: S. 177), der sich auch in der Repräsentation anderer Bevölkerungsgruppen wiederspiegelt. So fanden sich unter den 4428 BewerberInnen um ein Mandat im 19. Bundestag nur ein Viertel Frauen (Bundeswahlleiter 2017a).

Da sich die Wahlbeteiligung nicht signifikant nach Geschlecht unterscheidet (Bundeswahlleiter 2017b: S. 12 f.), ist die These geringerer Partizipation von Frauen zu verwerfen. Der Wahlzettel bietet ihnen allerdings keine hinreichende Möglichkeit mit ihrer Stimme zu einer geschlechterparitätischeren Besetzung des Parlaments beizutragen. Eine Vollerhebung der KandidatInnen, welche nach Migrationshintergrund unterscheidet, gibt es gegenwärtig nicht. Ein Anteil von 8,7% Abgeordneter mit Migrationshintergrund im Bundestag weist mit Blick auf die 23,6% aller Menschen, die in Deutschland leben und eine Migrationsgeschichte haben, ein Missverhältnis auf (Bundeszentrale für politische Bildung 2018; Hoffmann/Ghelli 2017). Auch wenn nur Deutsche mit Migrationshintergrund, nicht aber “Nichtdeutsche” wählen dürfen, so sollten doch alle in einem Staat lebenden Menschen repräsentiert werden.12 Dieser Umstand mangelnder Repräsentation geht weit über zu erwartende Repräsentationslücken nach Geschlecht, Alter und Herkunft hinaus, obwohl an das jeweilige Parlament, die Erwartung gehegt wird Spiegelbild der Gesellschaft zu sein, also eine Institution, in der “der Wunsch nach sozialer Proportionalität besonders ausgeprägt ist” (Rebenstorf/Weßels 1989: S. 424).

Neben den bereits erwähnten Faktoren, sind auch die verschiedenen Berufsgruppen nicht adäquat im Bundestag vertreten. Für die CSU arbeiteten beispielsweise 69 ihrer 90 KandidatInnen vor ihrer Amtszeit in Bereichen von Unternehmensorganisation, Recht und Verwaltung, wohingegen kein einziges CSU-Mitglied der BundestagskandidatInnen aus Land-, Forst- und Tierwirtschaft oder Gartenbau stammt (Bundeswahlleiter 2017a, S. 24). Angesichts einer Wahrnehmung der Union als “immer noch Bauernpartei” (Sarovic 2018), zeigt sich damit erneut, dass “zu den eigenen Leuten zählen” (Rebenstorf/Weßels 1989: S. 409) auch kann, wer die Interessen jener Gruppe wahrnimmt oder wahrzunehmen scheint. Über die KandidatInnen aller Parteien hinweg ist die Berufsgruppe “Unternehmensorganisation, Recht und Verwaltung” mit mehr als 36% deutlich überrepräsentiert (Bundeswahlleiter 2017a, S. 24). Es ist eine Gruppe, deren beruflicher Werdegang in gängigen parteiinternen Selektionsverfahren besonders begünstigend wirkt und somit bereits auf eine spätere parlamentarische Tätigkeit vorbereitet, woran sich eine Entwicklung zu “Politik als Beruf” (Bohne, Bukow et al. 2017: S. 3) erkennen lässt. Vorkenntnisse und eine gewisse Affinität zu bestimmten Tätigkeitsfeldern könnten möglicherweise ursächlich zu einem Überschreiten der Engagementschwelle beitragen, denn “[je] anspruchsvoller indes die Form der Beteiligung ist, so der länderübergreifende Befund der Parteienforschung, desto stärker sind höher gebildete, besser verdienende und einen höheren Berufsstatus einnehmende Personen überrepräsentiert” (Glaab 2003: S. 126).

Hinsichtlich verschiedener Faktoren verfügt also bereits der Wahlzettel über einen geringen Repräsentationsgrad. Insofern ist festzustellen, dass WählerInnen in der Regel gar nicht die Wahl haben, sich potenziell aufgrund übereinstimmender Merkmale mit den KandidatInnen zu identifizieren, was nicht nur zu einer Repräsentationslücke beiträgt, sondern “insbesondere hinsichtlich der zentralen Frage, ob es sich bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung um eine demokratische Entscheidung über Alternativen handelt” (Reiser 2013: S. 130), auch demokratietheoretische Implikationen mit sich bringt. Wie skizziert wurde, sind diese Alternativen im aktuellen Wahlsystem jedoch häufig nicht gegeben.

Die Angebotsseite, der zur Wahl stehenden Personen ist also nicht repräsentativ und somit unvollkommen, „weil nur diejenigen eine Aussicht auf eine Kandidatur haben, die ausreichend parteipolitisches Kapital akkumuliert haben“ (Höhne 2017: S. 244). Die aktive, langjährige Mitwirkung in einer Partei etwa, das Wahrnehmen von Parteiveranstaltungen und ein Sich-sehen-lassen addieren sich zu diesem Kapital auf, welches zur notwendigen Bedingung einer Kandidatur wird. Um den Repräsentationsgrad schon auf dem Wahlzettel zu erhöhen und die Unmittelbarkeit der Wahl zu gewährleisten, gilt es also mit der Einführung von Vorwahlen das Primat der Parteien über die KandidatInnenaufstellung zu beenden.

6. Vorwahlen – Eine Lösung?

Angesichts sinkender Mitgliederzahlen wird der Rekrutierungskreis für die Parteien immer kleiner (Höhne 2017: S. 231). Eine aktivere Öffnung der Kandidatur für Nichtmitglieder bei Vorwahlen könnte dazu beitragen, diesen Rekrutierungsbedarf zu kompensieren und würde mit Blick auf die hohen Wiederbesetzungs- und Wiederwahlquoten auch Erneuerungspotenziale eröffnen. Angesichts von Wahlen mit nur einem Kandidaten oder einer Kandidatin stellt sich die Frage, ob es sich tatsächlich “um eine demokratische Entscheidung über Alternativen” (Reiser 2013: 130) oder vielmehr um “Krönungswahlen ohne echte Auswahl” (Detterbeck 2014: S. 113) handelt. Politischer Wettbewerb jedenfalls war schon für Robert Dahl (1971) eines von zwei konstituierenden Elementen der repräsentativen Demokratie.

6.1. Listenkandidatur

Eine Kandidatur von Parteilosen auf Parteilisten ist schon heute möglich, lediglich Mitgliedern anderer Parteien bleibt eine Kandidatur verwehrt (§ 21 BWahlG). Aber was würde eigentlich passieren, wenn Kandidaturen von Parteilosen überhandnähmen oder sie gar auf mehreren Listen kandidieren? In letzterem Falle würde es zu einer Übervorteilung parteiloser gegenüber parteigebundenen KandidatInnen kommen (Patzelt 2018: S. 216), da sie häufiger auf dem Wahlzettel zu finden wären, mit einer gesteigerten Wahrnehmung rechnen könnten und damit potenziell bessere Chancen hätten. Der Wahlgrundsatz der gleichen Wahl könnte dadurch verletzt werden (Art. 38 GG). Durch eine Spezifizierung des Bundeswahlgesetzes könnte jedoch Abhilfe geschaffen werden. Zusätzlich zur bisherigen Regelung, nach der in einen Wahlvorschlag nur aufgenommen werden kann, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist, wäre künftig neu vorzusehen, dass diese Person zuvor auch in keinen anderen Wahlvorschlag derselben Wahl aufgenommen wurde.

Für die Aufnahme in eine Wahlliste lassen sich darüber hinaus weitere Hürden diskutieren. So verknüpft Patzelt (2018: S. 216) die Vergabe von Listenplätzen unmittelbar an den Erfolg von WahlkreiskandidatInnen bei Vorwahlen. Nur, wer im Wahlkreis bei einer Vorwahl gewönne, könne an Nominierungsprozessen der Parteilisten teilnehmen. Auch wäre es Patzelt zur Folge denkbar, dass die erzielten Prozentzahlen bei den Vorwahlen im Wahlkreis über die Vergabe des Listenplatzes entscheiden. Dies würde allerdings zu neuen und nicht zielführenden Verzerrungen beitragen und das “Nadelöhr” (Schüttemeyer/Sturm 2005: S. 549) der Wahlkreiskandidatur weiter verengen, da es die ohnehin stark ausgeprägte Wahlkreisbindung fortschreibt und damit die Zahl potenzieller BewerberInnen reduziert. Für die Repräsentationslücke hat das besonders starke Auswirkungen.

6.2. Finanzierung und Transparenz

Unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit bei einer (Vor-)Wahl ist allerdings auch zu erwägen, ob ein vorgelagerter Wahlvorgang parteilosen BewerberInnen den Wahlerfolg nicht auch insofern erschwert, als dass Parteimitglieder einen besseren Zugang zu den finanziellen Ressourcen der Parteien haben. Um Chancengleichheit zu gewährleisten, wäre sowohl ein Verbot als auch ein Gebot denkbar. Auf der Verbotsebene könnte Parteien im Stadium der Vorwahl untersagt werden für einzelne KandidatInnen zu werben oder es könnten die Gebote einer staatlichen Vorwahlkampfkostenhilfe sowie der Transparenz eingeführt werden. Mit ersterer argumentiert auch Patzelt, der zur Debatte stellt, eine Kompensation für unabhängige KandidatInnen vorzusehen (Patzelt 2018: S. 220). Demgegenüber steht allerdings die verfassungsgerichtliche Einschätzung, dass es für unabhängige KandidatInnen kein grundgesetzliches Gebot der Wahlkampffinanzierung gäbe und dies auch nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleiten sei (BVerfG 1976). Das Gebot der Transparenz ließe sich durch eine Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung umsetzen. Derzeit noch seltene Beispiele, wie das der New-Yorker Kongressabgeordneten Alexandria Ocasio-Cortez zeigen, dass ein deutlicher Wahlsieg gegen bisherige MandatsträgerInnen auch mit weitaus geringer finanzieller Unterstützung möglich ist (Wergin 2018).13

6.3. (Neben-)Wirkungen offener Vorwahlen

Wie jede Medizin, ist auch die Einführung von Vorwahlen nicht von Nebenwirkungen befreit und so werden der Verlust parteilicher Steuerungsressourcen bis hin zu einer “Parteikohäsion” (Gast 2014: S. 110) diskutiert. Denn Kohäsion von Parteien steht in einem Spannungsverhältnis zur angestrebten Partizipationssteigerung und einer personellen Erneuerung (ebd.). Durch ein offeneres Verfahren verändert sich die Funktion und die Rolle von Parteimitgliedern.

Durch leichtere innerparteiliche Mitbestimmung könnten Parteien an Attraktivität gewinnen (Schüttemeyer/Sturm 2005: S. 543), da “die Anbindung von Kampagnen-Aktivisten erleichtert” (Siefken 2002: 541) werden würde. Zugleich bestünde jedoch die Gefahr, dass die klassische Parteimitgliedschaft an Bedeutung verliert (ebd.). Und obwohl unter Effizienzgesichtspunkten ein neues Parteikonzept seine Vorzüge hätte, wiederspricht es doch den “politisch-kulturellen Einstellungen” (Kießling 2001: S. 32). Angesichts dessen scheint es wenig verwunderlich, wenn Vorwahlen “die Möglichkeit zur Vorklärung von Alternativen” sowie ein lebendiger Austausch abgesprochen und Delegiertenversammlungen zugesprochen wird (Wolfrum 1974: S. 193), obwohl letztere mit ihren “Krönungswahlen” (Detterbeck 2014: S. 113) wohl mehr Stätte der Selbstvergewisserung als Ort des lebendigen Austauschs sind. Unabhängig davon, welches der Extreme empirisch häufiger vorzufinden ist und in welchem Maße die Wahrheit in der Mitte liegt, vermutet Wolfrum, dass parteilose KandidatInnen in Vorwahlen “aber kaum mehr Erfolgsaussichten haben [werden], als unabhängige Kandidaten in den derzeitigen Wahlen” (Wolfrum 1974: S. 191).

Möglicherweise sind “Erfolgsaussichten” nicht der wesentlichste Faktor, der für Vorwahlen spricht. Auch wenn Vorwahlen nicht zwangsläufig die Repräsentationslücke schließen und zu einem höheren Grad des “Repräsentiert-Werdens” führen, so können sie durch die größere Partizipation doch einen Beitrag zum “Sich-Repräsentiert-Fühlen” (Bohne, Bukow et al. 2017: S. 4) leisten. Warnungen, dass KandidatInnen in Versuchung geführt werden könnten, sich mehr um ihre Beliebtheit zu bemühen, als darum richtig zu liegen (Cohen 1969: S. 537)14 sowie Warnungen vor Überforderung und mangelnder Informiertheit, die zu einer Angriffsfläche für populistische Meinungen werden kann (Steinberg 2014: S. 412), müssen ohne Frage ernst genommen und diskutiert werden. Die Gefahr der Orientierung am Beliebtheitsgrad existiert bereits jetzt, nur dass sie aktuell ins Parteiinnere gerichtet ist. Wenn nun die Loyalität gegenüber der Fraktion zurückginge und KandidatInnen sich stärker an der WählerInnenschaft orientieren (Siefken 2002: S. 540), könnte das natürlich die von Cohen dargelegten Folgen haben, allerdings sollte bedacht werden, dass auch die öffentliche Beliebtheit zunächst einmal verdient werden muss. Partizipiert das Elektorat am Nominierungsprozess, vergrößert sich das öffentliche und mediale Korrektiv, sodass KandidatInnen durch Vorwahlen nicht nur beliebt sein, sondern auch das “Richtige” tun müssen. Doch dazu bedarf es Vertrauen gegenüber dem Elektorat und Mut der (mittleren) Parteielite zu mehr politischem Wettbewerb.

7. Modus reformierter (Vor-)Wahlen

Bisherige Wahlen finden in Deutschland in einem engen zeitlichen Korridor statt. Gewählt werden kann am Wahltag lediglich zwischen 8 und 18 Uhr, so regeln es die Wahlordnungen für Bundestags- und Europawahlen (§ 47 Abs. BWO; §40 Abs. 1 EuWO). Auch der Tag einer Bundestagswahl ist festgelegt und der Wahltermin darf ausschließlich auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen (§ 16 BWahlG). Zwar wird in der Literatur häufig angezweifelt, dass mit einer Veränderung von Zeitpunkt und Wahlort in kurzer Zeit große Effekte erzielt werden können, doch nach wie vor gilt: “Wann, wo und wie etwas stattfindet, beeinflusst, wer daran teilnimmt” (Klatt 2016: 258 f.).

7.1. Schaffung von Termin- und Alltagskompatibilität

Widmen wir uns zunächst dem “wann”. Erstmals auf einen Sonn- bzw. Feiertag festgelegt wurde der Wahltag in der Weimarer Reichsverfassung von 1919, vorherige Anträge, wie erstmalig 1869, scheiterten (Deutscher Bundestag 2016: S. 4). Heute sind Wahltag und Wahlzeit im Grundgesetz zwar nicht näher eingegrenzt, werden jedoch entsprechend durch Wahlordnung und Wahlgesetz geregelt und damit auf 10 Stunden pro Wahlakt begrenzt. Je weniger Zeit den WählerInnen zur Stimmabgabe zur Verfügung steht, desto geringer ist wohl die Schnittmenge mit dem individuellen Kalender bzw. den persönlichen zeitlichen Ressourcen der WählerInnen. Verschiedene Bevölkerungsgruppen trifft dies in unterschiedlicher Weise. Um Partizipation und damit Repräsentation bestmöglich zu gewährleisten, sollte bei der Einführung von Vorwahlen darüber nachgedacht werden, einen zentralen Wahlzeitraum einzuführen. Eine solche Verlängerung des Wahlzeitraums wurde politisch mitunter bereits unter dem Schlagwort “Wahlwochen” gefordert und diskutiert (Zivier 2015: S. 94). KritikerInnen verwiesen darauf, dass es auch im gegenwärtigen Wahlrecht die Möglichkeiten von Briefwahl sowie vorzeitiger Stimmabgabe gäbe und Wahlwochen allenfalls noch eine “deklaratorische Bedeutung” (ebd.: S. 95) hätten. Unklar wäre bei einem längeren Wahlzeitraum zudem die Verhaltensänderung der Parteien, wenn sie bereits nach der Hälfte des Wahlzeitraumes die bisherigen Wahlprognosen kennen würden (Sturm 2015: S. 6). Sinnvoll erscheint darüber hinaus relativ unbestreitbar die Einführung eines, welcher Größe auch immer gestalteten, zentralen Wahlzeitraumes (Patzelt 2018: S. 215), der sich nicht von Partei zu Partei unterscheidet und damit erneut zur Unüberschaubarkeit beitragen würde.

7.2. Organisation und Kosten

Damit verknüpft ist die Frage, in wessen Hände die Vorwahl-Organisation gelegt wird. Wahlen in Deutschland werden bislang durch Bundes- oder LandeswahlleiterInnen verantwortet und von den Kommunen organisiert. Bei Patzelt (2018: S. 213 f.), der für eine Organisation der Vorwahlen durch die Parteien bei einer Wahrnehmung von Aufsichtspflichten durch die lokalen WahlleiterInnen plädiert, wird vergessen, welche Vorzüge die parteiunabhängige Organisation bietet. Denn diese gewährleistet Chancengleichheit und verhindert, dass größere Parteien Vorteile aus ihren besseren organisatorischen oder finanziellen Kapazitäten ziehen können. Wie in Abschnitt 6.2 diskutiert, gilt es jedoch eine Lösung zu finden, welche darüber hinaus die Wahlrechtsgleichheit im Wahlkampf zu sichern vermag. Sind öffentliche Stellen für die Vorwahl-Organisation verantwortlich, so liegen bei ihnen auch die dafür anfallenden Kosten, ein Aspekt, der besonders von KritikerInnen ins Feld geführt wird.

Der Umfang der zusätzlichen Kosten sowie der Kosten einer Wahl im Allgemeinen hängen dabei enorm von der räumlich-organisatorischen Ausgestaltung ab. Neben der Urne im Wahllokal lassen sich neue Formen der Stimmabgabe entwickeln, die nebenbei die Wahlbeteiligung stärken könnten, wozu etwa Wahlmöglichkeiten im Supermarkt oder am Bahnhof geschaffen werden könnten. Ebenso denkbar wäre es bequem per Smartphone-App die KandidatInnen der Parteien auszuwählen. Während in West Virginia bei US Zwischenwahlen 2018 erstmals eine Wahl per App möglich war (Gruber/Beuth 2018), gibt es in Deutschland solche Apps bislang ausschließlich zu Trainingszwecken, um etwa bei Landtagswahlen kumulieren und panaschieren zu üben. Ob Parteien den Einsatz dieser neuen Technologien unterstützen, hängt davon ab, inwieweit sich daraus für sie Vor- oder Nachteile ergeben (Decker/Küppers 2016: S. 144). Wie estnische Erfahrungen zeigen, können durch eine elektronische Stimmabgabe WählerInnengruppen mobilisiert werden, die sonst nur gelegentlich oder gar nicht wählen (ebd.: S. 155). Besonders junge Zielgruppen werden verstärkt zur Stimmabgabe motiviert (ebd.: S. 157). Um eine digitale Spaltung der Gesellschaft zu verhindern, ist es erforderlich für einen Übergangszeitraum parallel eine Wahl mit und ohne Technologieeinsatz zu ermöglichen. Erst in 10-20 Jahren könnte das Problem fehlender digitaler Kompetenzen überwunden sein (ebd.: S. 161). Wird in diesem Zeitraum die Zahl an Wahllokalen reduziert, gilt es mit staatlicher Mobilitätsunterstützung die Anfahrt zu den Wahllokalen zu gewährleisten, was auch durch den Wahlgrundsatz der allgemeinen Wahl geboten ist. Eine andere Möglichkeit wäre der Einsatz von beweglichen Wahlvorständen, wie er schon jetzt beispielsweise in kleineren Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen möglich ist (§ 62 BWO). Bei allen Formen elektronischer Stimmabgabe ist zu beurteilen, ob dadurch der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt wird (BVerfG 2009) und wie mit einer solchen Verletzung künftig umgegangen werden kann. Ähnlich, wie bei elektronischen Stimmabgaben, ist bei der Platzierung nicht-virtueller Wahlräume in Supermärkten oder anderen Örtlichkeiten darauf zu achten, dass aus der Standortfestlegung keine Benachteiligungen resultieren. Denn jeder Supermarkt verfügt über ein anderes Klientel an KundInnen. Eine Wahlurne im Discounter würde von anderen Personen frequentiert werden, als eine Wahlurne im Bio-Supermarkt.

Im Vorfeld jeder freien Wahl und Abstimmung konzentriert sich die politische Kommunikation in besonderer Weise, was für die beteiligten AkteurInnen durchaus legitimierend wirkt (Patzelt 2018: S. 197). Gäbe es künftig in Deutschland Vorwahlen, so käme es im Zuge dieser wohl auch zu einem zweiten Wahlkampf. Der Zeitraum ohne eine Abstimmung und das Ringen um die WählerInnengunst würde sich verkleinern. Ein solcher Wahlkampf wäre jedoch anders, als bisherige. Er würde nicht zentral aus einer Parteizentrale heraus organisiert werden, sondern wäre schon aufgrund der stärkeren KandidatInnenorientierung dezentraler und von mehr organisationaler Eigenständigkeit geprägt, welche mit großer Wahrscheinlichkeit auch auf die Hauptwahlen übergreifen würde (Siefken 2002: S. 542). In diesem Zuge wäre es darüber hinaus möglich, dass die Wahlkampfführung schon aufgrund der steigenden Nachfrage eine beschleunigte Professionalisierung durchlebt (ebd.: S. 543), wobei es die in Abschnitt 6.2 skizzierten Gedanken zur Ausweitung der Parteienfinanzierung zu berücksichtigen gilt.

Bei einer wie auch immer ausgestalteten Wahlrechtsreform muss bei der Frage nach dem Modus insbesondere der Grundsatz der Gleichheit von BewerberInnen und WählerInnen gewahrt bleiben. Eine ungleiche Verteilung finanzieller sowie organisationaler Ressourcen unter den Parteien muss durch den Modus einer reformierten (Vor-)Wahl ausgeglichen werden und die zeitliche sowie räumliche Ausgestaltung darf nicht zur Benachteiligung von WählerInnengruppen oder KandidatInnen führen.

8. Handlungsempfehlungen 

Das bisherige deutsche Wahlsystem ist durch multiple Repräsentationslücken gekennzeichnet. Diese resultieren nicht erst aus den Wahlen, sondern entstammen bereits dem Nominierungsprozess. Analysen von Parlaments- und KandidatInnenzusammensetzung zeigen, dass das Gefühl nicht repräsentiert zu werden, keineswegs im luftleeren Raume schwebt. Signifikante Repräsentationslücken können beobachtet werden. Faktisch und gefühlt bedingt die Krise der Repräsentation wachsende gesellschaftliche Unzufriedenheit, welche zu einer Krise des “Nicht-Repräsentiert-Werden-Wollens” (Bohne, Bukow et al. 2017, S. 4) und damit letztlich zu einer Krise der Demokratie heranwächst. Für diese Krise gibt es kein Wundermittel, aber eine Medizin, die zu einer Lösung beitragen kann.

Im vorliegenden Artikel wurde skizziert und diskutiert, wie die Einführung von Vorwahlen die Repräsentation zu stärken vermag und bestehende Lücken schließen kann. Dabei scheint es zu vorderst notwendig, dass das Elektorat, also alle WählerInnen, zum Selektorat der KandidatInnenaufstellung wird. Bei den skizzierten Überlegungen gilt es nicht nur die zentralen AkteurInnen, sondern auch gesetzliche Rahmenbedingungen und den Modus einer Vorwahl zu berücksichtigen. Für erfolgsversprechende Umsetzung konnte folgende Ausgestaltung herausgearbeitet werden:

  • Reform von Wahlkreis- und Listenaufstellung aufgrund enger Verzahnung.
  • WählerInnen können über die Auswahl aller in ihrem Wahlkreis antretenden Parteien entscheiden.
  • Abschaffung starrer Listenwahl, zur Sicherung der Unmittelbarkeit.
  • Kandidatur unabhängiger KandidatInnen nur auf einer Parteiliste, um Chancengleichheit zu gewährleisten.
  • Stärkung der Parteienfinanzierung und Einführung eines Transparenzgebots zur Wahrung der Wahlgleichheit.
  • Unkomplizierte und niedrigschwellige Ausgestaltung des Wahlsystems, um die Beteiligungschancen zu erhöhen.
  • Einführung eines zentralen Wahlzeitraums, der Rücksicht auf individuelle persönliche zeitliche Ressourcen nimmt.
  • Kombination von herkömmlicher und elektronischer Stimmabgabe ohne dabei zu einer Spaltung der Gesellschaft beizutragen.

Vorwahlen könnten bisherige elitendominierte innerparteiliche Nominierungsverfahren im Stile akklamatorischer “Krönungswahlen” zu einem lebendigen Ort des Austauschs und der Vorklärung von Alternativen machen. Durch ihre demokratischere unmittelbarere Ausgestaltung würde der starke Binnenbezug der KandidatInnen gemindert und die Außenorientierung an Bedeutung gewinnen. Festgewachsene Strukturen können aufgebrochen sowie die Stellung von ParteisympathisantInnen und -mitgliedern gestärkt werden. (Innerparteilicher) politischer Wettbewerb und die durch parteipolitisches Kapital gehemmte Fluktuation würden in Gang gesetzt und hohe Wiederwahlquoten sowie der Trend zur “Politik als Beruf” (Bohne, Bukow et al. 2017: S. 3) könnten mit Vorwahlen auch jenseits von Amtszeitbegrenzungen aufgebrochen werden. Ein personeller Aufbruch und breitere Partizipation wären möglich. Denn steigen auf lange Sicht die personellen Gestaltungsmöglichkeiten des Elektorats, so kann auch die derzeitige Kluft zwischen Engagementbereitschaft und tatsächlichem Engagement überbrückt werden.

Bisher mangelte es allerdings an AkteurInnen, die eine Vorwahl gezielt fordern (Siefken 2002: S. 549). Für den Erfolg von Reformbestrebungen müsste noch dazu in das Machtzentrum der Parteien vorgedrungen werden. Partizipatorische Instrumente für das Elektorat werden zwar in Oppositionszeiten gerne gefordert, anschließend aber meist schnell wieder vergessen (Patzelt 2018: S. 198). Fraglich erscheint daher geradezu die Ernsthaftigkeit der erhobenen Forderungen. Gewiss steht die Vehemenz dabei auch in enger Verbindung zur parteipolitischen Couleur und der Passung zur ideologischen Ausrichtung. Parteiübergreifend würde vor allem die mittlere Parteielite zu den VerliererInnen von Reformen zählen und anders als die Parteispitzen über geringe Rückfall-Optionen verfügen.

Insgesamt ist das derzeitige Wahlsystem eine Folge von verschiedenen Pfadabhängigkeiten, weshalb Veränderungen nur mit breitem gesellschaftlichem Druck möglich scheinen (Patzelt 2018: S. 198). Denn obwohl unter Effizienzgesichtspunkten ein neues Parteikonzept seine Vorzüge hätte, wiederspricht es doch den in Deutschland vorherrschenden “politisch-kulturellen Einstellungen” (Kießling 2001: S. 32). Und ja, die Einführung von Vorwahlen würde die Parteiorganisation schwächen, aber sie würde die Partei als politische Institution stärken, weil sie eine breitere Interessensbasis der Mitglieder (Cohen 1969: S. 493) und eine größere Offenheit für die Interessen der WählerInnen schafft. Um die Repräsentationlücken zu schließen und eine Krise der Demokratie abzuwenden, braucht es eben diese Offenheit.

Unter dem Deckmantel des Föderalismus schlagen so manche vor, einzelne Länder zu “Versuchslaboren” zu küren (Decker/Küppers 2009: S. 160). Doch Landtagswahlen, und gleiches gilt für Europawahlen, sind im allgemeinen Empfinden nur “Nebenwahlen”, während der Bundestagswahl als “Hauptwahl” die meiste Bedeutung zugestanden wird (Jesse 2018: S. 7).

Nach Meinung der Autoren würde die institutionelle Entwicklung / Neuerung einer Vorwahl im “Versuchslabor” an Akzeptanz einbüßen und jämmerlich verkümmern, während die Krise und damit der Handlungsdruck unaufhaltsam wächst. Es gilt vor dem Hintergrund dieses wachsenden Reformdrucks daher dringend eine breite öffentliche Diskussion in Gang zu setzen und in einem ersten Schritt mit Gesetzesänderungen die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Parteien durch Wahlen und darüber hinaus künftig wieder für “eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen” (Art. 1 Abs. 2 PartG) und nicht zu einem Optionsmodell der Parteien werden.

Mit Mut, Innovationsgeist und Vertrauen zum Elektorat, aber vor allem mit Vertrauen in die eigene Gestaltungsfähigkeit im politischen Wettbewerb, gehören Vorwahlen schon bald zum Alltag. Für die Zukunft der Parteiendemokratie gilt es den Blick nicht zu verengen und auch weiter dafür zu sorgen, dass das Wahlsystem mit der Zeit geht. Große Digitalisierungsprozesse beeinflussen weite Teile des Lebens und schreiten täglich weiter fort. Politische Prozesse sind schon jetzt einem starken technischen Änderungsdruck ausgesetzt, sodass die Sounds eines operatorengestützten Präferenzwahlsystems per App15 möglicherweise keine allzu ferne Zukunftsmusik mehr sind. Bis dahin bleibt noch eine Ermutigung auszusprechen – für Engagement zur Einführung von Vorwahlen aber vor allem für mehr Engagement in der Demokratie. Denn letztlich ist das mit Repräsentation und Partizipation wie beim Essen: Egal ob Maggi oder Knorr, am Ende schmeckt nur selbst kochen.

Literatur:

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Arnim, Hans Herbert von (2017): Die Hebel der Macht und wer sie bedient – Parteienherrschaft statt Volkssouveränität.München: Heyne Verlag.

Bailer, Stefanie, Peter Meißner, et al. (2013): Seiteneinsteiger im Deutschen Bundestag.Wiesbaden: Springer Fachmedien. <DOI: 10.1007/978-3-658-01026-3>.

Beirat für Fragen der Wahlrechtsreform (1968): Zur Neugestaltung des Bundestagswahlrechts. Bericht des vom Bundesminister des Innern eingesetzten Beirats für Fragen der Wahlrechtsreform.Bonn: Bundesministerium des Innern.

Bohne, Maik, Sebastian Bukow, et al. (2017): Wieviel Ich im Wir? Wandel der Repräsentation in Deutschland. <URL: https://www.boell.de/sites/default/files/wieviel _ich_im_wir_wandel_der_repraesentation_in_deutschland.pdf, Stand: 20.09.2018>.

Bouju, Aimie (2018): Politische Unterrepräsentation von Menschen mit Migrationshintergrund nach der Bundestagswahl 2017: Die Mitschuld der Parteien? Eine Kurzanalyse für die CDU und SPD, Essay, Erschienen auf: regierungsforschung.de.

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Bundeswahlleiter (2017b): Heft 4 – Wahlbeteiligung und Stimmabgabe der Frauen und Männer nach Altersgruppen. In:Informationen des Bundeswahlleiters, <URL: https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/e0d2b01f-32ff-40f0-ba9f-50b5f761bb22/btw17_ heft4.pdf, Stand: 29.09.2018>.

Bundeszentrale für Politische Bildung (2018): Bevölkerung mit Migrationshintergrund I. <URL: http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/ 61646/migrationshintergrund-i, Stand: 29.09.2018>.

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Zitationshinweis:

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  1. Es wird bewusst auf eine Vereinheitlichung geschlechtsspezifischer Formulierungen verzichtet. Befindet sich in einem Zitat eine geschlechtsspezifische Begrifflichkeit, so sind – sofern nicht gekennzeichnet – auch in diesem Fall alle Geschlechter gemeint. []
  2. Da sich KandidatInnen vornehmlich aus Parteimitgliedern rekrutieren, sind Ungleichgewichte auch bereits zu einem gewissen Grad in der Zusammensetzung der Parteimitglieder veranlagt (Niedermayer 2017: S. 55 ff.). []
  3. Auf die Fülle und Ausgiebigkeit der verschiedenen Ansätze kann an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Den interessierten LeserInnen sei jedoch die Lektüre von Jentges 2010 ans Herz gelegt. []
  4. Einen guten Überblick über de jure und de facto Nominierung der WahlkreiskandidatInnen bei der Bundestagswahl 2017 bietet Höhne 2017 (S. 236). []
  5. Bei der Bundestagswahl 2009 erfolgten 72% der innerparteilichen Nominierungsprozesse ohne GegenkandidatIn (Reiser 2013). []
  6. Der Text im Bewerbungsaufruf “Du möchtest Bundestagsabgeordnete/r werden?” ist im Übrigen irreführend, denn noch nie gewannen SPD-KandidatInnen den Wahlkreis 203. []
  7. Niedermayer versteht “[u]nter innerparteilicher politischer Partizipation […] freiwillige, intentional auf die Beeinflussung innerparteilicher Entscheidungen und deren Vermittlung im Rahmen des politischen Wettbewerbs gerichtete Aktivitäten von Parteimitgliedern […]” (Niedermayer 1989: S. 14). []
  8. Patzelt bewertet hierzu abweichend die deutsche Debattenlage zum Thema Vorwahlen als “weitgehend unterentwickelt” (Patzelt 2018: S. 223 f.). []
  9. Einige Beiratsmitglieder sprachen sich in einer besonderen Stellungnahme allerdings explizit für die Einführung von Vorwahlen aus (Düring, Ellwein, et al. 1968: S. 63 f.). []
  10. Denkbar wäre etwa die Einführung digitaler Wahlmöglichkeiten sowie das Wählen per Smartphone-App, wie in Abschnitt 7.2 diskutiert. []
  11. Die Legislative entscheide dabei in eigener Sache, weshalb eine besondere Gerichtskontrolle geboten sei (Arnim 2017: S. 166 f.; Arnim 2009: S. 72 f.). []
  12. Wie diese Repräsentation erfolgen kann, wäre in einem gesonderten Forschungspapier zu diskutieren und ein Wahlrecht für alle in Deutschland lebenden Menschen abzuwägen. Für die Unterrepräsentation von Menschen mit Migrationshintergrund sei auf Bouju (2018) verwiesen. []
  13. Ocasio-Cortez gewann im Juni 2018 in den Vorwahlen gegen den langjährigen demokratischen Abgeordneten Crowley, der zur demokratischen Parteielite gehörte und als Favorit galt (Wergin 2018). Crowley verausgabte im Wahlkampf mehr als das Dreifache der finanziellen Mittel von Ocasio-Cortez (Center for Responsive Politics 2018 a, b). []
  14. Cohen zitiert an dieser Stelle Hermann Schmitt-Vockenhausen (1967: S. 17) mit den Worten: “The greatest danger remains that polls tempt candidates to be popular rather than right”. []
  15. Der klassische Wahlvorgang könnte dabei optional in spielerischer Weise von inhaltlich leitenden Fragen ähnlich des, als Instrument der politischen Bildung etablierten Wahl-O-Mats angereichert werden. Doch es sei angemerkt: wer den zehnten Schritt vor dem ersten geht, läuft Gefahr zu stolpern. []

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