Der Deutsche Ethikrat, das Inzestverbot und die politischen Reaktionen

Gordian-Ezazi1Der Deutsche Ethikrat, der sowohl die Politik als auch die Öffentlichkeit in ethischen Fragen auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften beraten soll, hat eine Stellungnahme über das Inzestverbot vorgelegt, die von Seiten der Unionsfraktion als skandalös bezeichnet wird.

Diese Einwände offenbaren ein falsches Verständnis der Aufgaben des Sachverständigenrates, aber auch wie stark der Ethikrat und die von ihm behandelten Probleme politische Debatten zu ideologisieren vermögen.

 

Der Deutsche Ethikrat, das Inzestverbot und die politischen Reaktionen

Gespaltenes Votum des Ethikrates zum Inzestverbot.

Von Gordian Ezazi

Gordian Ezazi, M.A., ist Stipendiat der Welker-Stiftung an der NRW School of Governance/Universität Duisburg-Essen. In seiner Promotion beschäftigt sich Gordian Ezazi mit dem Deutschen Ethikrat, dessen Arbeitsweise und Wirken in politischen Entscheidungsprozessen. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich der Politischen Soziologie, Politischen Theorie und den anwendungsorientierten Bereichsethiken.

Der Deutsche Ethikrat, ein sich aus 26 Sachverständigen zusammensetzendes, durch den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung im Jahr 2008 eingesetztes Expertengremium (ausführlicher: Ezazi 2014), publiziert gemäß seinem Mandat in unregelmäßigen Abständen so genannte Stellungnahmen, in denen mehr oder minder explizite Empfehlungen für das gesetzgeberische Handeln abgegeben werden.

Über seine Themen und den Anlass für deren Bearbeitung können die Mitglieder des Ethikrates auf politischen Zuruf und— wie etwa im Fall des Inzestverbots — selbstständig verfügen. Politisch gefragt ist der Deutsche Ethikrat nicht nur wegen seiner Kompetenz als Institution der Politikberatung, sondern eben auch als eine Art Seismograph dafür, welche „ethischen, gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen, medizinischen und rechtlichen Fragen (…) [und, G.E.] voraussichtlichen Folgen für Individuum und Gesellschaft (…) sich im Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklungen insbesondere auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften und ihrer Anwendung auf den Menschen ergeben“ (so § 1, Abs. des Ethikratgesetzes)

Es sollte ganz gewiss darüber diskutiert werden, welche Themen der Ethikrat gemäß diesem Wortlaut des Ethikratgesetzes zu bearbeiten imstande sein und ebenso auch, in welcher Form und welchem Umfang er seine Stellungnahmen publizieren sollte. Beispielhaft sei hierfür die 2012 veröffentlichte Empfehlung zur Zirkumzision respektive der Beschneidung von Knaben angeführt, die medial durchaus breit rezipiert wurde, gleichsam aufgrund der dort behandelten Fragestellungen (Beschneidung als ethische Frage?) und der eben dort gewählten Form der Untersuchung (In Form einer einseitigen Pressemitteilung?) durchaus kritisch gesehen werden durfte (vgl. Ezazi 2012).

Gespaltenes Votum des Ethikrates zum Inzestverbot

Im Zusammenhang mit dem Inzestverbot, über das der Deutsche Ethikrat nunmehr eine knapp achtzigseitige Stellungnahme vorgelegt hat, stellen sich viel grundsätzlichere Fragen: Was ist überhaupt die Aufgabe eines solchen Ethikrates und welche Erwartungen werden von Seiten der Politik mit dessen Expertise konnotiert?

Zur besseren Einordnung sei erwähnt, dass der Deutsche Ethikrat in seiner Inzest-Stellungnahme zu einem Mehrheits- und einem starken Minderheitsvotum kommt. In der Mehrheitsempfehlung, die von 14 der 26 Mitglieder unterschrieben wurde (neun votierten für das Minderheitsvotum, drei Mitglieder enthielten sich), wird dafür plädiert, dass § 173 des Strafgesetzbuches (StGB), der Inzest unter Strafe stellt, einer Revision unterzogen werden müsse.

Der Deutsche Ethikrat expliziert hierzu:

„Im Fall einvernehmlichen Inzests unter volljährigen Geschwistern können weder die Befürchtung negativer Folgen für die Familie noch die Möglichkeit der Geburt von Kindern aus solchen Inzestbeziehungen ein strafrechtliches Verbot dieser Beziehungen rechtfertigen. Das Grundrecht der erwachsenen Geschwister auf sexuelle Selbstbestimmung ist in diesen Fällen stärker zu gewichten als das abstrakte Schutzgut der Familie. Dies gilt auch bei einvernehmlichem Inzest, wenn einer der Partner noch unter 18 Jahren alt ist und ein lebenspraktischer Familienverbund, der geschädigt werden könnte, nicht mehr besteht. Das Strafrecht darf nicht zum Schutz von Abstrakta wie der rein rechtlichen Verfasstheit der Familie eingesetzt werden. Fälle, in denen der Familienverbund existiert und einer der Partner noch nicht 18 Jahre alt ist, sind dem gegenüber anders zu beurteilen. Hier überwiegt das Schutzgut Familie. Für solche Fälle sollte die Strafbarkeit neben dem Beischlaf konsequenterweise auch auf andere sexuelle Handlungen von erheblichem Gewicht ausgeweitet werden.“ (Deutscher Ethikrat 2014a, Eigene Hervorhebungen, G.E.)

Der Deutsche Ethikrat konzediert im Folgenden, dass nicht jeder Aspekt dieses komplexen Themas behandelt werden könne – so etwa die Frage danach, „inwieweit auch die Strafbarkeit des Inzests zwischen Eltern und volljährigen Kindern aufgehoben werden sollte.“ Neun Mitglieder, also mehr als ein Drittel des Deutschen Ethikrates, spricht sich gegen eine Überarbeitung oder Abschaffung des genannten Paragraphen im Strafgesetzbuch aus (vgl. ausführlicher zu diesem Minderheitsvotum: Deutscher Ethikrat 2014b: S. 78-83). Der Deutsche Ethikrat hat also ein divergierendes, ein gespaltenes Votum zu diesem Thema abgegeben.

Die Politik rezipiert die Stellungnahme verkürzt

Die politisch-mediale Rezeption dieser Stellungnahme ist eine andere: Der Ethikrat als Ganzes, so die Insinuation, wolle das Inzestverbot aufheben und passe mit seiner Forderung in eine Zeit, in der die Familie beliebig definiert und erklärt würde, das Wohl des Kindes hinter das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung trete (vgl. etwa: Müller 2014: 1). Diese ideologisch grundierte Kritik, die eindeutig an dem vorbeischreibt, was der Ethikrat in seinem Mehrheits- und ohnedies auch in seinem Minderheitsvotum zum Ausdruck gebracht hat, wird nicht nur medial, sondern auch politisch adaptiert und als Kritik an der Institution artikuliert.

Fast zeitgleich mit der offiziellen Vorstellung der Stellungnahme, mahnte die — in gesellschaftspolitischen Fragen wie der „Homo-Ehe“ eher liberale — Sprecherin für Recht und Verbraucherschutz der Unionsfraktion, Elisabeth Winkelmann-Becker (CDU), dass das Mehrheitsvotum des Ethikrates ein „falsches Signal“ darstelle. Dahingegen wird das Minderheitsvotum, das sich für ein fortbestehendes Verbot inzestuöser Partnerschafen ausspricht, gesondert hervorgehoben und gelobt. Diese Erwähnung des Minderheitsvotums bleibt jedoch die Ausnahme: Der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion Stefan Mayer geißelt die (Mehrheits-)Empfehlung des Ethikrates in der Bild-Zeitung als „skandalös“ und hält die Stellungnahme als Ganzes gar für „absolut untragbar“. Die Liste der „Irritationen“ ob des Mehrheitsvotums ließe sich beliebig erweitern und erstaunt umso mehr, da immer nur von einer Empfehlung, nicht aber beiden, dem Mehrheits- und dem Minderheitsvotum, die Rede ist. Die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates wird so nicht nur falsch oder in einem stark verkürzten Sinne wiedergegeben, sondern der Rat auch als ein monolithisches Expertenkonstrukt betrachtet, das einheitliche Empfehlungen verlautbare, denen der politische Gesetzgeber Folge zu leisten habe.

Zum ersten handelt es sich bei dem Deutschen Ethikrat um ein fachlich-disziplinär wie auch weltanschaulich heterogen besetztes Gremium, das qua seiner Zusammensetzung ein „plurales Meinungsspektrum“ (§ 4, Abs. 2 Ethikratgesetz) aufweisen soll. Diese personelle Konstitution des Rates bedingt, dass die Abgabe einheitlicher Voten nur in Ausnahmefällen möglich ist, was gleichwohl ebenfalls von der Politik, etwa 2010/11 anlässlich der Debatte um die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik, schon kritisiert wurde (vgl. Die Zeit 2011).

Zum zweiten ist es nach Maßgabe seines Mandates, geradezu die Kernaufgabe des Deutschen Ethikrates jene ethisch-moralisch strittigen Fragen der Lebenswissenschaften (oder auch: „Bioethik“) zu resümieren und argumentativ zu erweitern, welche rechtlich bereits in Form einschlägiger Verdikte aufgegriffen, politisch jedoch nicht abschließend beantwortet oder öffentlich diskutiert wurden.

Der Deutsche Ethikrat legt in seiner Stellungnahme zum Inzestverbot dar, dass genau diese Prämissen, etwa in Form der sich kontrastierenden Gerichtsurteile des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, beim Thema des Inzestverbots vorlagen. Der Deutsche Ethikrat hat das Thema nicht aus der „argumentationsfreien Luft“ gegriffen, sondern auf eine gerichtlich und gesellschaftlich diskutierte Rechtslage reagiert und diese ethisch-moralisch zu reflektieren versucht. Bei der ethischen Reflexion eines Problemgegenstandes handelt es sich um keine begriffliche Sophisterei oder als politische Intervention camouflierte Strategie des Deutschen Ethikrates, sondern um dessen originäre Aufgabe.

Warum sollte ein Ethikrat eben sonst als ein solcher tituliert werden? In der Abgabe frei und politisch unabhängig ausformulierter Voten, die auf das Fehlen gesetzlicher Reglungen hinweisen oder diese anmahnen, besteht offenkundig die Aufgabe des Deutschen Ethikrates. Die Erwartungshaltung der Politik sollte von dieser im Ethikratgesetz dokumentierten Aufgabe nicht abweichen oder — schlimmer noch — je nach Thema und politischer Ideologie changieren.

Der Ethikrat: Ideologischer Nutzen für die Politik

Trotz alledem verdeutlicht die nunmehr doch recht kontrovers und allzu verkürzt geführte Debatte über das Inzestverbot, dass es eines solchen Gremiums wie des Deutschen Ethikrates bedarf, um vermeintlich unliebsame Themen auf die öffentliche wiewohl politische Agenda zu hieven. Aus den Ethikratsvoten folgt zudem ein erkennbarer Nutzen für die handelnde Politik, die als solche immer auch parteipolitisch organisiert ist: Sie kann sich ihrer eigenen Prinzipien, grob ihres ideologischen Unterbaus versichern, im Falle der Union etwa des Wertes und Begriffes der Familie und ihrer Funktion als Keimzelle der Gesellschaft.

Der Deutsche Ethikrat belebt damit, wenngleich unbeabsichtigt, jene parteipolitischen Distinktionsmerkmale, die mithin, auch in der Politikwissenschaft, verloren geglaubt wurden. Die Reaktion auf die Stellungnahme des Ethikrates verdeutlicht nachdrücklich, dass ethisch-moralische Fragen sehr wohl umstritten diskutiert, dazumal immer auch in politischen Entscheidungsprozessen beschieden werden müssen. Wenn der Ethikrat zu einer solchen Politisierung der gesellschaftlich-politischen Debatte beitragen kann, sind diese weniger skandalös denn begrüßenswert.

Literatur und weiterführende Links:

Deutscher Ethikrat (2014): Ethikrat empfiehlt mehrheitlich eine Revision des § 173 StGB zum einvernehmlichen Geschwisterinzest, Pressemitteilung und Stellungnahme vom 24. September 2014, online abrufbar unter: http://www.ethikrat.org/presse/pressemitteilungen/2014/pressemitteilung-08-2014 (zuletzt abgerufen am 26.09.2014).

Deutscher Ethikrat (2014): Stellungnahme. Inzestverbot, online abrufbar unter: http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/stellungnahme-inzestverbot.pdf (zuletzt abgerufen am 26.09.2014).

Deutscher Ethikrat (2007): Ethikratgesetz. Gesetz zur Einrichtung des Deutschen Ethikrats (Ethikratgesetz – EthRG), ausgefertigt am 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1385); in Kraft getreten am 1. August 2007, online abrufbar unter: http://www.ethikrat.org/ueber-uns/ethikratgesetz (zuletzt abgerufen am 26.09.2014).

Die Zeit (2011) Ethikrat uneins über PID, 08.03.2011, online abrufbar unter: http://www.zeit.de/wissen/2011-03/ethikrat-pid-uneins (zuletzt abgerufen am 26.09.2014).

Ezazi, Gordian (2014): Bioethik und Biopolitik. Auf dem Weg zur „Ethisierung“ der Politik, in: Bieber, Christoph/Grundmann, Sven (Hrsg.) (2014): Ethik und Politikmanagement, Zeitschrift für Politikwissenschaft (ZPol), Sonderband 2013, S. 139-152.

Ezazi, Gordian (2012): Trends der ethischen Politikberatung. Wie der Ethikrat Politik macht – illustriert am Beispiel der Beschneidungsfrage, erschienen in: Regierungsforschung.de, Politikmanagement und Politikberatung, online abrufbar unter: https://regierungsforschung.de/trends-der-ethischen-politikberatung-wie-der-ethikrat-politik-macht-illustriert-am-beispiel-der-beschneidungsfrage/ (zuletzt abgerufen am 26.09.2014).

Frankfurter Allgemeine Zeitung (2013): Debatte über Inzestverbot. Ethikrat in der Kritik, 25.09.2014, online abrufbar unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/debatte-ueber-inzestverbot-ethikrat-in-der-kritik-13173329.html (zuletzt abgerufen am 26.09.2014).

Müller, Reinhard (2014): Debatte über Inzestverbot. Familie in Gefahr, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26. 09.2014, Nr. 224 S. 1 auch online abrufbar unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/debatte-ueber-inzestverbot-familie-in-gefahr-13174112.html (zuletzt abgerufen am 26.09.2014).

Süddeutsche Zeitung (2010): Geschwisterliebe in Sachsen. Inzeststäter muss ins Gefängnis, 17.05.2010, online abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/panorama/geschwisterliebe-in-sachsen-inzesttaeter-muss-ins-gefaengnis-1.181706 (zuletzt abgerufen am 26.09.2014).

Zitationshinweis

Ezazi, Gordian (2014): Der Deutsche Ethikrat, das Inzestverbot und die politischen Reaktionen. Erschienen in: Regierungsforschung.de, Analyse & Meinung. Online verfügbar unter: https://regierungsforschung.de/der-deutsche-ethikrat-das-inzestverbot-und-die-politischen-reaktionen/

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