Interessenvermittlung und Recht in Deutschland

Dr. Katharina van Elten von der Ruhr-Universität Bochum beleuchtet mit dem Rechtsweg eine weitere Arena der Interessenvertretung, die neben Parlament und Ministerialverwaltungen bisher ein Schattendasein führte. Wie nutzen Interessenvertreter*innen Gerichte, um ihre Anliegen in den politischen Prozess einzubringen? Und welche Voraussetzungen und Grundlagen dafür bietet das System überhaupt?

Interessenvermittlung durch Recht hat bisher in Deutschland sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Forschung relativ wenig Aufmerksamkeit erfahren. Forschung zu „Interessenvermittlung“, dem neutraleren Begriff des etwas in Verruf geratenen „Lobbyings“, konzentrierte sich bisher weit überwiegend auf die Arenen des Parlaments, der Ministerialverwaltung oder der Medien. Zugang und Einfluss von Interessen wurde dabei meist in Zusammenhang mit Informationsaustausch oder der Erzeugung von Handlungsdruck durch mediale Kampagnen untersucht. Dass Interessengruppen auch den Rechtsweg nutzen, um Einfluss auf Politikgestaltung zu nehmen und ihre Anliegen in den politischen Prozess einzubringen, ist bisher weitgehend unbeleuchtet geblieben.

Interessenvermittlung und Recht in Deutschland

Autorin

Dr. Katharina van Elten ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Ruhr-Universität Bochum und Vorstandsmitglied des AK „Organisierte Interessen“ der DVPW. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der Verbändeforschung und Rechtssoziologie, insbesondere der Rechtsmobilisierung durch organisierte Interessen.

Interessenvermittlung durch Recht hat bisher in Deutschland sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Forschung relativ wenig Aufmerksamkeit erfahren. Forschung zu „Interessenvermittlung“, dem neutraleren Begriff des etwas in Verruf geratenen „Lobbyings“, konzentrierte sich bisher weit überwiegend auf die Arenen des Parlaments, der Ministerialverwaltung oder der Medien (z.B. Binderkrantz et al. 2015). Zugang und Einfluss von Interessen wurde dabei meist in Zusammenhang mit Informationsaustausch oder der Erzeugung von Handlungsdruck durch mediale Kampagnen untersucht. Dass Interessengruppen auch den Rechtsweg nutzen, um Einfluss auf Politikgestaltung zu nehmen und ihre Anliegen in den politischen Prozess einzubringen, ist bisher weitgehend unbeleuchtet geblieben. Das Phänomen der Interessenvermittlung durch Recht, also die gezielte Einflussnahme organisierter Interessen vor Gerichten, wurde ohnehin bisher unter dem Schlagwort des „Adversarial Legalisms“ (Kagan 2001) relativ exklusiv dem amerikanischen politischen System zugeschrieben. Dass der Rechtsweg als Arena der Interessenvermittlung nun auch in Deutschland und Europa an Aufmerksamkeit gewonnen hat, ist ganz wesentlich auf die Entwicklungen um den sogenannten Dieselgate-Skandal zurückzuführen; so ist es der Deutschen Umwelthilfe gelungen durch systematische und strategische Klageführung Dieselfahrverbotszonen zu erzwingen und einen Diskurs über die (urbane) Umweltpolitik und Handlungsdruck auf die Politik zu erzeugen. Die Einführung der Musterfeststellungsklage hat darüber hinaus Verbraucherschutzorganisationen ein neues Instrument an die Hand gegeben, die Interessen von Verbraucher*innen vor Gericht einzufordern, während digitale (kommerzielle) Rechtsdienstleister auf den Markt drängen und Massenklagen gegen den VW-Konzern organisieren, um Schadensersatzzahlungen zu erreichen (Rehder & van Elten 2019a). Angesichts dieser Entwicklungen dauerte es auch nicht lange, bis in der Öffentlichkeit (meist durch Stimmen aus der Wirtschaft und in recht unheilvollem Timbre) eine „Amerikanisierung“ des Rechts heraufziehen gesehen geglaubt wurde (z.B. Deutschlandfunk 2018). Denn ähnlich wie mit „Lobbying“ (im Sinne informeller Kontakte) heute „ein suspektes und anrüchiges Gewerbe, wo es ‚Politik gegen Bares‘ (Niejahr 2001) gibt“ (Kleinfeld, Willems, Zimmer 2007: 10-11) assoziiert wird, wird dem Rechtsweg das dräuende Unheil einer „Klageindustrie“ und des Rechtsmittelmissbrauchs zugeschrieben. Abseits der negativen Konnotation der allgemeinen Begriffsverwendung ist dabei die Debatte um eine „Amerikanisierung“ europäischer Rechtssysteme keineswegs neu, sondern wird bereits seit über zehn Jahren kontrovers geführt (Bastings et al. 2016; Bignami & Kelemen 2017; Kelemen & Sibbit 2004; Keleman 2011; Levi-Faur 2005; Rehder 2009; Rehder & van Elten 2019a; Strünck 2006, 2008; van Waarden 2009; Volcansek 2014). Ob mit einer zunehmenden Nutzung des Rechtswegs durch Interessengruppen eine „Amerikanisierung“ stattfindet und warum diese Form der Lobbyarbeit als Strategie attraktiv sein kann, wird im Folgenden kurz umrissen.

Instrumente der Verrechtlichung

Bevor die Frage nach einer Adaption des „American Way of Law“ erörtert wird, soll zunächst geklärt werden, von welchen Instrumenten in diesem Zusammenhang die Rede ist. Interessenvermittlung durch Recht umfasst zunächst eine Justizialisierung, also eine zunehmende Verrechtlichung von Konflikten, so dass Auseinandersetzungen, die früher eventuell über Verhandlungen gelöst wurden, heute tendenziell eher mit Rechtsmitteln ausgetragen werden (zum Beispiel Tarifverhandlungen; Rehder 2007, 2015). Die zunehmende Lenkung von Konflikten ins Rechtssystem kann einerseits durchaus Einzelinteressen betreffen, sie kann aber auch als Form der Interessenvermittlung und/oder politischer Partizipation stattfinden. Mit Blick auf Interessenorganisationen und ihre Aktivitäten können verschiedene Maßnahmen auf einen Bedeutungszuwachs des Rechtswegs hinweisen. Als eher „passive“ Maßnahmen können Angebote wie Rechtsberatung und Rechtsmonitoring gesehen werden. Zu den „offensiven“ Maßnahmen gehören beispielsweise der organisierte Aufruf zu massenhaften Verfassungsbeschwerden (so z.B. geschehen im Kontext der CETA-Verhandlungen), aber auch die Initiierung und/oder Unterstützung von Verbands-, Muster-, Massen- und jüngst auch Musterfeststellungsklagen. Gerade der Einsatz von „strategic litigation“, also strategischer Prozess- und Klageführung durch Interessenorganisationen und Einzelakteure erfährt neuerdings in der Forschung besondere Aufmerksamkeit (Graser & Helmrich 2019,  Hahn 2019, Müller 2019).1 Strategische Prozessführung zielt auf eine (ggf. durchaus bewusst aussichtlose) Initiierung/Unterstützung von Klagen, die ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse verfolgen; ein sehr bekanntes Beispiel aus dem amerikanischen Raum stellt der Fall Roe v. Wade und die Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen im Kontext der Frauenrechtsbewegung im Jahr 1973 dar. Dieses Beispiel verdeutlicht auch gleichzeitig die Dimension politischer Einflussnahme und weitreichender gesellschaftlicher Implikationen.

Was ist überhaupt Amerikanisierung?

Das Urteil zu Roe v. Wade ist auch heute noch extrem kontrovers und aktuell Gegenstand gesetzlicher und rechtlicher Auseinandersetzungen. Der Fall ist nicht nur ein Paradebeispiel für strategische Prozessführung, sondern illustriert auch die Rolle des Rechtssystems in den Vereinigten Staaten, wo ein Wechselspiel zwischen den Gewalten üblich ist. Erst kürzlich sind in einigen Staaten neue, extrem strikte Abtreibungsgesetzte erlassen worden, von denen die Verfasser erstens genau wissen, dass sie „unenforcable“ (Blinder 2019) sind und gegen die aktuelle Rechtsprechung verstoßen und damit zweitens das Kalkül verfolgen, dass diese Gesetze beklagt werden und letztendlich Roe v. Wade vor dem inzwischen für „Konservative“ vorteilhaft besetzten Supreme Court landet und dort gekippt wird (Ebd.). Dieser aktuelle Fall von „state-driven strategic litigation“ (Paris 2019) veranschaulicht, dass einzelne Klagen in einem breiteren politischen Kontext gesehen werden müssen und das amerikanische Rechtssystem weit über aufmerksamkeitsstarke und millionenschwere Schadensersatzprozesse hinausgeht, wie sie immer wieder und aktuell am Beispiel des Glyphosatherstellers Monsanto medial zu beobachten sind. Beim amerikanischen Modell des „Adversarial Legalism“ handelt es sich vielmehr um einen Modus des „policymaking, policy implementation, and dispute resolution by means of lawyer-dominated litigation” (Kagan 2001: 3). Die häufigere und systematische Nutzung des Rechtssystems durch Interessengruppen in den USA als Weg der Politikgestaltung hängt stark mit verschiedenen Merkmalen des amerikanischen Systems zusammen. In einem stark institutionell fragmentierten System, das Richtern eine hohe Interventionsmacht in politische Entscheidungen zubilligt, werden Gerichte als Adressaten für Interessengruppen attraktiv. Unterstützt wird eine Verrechtlichung von Konflikten zudem durch bestimmte Anreizstrukturen, etwa den breiten Anwendungsbereich von Schadensersatzklagen und die Verfügbarkeit entsprechender Kollektivklagerechte (Kagan 2004: 21-29). Der schlechte Ruf des amerikanischen Systems rührt dabei einerseits vom hierzulande unbekannten Strafschadensersatz, der nicht nur eine Entschädigung der Klagenden umfasst, sondern auch an eine (disziplinierend zu wirken erhoffte) Strafzahlung gekoppelt ist. In Verruf gekommen ist auch das Gebaren amerikanischer Anwaltskanzleien. Dies liegt an der ausgeprägten Marktorientierung des amerikanischen Systems. Anwaltskanzleien haben aufgrund der vorherrschenden Erfolgshonorare ein starkes finanzielles Interesse daran, den „litigant activism“ zu unterstützen und Konflikte ins Rechtssystem zu lenken (Kagan 2004: 21-29). Dies kann dazu führen, dass Kanzleien aktiv nach (auch kleinen) Verstößen von Unternehmen oder potenziell Geschädigten suchen und diese mit Versprechen auf Entschädigungszahlungen quasi „anwerben“. Einen Extremfall stellt die sogenannte third party litigation dar – in diesem Fall werden große Prozesse als Risikokapitalanlage durch externe Geldgeber unterstützt, die letztlich neben den Kanzleien besonders von Schadensersatzprozessen profitieren und somit einer Vermarktlichung des Rechtssystems und dem Rechtsmittelmissbrauch Vorschub leisten (können). So fördern kollektive Klagerechte in Kombination mit erfolgsabhängigen Honoraren und hohen Schadensersatzsummen die aktive Suche von Kanzleien nach Klienten in einem Rechtssystem, das markt- und gewinnorientiert strukturiert ist (Rehder & van Elten 2019a).

Unabhängig von der Bewertung der negativen Implikationen des „Adversarial Legalisms“ bietet das amerikanische System Interessengruppen die Möglichkeit, effektiv Einfluss auf politische Entscheidungen und ihre Umsetzung zu nehmen. Der Rechtsweg ist aber auch deshalb als Kanal der Interessenvermittlung interessant, weil er keiner politischen Mehrheiten bedarf und auch dann Erfolg versprechen kann, wenn andere Arenen wie das Parlament oder die Exekutive „blockiert“ sind.  Betroffene von Streu- und Massenschäden, aber auch marginalisierte gesellschaftliche Gruppen haben zudem durch (Sammel)Klagen die Möglichkeit, gemeinsam ihr Recht auch gegen „übermächtige“ Gegner wie Großkonzerne (oder auch den Staat) durchzusetzen. Der „American Way of Law“ bietet also ebenso viel Licht wie Schatten.

Interessenvermittlung durch Recht in Europa

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtstraditionen in Kontinentaleuropa und den USA (kooperativ vs. konfrontativ) und der Dominanz von Politiknetzwerken und Verhandlungslösungen außerhalb des Rechtssystems wurde eine „Amerikanisierung“ des Rechts in Europa lange für unwahrscheinlich gehalten (Kagan 1997; 2006; 2008). Die Interessengruppenforschung entdeckt den Rechtsweg erst sehr allmählich, wobei der Fokus auch hier auf den Auswahlbedingungen der Strategien unter den verschiedenen Arenen liegt (z.B. Hofman & Naurin 2017; Conant et al. 2018). Die bisherigen wenigen Studien postulierten, dass der Rechtsweg durch organisierte Interessen vergleichsweise ungenutzt bleibt und eher auf den direkten Zugang zu Entscheidungsträgern gesetzt wird (mit Blick auf Europa z.B. Bouwen & McCown 2007). Das hat sicherlich auch damit zu tun, dass selbst bei vorhandenen strukturellen Bedingungen der Rechtsweg Expertise und Ressourcen verlangt und gegebenenfalls langwierige Verfahren mit unbekanntem Ausgang nach sich zieht. Kelemen und Sibbitt (2004) argumentieren allerdings im Sinne eines spezifischen „Eurolegalisms“, dass die Europäische Union genau jene institutionelle Fragmentierung und Dezentralisierung der Governance-Architektur aufweist, die nach Kagans Grundannahme eine Justizialisierung der Entscheidungsfindung fördert. Dafür spräche zudem die Erosion traditioneller Policy-Netzwerke durch Prozesse der ökonomischen Liberalisierung (Kelemen 2011: 38-92). Zumindest bestimmte Politikfelder, allen voran der Verbraucherschutz, zeigen trotz bestehender Unterschiede durchaus Annäherungen an das amerikanische Vorbild (Kelemen & Sibbitt 2004; Kelemen 2006; Strünck 2006; 2008, Rehder & van Elten 2019a) – ein Trend, der sich seit der Dieselaffäre fortsetzt. Öffentlichkeitswirksame Gerichtsurteile und das neue Forschungsinteresse zu „strategic litigation“ und Rechtsmobilisierung weisen ebenfalls auf einen Bedeutungszuwachs des Rechtsweges hin. Obgleich konkrete Zahlen, die einen tatsächlichen Anstieg rechtlicher Aktivitäten belegen würden, nicht vorliegen, deuten einige Indikatoren darauf hin, dass Interessenvermittlung durch Recht im Sinne eines „Eurolegalisms“ an Geltung gewinnt, ohne dass deshalb die bestehenden Unterschiede zum amerikanischen Modell negiert würden.

Entwicklungen zugunsten rechtlicher Interessendurchsetzung…

Großen Anteil an dem gestiegenen Interesse hatten öffentlichkeitswirksame Fälle strategischer Prozessführung, die Einführung kollektiver Klagerechte und das Auftreten neuer Akteure im Rechtsmarkt. Zu den auch medial beachteten Fällen gehört die eingangs schon erwähnte systematische Klageführung der Deutschen Umwelthilfe, die nicht nur Dieselfahrverbote durchgesetzt, sondern auch  Beugehaft gegen die Ministerpräsidenten Markus Söder und Winfried Kretschmann beantragt hat, weil diese sich weigern, ein höchstrichterliches Urteil zur Sicherstellung sauberer Luft (trotz inzwischen mehrfach festgesetzter Zwangszahlungen) umzusetzen (DHU 2019). Der Fall wird derzeit vor dem EuGH verhandelt. Die Unbill, den die DUH durch ihre Klageaktivitäten politikseitig auf sich zog – nämlich die zeternde und leere Drohung (aus Unions-, AfD- und FDP-Kreisen), den Gemeinwohlstatus entziehen lassen zu wollen (Süddeutsche Zeitung 2019) – veranschaulicht gleichsam den Vorteil der Interessenvermittlung durch Recht, auf Regierungsmehrheiten und Parteimeinungen nicht angewiesen zu sein. Ein weiteres Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit mit ganz anderem – nämlich vom Kläger gänzlich unintendiertem – Ausgang waren die systematischen Klagen sogenannter „Lebensrecht“-Verfechter gegen Gynäkolog*innen wegen unrechtmäßiger „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche. Der Prozess gegen die Ärztin Christina Hänel mündete in einem politischen Diskurs und letztlich einer Gesetzesänderung des §219a, der Rechtsklarheit zugunsten der Angeklagten schaffte (Pepping 2019). Ein Beispiel auf europäischer Ebene und ein Fall der Interessendurchsetzung gegenüber Großkonzernen stellt der Erfolg des Datenschutzaktivisten Max Schrems mit seiner Klage gegen Facebook und das Safe Harbour-Abkommen dar (Spiegel 2015).

Ein weiterer Hinweis auf eine zunehmende Justizialisierung von Konflikten ist die Einführung von Kollektivklagerechten wie der Musterfeststellungsklage in Deutschland. Diese ermöglicht Verbraucher*innen eine risikofreie gemeinsame Klage unter dem Dach gemeinwohlverpflichteter Verbände. Ein vergleichbares Instrument war bisher nicht vorhanden. Der Mieterverein München ist bereits mit einer Musterfeststellungsklage gegen drastische Mieterhöhungen erfolgreich gewesen (Die Zeit 2019). Die Klage gegen den VW-Konzern hat 400.000 Geschädigte zusammengeführt und wird derzeit am Oberlandesgericht Braunschweig verhandelt (Bräutigam 2019). Gleichzeitig wird auf EU-Ebene (ebenfalls in Folge des transnationalen Dieselgate-Skandals) mit dem „New Deal for Consumers“ sogar die Einführung einer europäischen Sammelklage erwogen, die es den Klagenden ermöglichen würde, gemeinsam Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen (o.a.) zu adressieren (European Commission 2018), die würde vor allem dem Feld des Verbraucherschutzes sehr zugute kommen.

Eine weitere Entwicklung stellt die Etablierung marktorientierter Akteure auf dem Rechtsmarkt dar. Dabei handelt es sich um kommerzielle, vor allem digital agierende Rechtsdienstleister (sogenannte LegalTech-Anbieter oder Alternative Legal Service Provider)2 und um einen wachsenden Einfluss amerikanischer Anwaltsfirmen, die teilweise auch miteinander kooperieren (Rehder & van Elten 2019a).  Plattformen wie flightright.de beispielsweise, haben sich auf die massenhafte Abfertigung von Einzelansprüchen bei Flugverspätungen/-ausfällen spezialisiert und behalten im Gegenzug einen Anteil der eingeforderten Entschädigung. Sie haben damit nicht unwesentlichen Anteil an der Implementierung der EU-Fluggastrichtlinie. Im Diesel-Fall hat der digitale Rechtsdienstleister myRight die prominente amerikanische Kanzlei Hausfeld mandatiert und das ganze Vorhaben durch Burford Capital, einen börsennotierten Prozessfinanzier, abgesichert (Rehder/van Elten 2019a). Hier werden Marktelemente und Tendenzen einer „third party litigation“ sichtbar.

Diese Entwicklungen sprechen durchaus für eine zunehmende Bedeutung des Rechtsweges zur Interessenvermittlung und Tendenzen eines „Eurolegalisms“. Abseits von nach wie vor erheblichen systemischen Abweichungen erscheint mit Blick auf die besonders kritisch betrachteten Kernpunkte des amerikanischen Modells die propagierte „Amerikanisierung“ und mit ihr das Entstehen einer „Klageindustrie“ aber ausgesprochen abwegig.

… und ihre Grenzen.

Zwar haben traditionelle, verhandlungsorientierte Strukturen wie beispielsweise der Automobilkorporatismus im Zuge der Diesel-Affäre stark an Legitimität verloren; jedoch gibt es immer noch vergleichsweise wenig Anreize zur Interessendurchsetzung durch Recht. Ein wesentliches Hemmnis der Rechtsanwendung im Vergleich zu den USA waren die fehlenden Kollektivklagerechte. Diese sind in Deutschland bisher rar gesät gewesen. Da im deutschen Recht der Betroffenheitsgrundsatz gilt, existierte nur ein sehr spärlich vergebenes Verbandsklagerecht, das einigen ausgesuchten Verbänden in bestimmten Politikbereichen die Klagebefugnis erteilte – wie etwa der Deutsche Umwelthilfe. Die Musterfeststellungsklage stellt zwar (vor allem angesichts des großen Widerstandes aus der Wirtschaft) einen Meilenstein im Sinne der schieren Existenz kollektiver Klagerechte dar, ist jedoch nicht sonderlich durchsetzungsstark. Sie dient lediglich der Feststellung, ob ein bestimmter Sachverhalt (z.B. Schaden für VW-Kunden) zutreffend ist, eine Entschädigung oder Ähnliches muss der einzelne Klagende sich jedoch individuell erstreiten (so es denn nicht zu einem Vergleich kommt, zu dem VW bisher keineswegs geneigt scheint). Zudem ist sie für den zu erwartenden Output ausgesprochen zeitaufwendig. Momentan wird für den Prozess gegen VW mit einer Verfahrensdauer von vier Jahren gerechnet.  Eine Sammelklage, die direkt Schadensersatz oder Strafzahlungen einfordern könnte, der „New Deal for Consumers“, wäre ein wesentlich effektiveres Instrument; in welcher Form und ob überhaupt eine solche Sammelklage kommen wird, ist bisher aber völlig unklar. Dies schränkt die Handlungsmöglichkeiten zumindest für organisierte Interessen stark ein.

Gleichzeitig ist eine verstärkte Kommerzialisierung und Marktorientierung des Rechts nicht von der Hand zu weisen: Digitale Rechtsdienstleister wie wenigermiete.de, hartzIV-Widerspruch und myRight profitieren enorm von ihren niedrigschwelligen und risikofreien Angeboten, so dass viele Betroffene diese Plattformen nutzen, um ihre Rechte durchzusetzen. Allerdings bewegen sich diese Rechtsdienstleister in einer rechtlichen Grauzone des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die derzeit noch vom Bundesgerichtshof verhandelt wird (Lorenz 2019). Erfolgsabhängige Honorare sind im deutschen Anwaltsrecht unzulässig. Das Geschäftsmodell der Rechtsdienstleister, basierend auf Erfolgsprovisionen von bis zu 35% der erstrittenen Summe, können die Anbieter nur deshalb praktizieren, weil sie als Unternehmen mit Inkassolizenz und nicht als Anwaltskanzleien operieren. Diese Praktik wird aber nicht zuletzt von der Deutschen Rechtsanwaltskammer stark kritisiert und steht rechtlich auf unsicheren Füßen. Des Weiteren haben amerikanische Rechtsfirmen und internationale Prozessfinanzierer Europa in der Tat zunehmend als Markt entdeckt (Keleman 2011: 38-92). Allerdings gebricht es hier wiederrum an „gewinnbringenden“ Klagerechten und Honoraroptionen. Zudem ist sich die Politik dem Risiko finanzieller Fehlanreize und damit verbundenem Rechtsmittelmissbrauch sehr gewahr. Deshalb sind sowohl bei der Musterfeststellungsklage als auch beim Vorschlag der europäischen Sammelklage Anwaltskanzleien als Kläger ausdrücklich ausgeschlossen und nur nachweislich gemeinwohlorientierte Verbände zugelassen. Dies wird zwar allein aufgrund der mangelnden Expertise solcher Verbände den Einfluss von spezialisierten Anwaltskanzleien nicht verhindern können; die Bemühungen einer Einhegung sind jedoch deutlich erkennbar. Von einer „Klageindustrie“ dürften wir daher weit entfernt sein.

Zusammenfassung

Der Themenkomplex Interessenvermittlung durch Recht ist bisher zumindest in Deutschland noch stark unterforscht. Im Bereich der Interessengruppenforschung und ihrer Strategien dominieren quantitative Bemühungen, „Einfluss“ auf politische Entscheidungsträger messen zu wollen. Im Vergleich dazu ist der Rechtsweg als Lobbyinginstrument relativ gut beobachtbar und auch in seinen Auswirkungen deutlich besser zu erfassen.  Wie die momentan ausgiebig geführte Begriffsdiskussion zu „strategic litigation“ ausweist, beginnt eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex rechtlicher Politikgestaltung allerdings erst jetzt.

Die jüngsten Entwicklungen weisen auf einen Bedeutungszuwachs des Rechts als Arena der Interessenvermittlung hin. Eine erhöhte „legal literacy“, Kollektivklagerechte, die Erosion alter korporatistischer Strukturen und das Eindringen amerikanischer Anwaltsfirmen und digitaler Rechtsdienstleister weisen auf einen stärkeren „Eurolegalism“ hin.  Die derzeitigen Entwicklungstendenzen können allerdings auch mit einer gewissen Gelassenheit gesehen werden. Auf deutscher und europäischer Ebene sind die Bemühungen, die negativen Externalitäten der Justizialisierung einzuhegen überdeutlich formuliert worden. Anwaltskanzleien werden von Kollektivklagerechten zugunsten von Public Interest Groups ausgeschlossen. Bisher ist lediglich die Musterfeststellungsklage und somit ein im Vergleich zur Sammelklage ausgesprochen stumpfes Schwert als Kollektivklageoption eingeführt worden und auch von millionenschweren Strafschadensersatzurteilen sind wir weit entfernt. Die stark polarisierende Bewertung der Justizialisierung ist daher überflüssig. Es ist weder eine ruinöse Vermarktlichung in Aussicht, noch sollte strategische Prozessführung (wie es momentan die Tendenz der Literatur ist) zum exklusiven Instrument allgemeinwohlverpflichteter Interessengruppen geweiht werden, die „vor Gericht die Welt verbessern“ (Rath 2017). Der Rechtsweg steht nämlich jedem offen.

Bislang sind viele Prozesse noch nicht abgeschlossen: Es darf mit Spannung erwartet werden, wie die begonnene Musterfeststellungsklage gegen VW verlaufen und ob und in welchem Umfang eine europäische Sammelklage kommen wird. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen der florierenden Rechtsdienstleister sind derzeit noch Gegenstand von Regulierungsdiskussionen und Schauplatz der Auseinandersetzung mit den „traditionellen“ Rechtsanwaltsvereinigungen.  Das Recht als Arena der Interessenvermittlung ist nicht mehr alleinig ein amerikanisches Phänomen – ob und in welchem Umfang es sich in Deutschland und Europa entwickeln wird, wird Gegenstand kommender Forschung sein.

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Zitationshinweis:

Van Elten, Katharina (2019): Interessenvermittlung und Recht in Deutschland, Essay, Erschienen auf: regierungsforschung.de. Online Verfügbar: https://regierungsforschung.de/interessenvermittlung-und-recht-in-deutschland/

  1. Die Novität des Forschungsinteresses lässt sich bereits daran ablesen, dass bisher kaum Einigkeit darüber besteht, was unter dem Begriff strategic litigation überhaupt zu verstehen ist (s. Graser & Helmrich 2019), allerdings kann hier nicht vertieft auf diese Begriffsdiskussion eingegangen werden. []
  2. Allein die Entwicklung dieser Legal Technologies und ihre Implikationen stellt derzeit ein stark frequentiertes Forschungsfeld für sich dar (dazu auch Rehder & van Elten 2019b). []

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