„Hacking Karlsruhe“

Lea Wulf, die an der NRW School of Governance an der Universität Duisburg-Essen studiert, analysiert in ihrem Beitrag, wie Strategische Prozessführung als Instrument netzpolitischer Interessendurchsetzung genutzt wird. Am Beispiel einer Verfassungsbeschwerde gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei zeigt sie, wie eine Initiative aus der Gesellschaft für Freiheitsrechte, Netzpolitik.org und Reporter ohne Grenzen Deutschland mithilfe strategischer Prozessführung rechtlich gegen diesen vorgeht.

Die Digitalisierung durchdringt unsere Gesellschaft und verändert diese nachhaltig. Das Internet ermöglicht eine globale und vernetzte „Many-to-Many“-Kommunikation , bei der die Grenzen zwischen Sender und Empfänger von Informationen zunehmend aufweichen. Das Internet als Triebkraft der Digitalisierung ermöglicht aber auch neue Formen von Kriminalität. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde bereits 2010 die Vorratsdatenspeicherung zur Erleichterung der Strafverfolgung diskutiert. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das erste Gesetzesvorhaben unterband, wurde 2015 ein neuer Entwurf vorgelegt – das Gesetz zur „Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“.

„Hacking Karlsruhe“1

Strategische Prozessführung als Instrument netzpolitischer Interessendurchsetzung in Deutschland

Autorin

Lea Wulf ist Studierende im Master “Politikmanagement, Public Policy und öffentliche Verwaltung” an der NRW School of Governance an der Universität Duisburg-Essen. Zu ihren Forschungsinteressen zählen Netz-, Medien- und Technologiepolitik.

1. Einleitung

Die Digitalisierung durchdringt unsere Gesellschaft und verändert diese nachhaltig. Das Internet ermöglicht eine globale und vernetzte „Many-to-Many“-Kommunikation (Morris und Ogan 1996, S. 42–43), bei der die Grenzen zwischen Sender und Empfänger von Informationen zunehmend aufweichen (Siegert 2010, S. 443). Das Internet als Triebkraft der Digitalisierung ermöglicht aber auch neue Formen von Kriminalität. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde bereits 2010 die Vorratsdatenspeicherung zur Erleichterung der Strafverfolgung diskutiert. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das erste Gesetzesvorhaben unterband, wurde 2015 ein neuer Entwurf vorgelegt – das Gesetz zur „Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ (Bundesregierung 2015). Dabei wurde die Datenhehlerei explizit als Straftatbestand aufgenommen, um zum Beispiel den Handel mit gestohlenen Kreditkarten- oder Zugangsdaten strafrechtlich überhaupt verfolgen zu können. Jedoch wurde der Paragraf 202d des Strafgesetzbuches zur Datenhehlerei so formuliert, dass auch Journalist*innen bzw. Personen, die als Analyst*innen, Berater*innen oder Gutachter*innen einer Journalistin oder einem Journalisten zuarbeiten, davon betroffen sind. Besonders die Arbeit von Bürgerjournalist*innen, Blogger*innen und freiwilligen Mitarbeiter*innen wird durch diesen Umstand eingeschränkt, da sie sich eigentlich nicht hauptberuflich oder von Amts wegen mit geleakten Daten auseinandersetzen (Reuter 2017).

Nach der Veröffentlichung des Gesetzesentwurf regte sich Widerstand in der netzpolitischen Szene, weil sie die grundrechtlich gesicherte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) massiv bedroht sah. Am 18. Dezember 2015 trat das Gesetz in seiner jetzigen Fassung in Kraft. Im Dezember 2016 wurde daraufhin eine Verfassungsbeschwerde durch ein Bündnis, federführend getragen durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF), Netzpolitik.org und Reporter ohne Grenzen Deutschland (RoG), eingereicht. Mithilfe der Verfassungsbeschwerde will das Bündnis auf formalen Wegen gegen den Paragrafen vorgehen (Reuter 2017). Durch einen zusätzlichen Paragrafen in der Strafprozessordnung (§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO) kann außerdem das Beschlagnahmeverbot von Material in Redaktionen ausgehebelt werden, um die Datenhehlerei strafrechtlich zu verfolgen. Nach der Auffassung des Chefredakteurs von Netzpolitik.org widerspricht dies dem Grundsatz der Pressefreiheit und sei damit de jure verfassungswidrig (Beckedahl 2017).

Strategische Prozessführung zielt darauf ab, Gesetze oder ganze Politikprogramme durch die gezielte Einreichung von Klagen zu verändern oder zu beeinflussen (Fuchs 2013b, S. 51). Bisher deckt die Literatur den Untersuchungsgegenstand der strategischen Prozessführung zur Durchsetzung von Interessen besonders in den Bereichen der Gleichberechtigung von Minderheiten und Frauen sowie der Umweltpolitik ab (Fuchs 2013a, 2013c; Vanhala 2009, 2012; Hilson 2002). Allerdings beschreibt Breindl (2019, S. 156–157), dass auch netzpolitische Aktivist*innen in Deutschland juristische Strategien zu ihrem „Aktionsrepertoir [sic!]“ zählen und verstärkt auf Verfassungsbeschwerden zurückgreifen, da das BVerfG in der Szene ein hohes Ansehen als unabhängiger Akteur genießt. So nennt die Autorin eine Beschwerde des Vereins zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs e.V.2 gegen den elektronischen Entgeltnachweis oder eine Sammelbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung durch den AK3 Vorrat. Aspekte strategischer Prozessführung werden von Breindl (2019, S. 156)jedoch nicht weiter diskutiert, sodass der Bedarf entsteht, sich tiefgreifender mit dieser Strategie in der Netzpolitik auseinanderzusetzen.

Im Folgenden soll sich dieser Beitrag mit der Frage auseinandersetzen, wie strategische Prozessführung genutzt wird, um gegen den Tatbestand der Datenhehlerei (§202d StGB, § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO) vorzugehen. Im Fokus steht dabei der methodische Zugang zum Feld, um eine Grundlage für weitere Beiträge in diesem Bereich zu schaffen. Dazu wird zuerst der theoretische Hintergrund beleuchtet; dieser beinhaltet neben Annahmen zur strategischen Prozessführung auch den Hintergrund des Straftatbestandes der Datenhehlerei und der an der Verfassungsbeschwerde beteiligten Organisationen. Im dritten Kapitel wird das Forschungsdesign erläutert, welches den Kern des Beitrages bildet. Mithilfe einer strukturierenden qualitativen Inhaltsanalyse soll das vorliegende Datenmaterial strukturiert und kodiert werden, um anhand dessen Lücken zu identifizieren, die weiter untersucht werden können. Dazu wird im fünften Kapitel ein Leitfaden entwickelt, der für künftige Experteninterviews benutzt werden kann. Abschließend werden die Ergebnisse zusammengefasst und es wird auf weitere Möglichkeiten zur Einordnung von juristischen Strategien in der netzpolitischen Interessendurchsetzung geblickt.

2. Theoretischer Hintergrund und Herleitung der Fragestellung

2.1. Der Straftatbestand der Datenhehlerei

Der 2015 eingebrachte Gesetzesentwurf zur „Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ (Bundesregierung 2015) war ein erneuter Versuch zur Durchsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Im Jahr 2010 wurde das bereits 2007 von der damaligen Großen Koalition eingebrachte Gesetzesvorhaben durch das BVerfG unterbunden, da dieses verfassungswidrig sei. Das im Dezember 2015 verabschiedete Gesetz enthielt aber nun auch einen Paragrafen, der die Weitergabe illegal erlangter Daten explizit unter Strafe stellt (Kurz 2017).

Das Gesetz besagt, dass Daten, die illegal erlangt werden, nicht verbreitet, verkauft oder Dritten überlassen werden dürfen. Die Datenhehlerei kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder mit empfindlichen Geldstrafen belegt werden. Gruppen, die aus dienstlichen oder beruflichen Gründen mit solchen Daten arbeiten müssen, bilden eine Ausnahme. Darunter fallen explizit die Daten, die zur weiteren Verwendung in Strafverfahren, Ordnungswidrigkeits- und Besteuerungsprozessen aufgearbeitet werden (müssen) (§ 202d StGB). Journalist*innen werden nicht ausdrücklich erwähnt, sollen aber auch durch den Absatz 2 des Paragrafen 202d des Strafgesetzbuches geschützt werden. Professionelle Journalist*innen wären damit zwar geschützt, können aber nicht mehr mit Gutachter*innen, Expert*innen oder weiteren Externen zusammenarbeiten, da sonst der Straftatbestand der Datenhehlerei greife (Beckedahl 2017).

Weiterhin wird eine Änderung der Strafprozessordnung (§ 97 StPo,Abs. 2 Satz 3) als problematisch gesehen: Diese Änderung erlaubt die Beschlagnahme von Dokumenten, die einen Beitrag zur Aufklärung des Straftatbestandes der Datenhehlerei liefern, auch in eigentlich nach dem Presserecht geschützten Redaktionsräumen. So kann der Schutz der Redaktionsräume ausgehebelt werden, was nach der Auffassung der Aktivist*innen die Pressefreiheit nach Artikel 5 GG, Absatz 1, massiv einschränken würde. Gegen die beiden genannten Paragrafen legten die Organisationen im Dezember 2016 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG in Karlsruhe ein (Reuter 2017).

2.2. An der Verfassungsbeschwerde beteiligte Organisationen

2.2.1. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.

Die 2015 gegründete GFF ist ein Verein, der sich selbst als „Rechtsschutzversicherung für das Grundgesetz“ bezeichnet und mithilfe strategischer Prozessführung entsprechende Grundsatzurteile erzielen möchte. Der Verein setzt sich seit seiner Gründung für Grundrechte im deutschen und europäischen Raum ein (Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. 2019b). Die Gründer*innen beabsichtigen mit dem Verein eine organisierte Struktur für strategische Prozessführung bereitzustellen, sodass andere zivilgesellschaftliche Organisationen auf die „juristische Expertise“ und Erfahrung in der Klageführung zurückgreifen können. Über die GFF werden nach eigener Aussage Kompetenzen zur strategischen Prozessführung gebündelt und in Zusammenarbeit mit anderen Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO) Klageverfahren eingeleitet. Die Mitglieder der GFF sind zumeist selbst aus dem Umfeld von NGOs (Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. 2019a)und als Jurist*innen oder Richter*innen tätig, wie zum Beispiel der Vorsitzende Ulf Buermeyer, aber auch als Wissenschaftler*innen, wie die Professorin Nora Markand (Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. 2019c).

Die GFF arbeitet unter anderem zu den Themen Gleichberechtigung, digitale Überwachung und das „Recht auf Whistleblowing“ (Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. 2019b). Es wurden bereits verschiedene Transparenzklagen mithilfe der GFF durchgeführt, wie zum Beispiel die erstrittene Offenlegung der Informationen zu den Verkäufen ausgemusterter Busse der Solinger Stadtwerke (Mattes 2018). So überschneiden sich die Arbeitsfelder der GFF besonders mit den Bereichen „Privatsphäre und Datenschutz“ und „freier Zugang zu Informationen“, welche Wendelin und Löblich (2013, S. 67) dem Netzpolitik-Aktivismus zuordnen, obwohl die GFF sich nicht ausdrücklich in der Netzpolitik engagiert.

2.2.2. Netzpolitik.org

Markus Beckedahl gründete 2002 den Blog Netzpolitik.org, um für das Themenfeld eine „breitere Öffentlichkeit“ zu erwirken. Netzpolitik.org sieht sich selbst als „politisch orientierte journalistische Plattform“. Inzwischen hat der Blog eine große Popularität in der netzpolitischen Szene erlangt und es schreiben mehr als 30 Personen haupt- und ehrenamtlich für die Plattform (Breindl 2019, S. 154), unter anderem gelegentlich auch Ulf Buermeyer (Reuter 2017).

Die Plattform verfasst Beiträge zu den Themen Internet, digitale Freiheitsrechte und zum politischen und gesellschaftlichen Engagement in diesen Bereichen. Netzpolitik.org bezeichnet sich dabei als politisch nicht neutral und verfolgt das Ziel, digitale Freiheitsrechte schließlich auch durchzusetzen (Biselli 2019). Im Jahr 2015 wurden der Gründer von Netzpolitik.org, Markus Beckedahl, und sein Kollege Andre Meister des publizistischen Landesverrats verdächtigt. Sie veröffentlichten über die Plattform geleakteDokumente, die Informationen zum Ausbau der Netzüberwachung durch den Verfassungsschutz beinhalteten. Die Journalisten wurden von dem damaligen Präsidenten des Verfassungsschutzes, Hans-Georg Maaßen, angezeigt; allerdings wurde das Verfahren eingestellt (Dobmeier und Klormann 2015). An diesem Beispiel zeigt sich, warum Netzpolitik.org motiviert ist, gemeinsam mit den anderen Organisationen gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei vorzugehen. Wegen des Verdachts auf Landesverrat musste die Redaktion die Zusammenarbeit mit ihren Freiwilligen bereits einschränken, da diese nicht wie berufsmäßige Journalist*innen durch das Presserecht geschützt sind (Beckedahl 2016). Das Inkrafttreten des Straftatbestands der Datenhehlerei würde auch weniger brisante Fälle als den oben beschriebenen unter Strafe stellen. So ist es wenig verwunderlich, dass sich die bekannte Plattform an der Verfassungsbeschwerde beteiligt.

2.2.3. Reporter ohne Grenzen – Deutschland

RoG ist wohl die älteste und bekannteste der drei beteiligten Organisationen. Die in Paris gegründete Organisation ist seit 1994 in Deutschland aktiv und operiert organisatorisch und finanziell unabhängig von der Mutterorganisation. In Zusammenarbeit mit dieser setzt sich die deutsche „Sektion“ für die Medienfreiheit ein. Mithilfe eines großen internationalen Netzwerkes, „mehr als 150 Korrespondentinnen und Korrespondenten“ und zahlreicher nationaler Büros kann die Organisation schnell Informationen über presse- und informationsfreiheitliche Verstöße sammeln (Reporter ohne Grenzen e.V. 2019e).

Zu den bekanntesten Publikationen von RoG zählt die „Rangliste der Pressefreiheit“ (Reporter ohne Grenzen e.V. 2018) und die jährliche Veröffentlichung des Bildbandes „Fotos für die Pressefreiheit“ (Reporter ohne Grenzen e.V. 2019a). Daneben veröffentlicht RoG im „Media Ownership Monitor“ Recherchen zur kommerziellen Medienkonzentration (Reporter ohne Grenzen e.V. 2019d) und setzt sich für die Internetfreiheit ein; wobei die Organisation unter anderem Schwerpunkte auf Zensur und den „digitalen Quellenschutz“ legt. In Bezug auf den Quellenschutz, spricht sich RoG explizit gegen die Vorratsdatenspeicherung aus (Reporter ohne Grenzen e.V. 2019b). Daraus lässt sich auch die Motivation von RoG Deutschland schlussfolgern, sich maßgeblich an der Verfassungsbeschwerde zu beteiligen.

2.3. Strategische Prozessführung als Instrument in der Interessendurchsetzung

Die Erforschung (strategischer) Prozessführung von zivilgesellschaftlichen Gruppen bezieht sich fast ausschließlich auf den Umwelt-Aktivismus (Vanhala 2012) sowie die Frauen- und Gleichberechtigungsbewegung (Fuchs 2013a, 2013c; Vanhala 2009; Hilson 2002). Ein strategisch geführter Prozess zielt darauf ab, Gesetze oder ganze Politikprogramme zu verändern oder zu beeinflussen. Fälle beziehen sich zumeist auf Bürger- bzw. Menschenrechte oder das Verfassungsrecht. Dabei spielt es eine Rolle, ob die Gesetze nach Auffassung des Klagenden realitätsnah oder -fern umgesetzt wurden. Mithilfe von strategischer Prozessführung kann dementsprechend auch auf „Lücken im Gesetz” hingewiesen bzw. „politisches Agenda-Setting” betrieben werden. Durch einen Prozess sollen „Normen, Regelungen oder Rechtsprechung“ verändert oder gar abgeschafft werden (Fuchs 2013b, S. 51). Der Erfolg eines strategisch geführten Prozesses ist abhängig von der „legal opportunity structure“ eines Landes. Eine vorteilhafte Struktur ist dann gegeben, wenn die Hürden, seine Interessen rechtlich durchzusetzen, besonders niedrig sind (Hilson 2002, S. 243–244). Deswegen ist diese Art der Interessenvertretung eher in „common law“-Staaten üblich, da hier durch das Fallrecht die Urteile direkt in Recht übergehen. In „civil law“-Staaten, wie Deutschland, können zwar Präzedenzfälle angeführt werden, jedoch entscheidet ein*e Richter*in auf Grundlage geltender Gesetze und ist nicht verpflichtet, Präzedenzfälle zu berücksichtigen (Fuchs 2013a, S. 193).

Damit ein strategisch geführter Prozess zu dem gewünschten Ziel führt, sind verschiedene Voraussetzungen nötig: 1. Ein angemessener Rechtszugang (Fuchs 2013b, S. 68), 2. die juristische Expertise klagender Akteure (Fuchs 2013b, S. 68), 3. die Prozesserfahrung ebendieser (Fuchs 2013b, S. 69), 4. das Vorliegen eines konkreten juristischen Problems (Fuchs 2013c, S. 22), 5. die Klageberechtigung beteiligter Akteure (Fuchs 2013a, S. 192)und 6. der Organisationsgrad der Akteure (Vanhala 2009, S. 752).

Ein angemessener Rechtszugang existiert dann, wenn die Akteure über ihre Rechte informiert sind und über Wissen verfügen, wie sie diese beschützen. Außerdem sollte jeder Person der Zugang zu Gerichten möglich sein, um gegen rechtliche Diskriminierungen vorzugehen (Fuchs 2013b, S. 68). Unter optimalen Umständen verfügt jede*r Bürger*in über die finanziellen Möglichkeiten, um vor Gericht zu ziehen. In vielen Staaten, zum Beispiel in Deutschland und Großbritannien, schreckt das Prinzip, bei Niederlage die Kosten für den Gesamtprozess zu tragen, Bürger*innen ab, ihre Rechte auf dem juristisch-formellen Weg einzuklagen (Hilson 2002, S. 240–241). Juristische Expertise wird zwangsweise benötigt, um einen erfolgreichen Prozess zu führen, da die Möglichkeit, sich methodisch und sachlich zu behaupten als auch auf formalem Weg korrekt vorzugehen, ohne eine angemessene Expertise nicht möglich ist. Dies ist besonders zentral in „neuen Rechtsbereichen“ (Fuchs 2013b, S. 68). Prozesserfahrung bezieht sich auf Erfahrungen, die beteiligte Akteure in der Planung und Durchführung eines strategischen Prozesses besitzen. So können durch Erfahrung zum Beispiel Rechtslagen und Erfolgsaussichten besser eingeschätzt werden (Fuchs 2013b, S. 69). Außerdem ist es vorteilhaft, ein Problem anhand von konkreten Gesetzen oder Paragrafen klar definieren zu können, wie im Fall der Datenhehlerei (Fuchs 2013c, S. 22). Ein Verfahren, wie zum Beispiel eine Verfassungsbeschwerde, kann nicht begonnen werden, wenn keine Person oder Gruppe rechtlich durch die Interpretation eines gesetzlichen Sachverhalts diskriminiert wird. Dabei müssen diskriminierte Personen oder Gruppen bereit sein, als Klage- bzw. Beschwerdeführer*innen aufzutreten, was sehr zeit- und ressourcenintensiv sein kann (Fuchs 2013a, S. 192). Um einen langwierigen Prozess führen zu können, müssen besonders kollektive Akteure langfristig, zielgerichtet und strategisch denken und über die notwendigen Ressourcen verfügen, damit das angestrebte Ziel realisiert werden kann. Je organisierter ein Akteur ist, desto höher werden seine Chancen auf Erfolg bewertet (Vanhala 2009, S. 752). Die theoretischen Kategorien, wie sie sich im Kodierleitfaden wiederfinden, wurden aus den oben genannten Faktoren abgeleitet (siehe Anhang B, Abbildung 1).

Basierend auf diesen Überlegungen, setzt sich der Beitrag mit folgender Frage auseinander: Wie wird strategische Prozessführung genutzt, um gegen den Tatbestand der Datenhehlerei (§ 202d StGB, § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO) vorzugehen? Auf die Generierung von Hypothesen wird hier verzichtet, weil der Schwerpunkt dieses Beitrages auf der methodischen Erarbeitung eines Zugangs zu dem Feld liegt.

3. Forschungsdesign

3.1. Datengrundlage und Analysemethode

Um die Fragestellung zu beantworten, wird ein Deep-Dive-Podcast als Kommunikationsmaterial herangezogen. Dieser dient als exemplarischer Ersatz für ein Experteninterview. Das Interview fand im Rahmen des Netzpolitik.org-Podcasts „Logbuch: Netzpolitik 206: Goldene Zeiten“ statt, der am 16. Januar 2017 veröffentlicht wurde. Das Mitglied der Netzpolitik.org-Redaktion Linus Neumann führte das Interview mit Ulf Buermeyer als Vertreter der GFF über 42 Minuten. Die Länge entspricht ungefähr der empfohlenen Länge von Experteninterviews mit Lobbyist*innen (Goldberg und Hildebrandt 2018, S. 5–6). Das Interview thematisiert die Gründe für eine Verfassungsbeschwerde, das Vorgehen, die beteiligten Akteure sowie die Reaktionen der betroffenen Behörde und der Öffentlichkeit (siehe Anhang C, Transkript 1). Zur Verdichtung des Materials werden die öffentlich durch die GFF zur Verfügung gestellte Verfassungsbeschwerde (La Durantaye und Gazeas 2016), § 202d des Strafgesetzbuches und § 97 Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung, sowie verschiedene Berichte von Netzpolitik.org (Göhlich 2017; Kurz 2017; Reuter 2017) hinzugezogen.Das Interview wurde mithilfe der Analysesoftware MaxQDA verarbeitet. Dabei wurde das Material wörtlich in „normales Schriftdeutsch“ transkribiert (Kuckartz 2010, S. 43), um die Gesamtheit aller Informationen sowie latente Hinweise zu erfassen, um das Vorgehen angemessen in einen größeren Kontext setzen zu können (Schreier 2014, S. 17). Auf diese Art und Weise kann das strategische Vorgehen der Akteure umfassend und nachvollziehbar reproduziert werden.

Der transkribierte Podcast stellt die Analyseeinheit dar und wird mithilfe einer strukturierenden qualitativen Inhaltsanalyse (Mayring 2015, S. 67–68) nach dem Verfahren des „Werkzeugkasten-Modells“ (Schreier 2014, S. 24–25) untersucht. Der „Werkzeugkasten“ wird durch den schematischen Ablauf einer strukturierenden Inhaltsanalyse gegeben, die ‚Werkzeuge‘ können jedoch flexibel gewählt werden, um das Material angemessen und nach Bedarf zu untersuchen (Schreier 2014, S. 23–24). Es bietet sich hier an, diese Verfahren zu benutzen, da strategische Prozessführung zwar für die Interessendurchsetzung in anderen Politikfeldern (Fuchs 2013a, 2013c; Hilson 2002; Vanhala 2009, 2012) untersucht wurde, aber das Politikfeld der Netzpolitik bisher, soweit feststellbar, nicht miteinbezogen wurde. Um den Podcast zu analysieren, wird daher eine gemischt induktiv-deduktive Strategie (Schreier 2012, S. 89) gewählt, um das Feld zu erschließen und das Material anhand formal abgeleiteter und theoretisch hergeleiteter Kategorien zu strukturieren. So können mithilfe des Kategoriensystems Gemeinsamkeiten zu den anderen Politikfeldern sowie Lücken im Material erschlossen werden. Das „Werkzeugkasten-Modell“ wurde dem Forschungsstand und vorliegenden Datenmaterial angepasst und kann im Anhang nachvollzogen werden (siehe Anhang A, Tabelle 1).

3.2. Das Kategoriensystem zur Analyse des Kommunikationsmaterials

Um das vorliegende Material zu strukturieren, wurde ein Kategoriensystem erstellt. Dieses besteht aus der formalen Hauptkategorie „Involvierte Akteure“. Diese wurde aus dem Datenmaterial induktiv hergeleitet. Aus der Literatur wurde die Hauptkategorie „Elemente strategischer Prozessführung“ abgeleitet (Schreier 2012, S. 84–85). Beide Hauptkategorien werden zusätzlich in weitere Subkategorien aufgeschlüsselt (Schreier 2012, S. 65–66). Die Subkategorien der induktiven Hauptkategorie wurden ebenfalls aus dem Material abgeleitet. Analog wurde bei der deduktiven Hauptkategorie verfahren; hier sind die Subkategorien aus den oben diskutierten Elementen strategischer Prozessführung gebildet worden (vgl. Kapitel 2.3.). Außerdem wird jeder Hauptkategorie eine Subkategorie „Sonstiges“ untergeordnet. Die Kategorien können in ihrer Gesamtheit über den im Anhang befindlichen Kodierleitfaden nachvollzogen werden (siehe Anhang B, Abbildung 1).

4. Ergebnisse und Interpretation der Analyse

Die Analyse des Podcasts zeigt, dass sich neben den induktiv abgeleiteten Kategorien auch sämtliche theoretisch abgeleiteten Kategorien im Material abbilden. Die induktive Hauptkategorie „Involvierte Akteure“ wurde insgesamt 75 Mal kodiert (siehe Anhang A, Tabelle 2) und die deduktive Hauptkategorie „Elemente strategischer Prozessführung“ wurde insgesamt 50 Mal kodiert (siehe Anhang A, Tabelle 3). So ergeben sich insgesamt 125 kodierte Segmente, sodass 37 % des Gesamttextes mit Kodierungen belegt worden sind. Die hier angeführten Beispiele können im Transkript nachgelesen werden (siehe Anhang C, Transkript 1). Zur Vereinfachung werden hier Bezüge auf das Interview folgendermaßen gekennzeichnet: Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz XX.

Am häufigsten wurde die Subkategorie „Verfassungsrechtliche Akteure“ kodiert (siehe Anhang A, Tabelle 2). Es werden sowohl das BVerfG als gesamte Institution als auch einzelne Richter*innen angesprochen. Außerdem wird an mehreren Stellen der Ausdruck „Karlsruhe“ als Periphrase für das BVerfG verwendet (Interview mit Ulf Buermeyer, u.a. Absatz 50, 52, 59, 71). Auffällig ist, dass sich die Kodierung insgesamt acht Mal mit der deduktiven Kategorie „Rechtszugang“ überschneidet (siehe Anhang A, Tabelle 4), wie zum Beispiel hier:

„Die Verfassungsbeschwerden kommen herein, dann guckt sich jemand an, welcher Senat zuständig ist, dann gibt es in den Senaten wiederum acht Richterinnen und Richter. Da bekommt es dann einer auf den Tisch und normalerweise ist es dann so, dass die Richterinnen und Richter jeweils vier wissenschaftliche Mitarbeiter haben und einer von denen bekommt das dann wiederum auf den Tisch und schreibt ein sogenanntes Votum oder einen Vermerk dazu. Das ist im Wesentlichen ein Rechtsgutachten und sehr, sehr viele sind ganz offensichtlicher Unsinn, dass muss man offen sagen“ (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 75).

Hier wird vom Rechtszugang (Eingang und Annahme von Verfassungsbeschwerden), als auch von verfassungsrechtlichen Akteuren (Richter*innen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, Senate) gesprochen.

Ebenfalls häufig (14 Mal, siehe Anhang A, Tabelle 2) wurde der Kode „Politische Akteure“ vergeben. Hauptsächlich wird sich hier auf den ehemaligen Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz Heiko Maas in verschiedenen Periphrasen oder auf die Bundesregierung bezogen. Die Kategorie „Politische Akteure“ überschneidet sich mit der Kategorie „Behördenmitarbeiter*innen“ (siehe Anhang A, Tabelle 4), dort wird vom „Justizministerium“ als Akteur gesprochen: „Dieser Artikel ist auch im Justizministerium gelesen worden.“ (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 29). Hier können sowohl der politische Akteur als auch die Mitarbeiter*innen der Behörde gemeint sein. Sonst bezieht sich die Kategorie „Behördenmitarbeiter*innen“ ausschließlich auf die Referent*innen, die an der Erstellung bzw. Bearbeitung der kritisierten Paragrafen mitgearbeitet haben (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 26, 33, 53).

Ebenso häufig wurden Passagen mit dem Kode „Beschwerdeführer*innen“ belegt (13 Mal) (siehe Anhang A, Tabelle 2). Unter den Beschwerdeführer*innen sind Journalist*innen, die sich mit geleakten Daten auseinandersetzen, wie zum Beispiel: „Hajo Seppelt von den Russland Leaks“ oder Sachverständige wie: „Mike Kucketz […] so ein IT-sachverständiger Pentester“ (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 49). An der bloßen Anzahl ist zu erkennen, dass ein besonderer Fokus auf die bewusste Auswahl von Beschwerdeführer*innen gelegt wurde.

Die Kategorie „Träger der Initiative“ wurde vergleichsweise häufig vergeben, wohingegen die die Kategorien „Interne Unterstützer*innen“ und „Externe Unterstützer*innen“ verhältnismäßig selten kodiert wurden (siehe Anhang A, Tabelle 2). Als Träger der Initiative werden die drei Organisationen genannt (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 3, 47, 48) bzw. mit „wir“ referenziert (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 3). Der Kontext geht über die Nennung der Akteure und ihrer Berufstätigkeit nur selten hinaus. Als interne Unterstützer konnten nur Ulf Buermeyer selbst und Christoph Mihr von RoG identifiziert werden (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 33, 47, 48, 54). Matthias Spielkamp, der im Interview ausschließlich als Beschwerdeführer aufgezählt wird, ist tatsächlich aber auch ein Vorstandsmitglied von RoG Deutschland (Reporter ohne Grenzen e.V. 2019c) und wird daher vermutlich an der Entscheidung, dass sich RoG an der Beschwerde beteiligt, mitgewirkt haben. Als Externe wird nur Professorin Katharina de la Durantaye genannt, welche die Verfassungsbeschwerde mitverfasst hat (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 47).

Unter „Sonstige Akteure“ wurden weitere, indirekt beteiligte, weitere Akteure oder möglicherweise betroffene Personen kodiert. Hier ist besonders der Europäische Gerichtshof anzuführen, der als Instanz oberhalb des Verfassungsgerichts dargelegt wird. Es wird eingeschätzt, dass dieser bei Nicht-Durchsetzung der Beschwerde das Gesetz prüfen und richtungsweisend urteilen könnte, da er bereits die Vorratsdatenspeicherung für nicht konform mit europäischen Recht erklärt hat:

„Das klingt jetzt alles wahnsinnig schwierig und technisch, bedeutet aber in der Praxis aber, dass man sich in diesem Fall vorstellen könnte, dass das Bundesverfassungsgericht tatsächlich mal den Europäischen Gerichtshof fragt, was er denn von … der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland hält, insbesondere, ob das deutsche Grundgesetz so und so ausgelegt werden muss .. , dass es die Vorratsdatenspeicherung nicht mehr zulässt“ (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 59).

Die am häufigsten kodierte theoretische Kategorie ist „Kritisierte Gesetzespassagen“ (12 Mal, siehe Anhang A, Tabelle 3). Dabei wurde sowohl mehrfach auf die Problematik des Straftatbestandes der Datenhehlerei, als auch auf die Beschlagnahmung von Material, das zur Aufklärung der Straftat beiträgt, eingegangen:

„Das Gesetz, also genau genommen diesen Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch und es gibt dann auch noch eine Begleitnorm aus der Strafprozessordnung, die dann auch noch erlaubt, Unterlagen in Redaktionen in Beschlag zu nehmen, wegen des Verdachts der Datenhehlerei. Das finden wir übrigens einen Aspekt des Gesetzes, der total zum Himmel stinkt“ (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 52).

Das identifizierte Problem findet sich also sehr konkret in spezifischen Paragrafen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung wieder. Die Fähigkeit, ein rechtliches Problem konkret darstellen zu können, wird als wertvoll eingestuft, um Interessen erfolgreich auf dem rechtlichen Wege durchzusetzen (Fuchs 2013c, S. 22).

Häufig wurden auch die Kategorien „Rechtszugang“ und „Ziele“ (jeweils acht Mal, siehe Anhang A, Tabelle 3) vergeben. Mustergültig für die Kategorie „Rechtszugang“ steht das folgende Beispiel:

„Ähm, aber zum Beispiel wurde dann der Rechtsweg nicht erschöpft oder so. Du kannst dich ja nicht gleich gegen das Amtsgericht wenden oder so, sondern du musst schon einmal den normalen, ordentlichen Rechtsweg ausschöpfen. Oder Standardkonstellation, wo das zwar einfach nicht schön ist, aber kein Verfassungsverstoß“ (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 77).

In dem Zitat spiegelt sich die spezifisch deutsche „legal opportunity structure“ (Hilson 2002, S. 243) für strategische Prozessführung wider. In Deutschland müssen sich Personen, die sich in ihren Grundrechten verletzt sehen, grundsätzlich ‚durch die Instanzen klagen‘ und trotzdem werden Sachverhalte in der Folge häufig nicht zum Verfahren angenommen (Fuchs 2013b, S. 56–57). Daran zeigt sich, dass sich die Träger der Initiative dessen bewusst sind und dieses Szenario möglichst vermeiden möchten.

Beispielhaft für die Kategorie „Ziele“ steht:

„Ähm, unsere Hoffnung ist, das wäre quasi unser Hauptgewinn, ähm, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz einfach für nichtig erklärt. Das wäre aus meiner Sicht die saubere Lösung“ (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 52).

Hier handelt es sich um eine harte Zielformulierung. Es werden auch weichere (Teil-) Ziele angesprochen, wie im Folgenden:

„Und wenn wir Glück haben, dann wird der Entscheidungsvorschlag sein (h); das Verfassungsgericht sollte der Bundesregierung und ein paar anderen Behörden die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gesetz geben, denn das wäre ein Zeichen, dass das Gericht die Verfassungsbeschwerde möglicherweise für begründet hält“ (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 63).

So zeigen sich in der Kategorie nicht nur das angestrebte Ziel der Streichung der betroffenen Gesetzespassagen, sondern auch Teilziele, wie die Sensibilisierung und den Aufbau von Handlungszwang politischer und behördlicher Akteure.

Die Kategorie „Klageberechtigung“ überschneidet sich zweimal mit einer Kodierung für „Beschwerdeführer*innen“. Es ist nicht verwunderlich, da sich die Klageberechtigung aus der Tätigkeit bzw. Betroffenheit der Beschwerdeführer*innen ergibt. Sie überschneidet sich an dieser Stelle zusätzlich mit einer Kodierung der Kategorie „Interne Unterstützer*innen der Initiative“ (siehe Anhang A, Tabelle 4):

„Also ich mache berufsmäßig etwas ganz anderes; ich bin nicht berufsmäßig Berater von Netzpolitik, das mache ich in meiner Freizeit .. […], deswegen kann man am Beispiel von Netzpolitik und mir zum Beispiel sehr schön darlegen, wieso das ein Problem für die Pressefreiheit ist, wenn du als Journalist/ Journalistin nicht mehr mit externen Experten, wie eben zum Beispiel mit mir, zusammenarbeiten kannst. Ähm, das ist einmal die Idee: Du hast ein rechtliches Problem und dann überlegst du dir .. in welcher Konstellation kann man darauf quasi besonders gut ein Schlaglicht werfen, warum ist das eigentlich ein Problem. Das ist ein Aspekt von strategischer Prozessführung quasi, (Seufzen), die optimalen Beschwerdeführer zu finden und genau (h)“ (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 48).

An dieser Passage wird besonders deutlich, dass Ulf Buermeyer als Mitglied einer der Träger der Initiative auch persönlich betroffen ist und dadurch seine Motivation, sich gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei zu engagieren, erkennbar wird.

Die Kategorie „Juristische Expertise“ wurde sieben Mal kodiert (siehe Anhang A, Tabelle 3). An der Häufigkeit der Vergabe lässt sich erkennen, dass zumindest ein bestimmter Grad an juristischer Expertise bestehen muss. Allerdings ist die Expertise auf die Eigenzuschreibungen Ulf Buermeyers aus dem Interview limitiert:

„Ich habe das ja mal ein Jahr lang gemacht, das ist (Wiederholung) im Alltag eine Menge Akkordarbeit.“

„Ich habe in diesem Jahr etwa 80 votiert .. und die meisten Voten haben etwa einen Vormittag oder vielleicht einen Tag gedauert“ (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 75).

Diese Aussagen beziehen sich auf die Tätigkeit Buermeyers als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim früheren Verfassungsrichter Professor Hassemer. Durch seine Berufserfahrung kann Buermeyer selbst einschätzen, wie eine Beschwerde gestaltet werden muss, um erfolgreich zu sein bzw. überhaupt erst vom BVerfG angenommen zu werden.

Am wenigsten wurden die beiden Kodes „Organisationsgrad“ und „Prozesserfahrung“ vergeben. Der erstere wurde zwei Mal vergeben, der letztere nur ein einziges Mal (siehe Anhang A, Tabelle 3). Der Organisationsgrad der Träger der Initiative ist relativ hoch; direkt aus dem Material lässt sich erkennen, dass hier keine natürlichen Personen als Träger auftreten, sondern juristische Personen (d.h. eingetragene Vereine), von denen sich die GFF sogar auf das strategische Klagen spezialisiert hat (Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. 2019a). Auch wenn nur einmal erwähnt, lässt sich hieraus darauf schließen, dass Prozesserfahrung besteht, wie die folgende Passage belegt:

„Das war die Verfassungsbeschwerde, die wir mit Amnesty gemacht haben, gegen das G10, dieses Internetüberwachungsgesetz. Genau“ (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 3).

Die Kategorie „Sonstiges“ wurde insgesamt fünf Mal belegt (siehe Anhang A, Tabelle 3). Die Kodierungen beziehen sich auf Besonderheiten in der Formulierung der Verfassungsbeschwerde, die keiner der theoretisch hergeleiteten Kategorien zugeordnet werden konnten.

5. Weiterverwertung und Leitfadenerstellung zur Verwendung für künftige Interviews mit netzpolitischen Akteuren

Die Ergebnisse der Inhaltsanalyse werden verwendet, um einen Leitfaden für zukünftige Experteninterviews zu entwerfen, der weitere Erkenntnisse zu Handlungsstrategien netzpolitischer Akteure und besonders zum Potenzial strategischer Prozessführung zur Durchsetzung derer Interessen liefert. Zukünftige Interviews sollen systematisierend Informationen über die Besonderheiten des Einsatzes strategischer Prozessführung im netzpolitischen Bereich liefern (Willner 2013, S. 627–628). Der Einsatz von Leitfaden-Interviews bietet sich an, da strategische Prozessführung in der netzpolitischen Interessendurchsetzung bisher wenig untersucht wurde. Das Feld erfordert aufgrund seiner „komplizierten Problemmaterie“ eine „differenzierte Rekonstruktion“, die detailliert (Blatter et al. 2007, S. 60) die rechtliche Problemlage um den Straftatbestand der Datenhehlerei sowie das strategische Klagen dagegen beleuchten. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen interne und externe Unterstützer*innen der Initiative als Expert*innen interviewt werden. Denn es wird angenommen, dass sie sich in ihrer Rolle (Goldberg und Hildebrandt 2018, S. 3) bewusst für eine rechtliche Strategie entschieden haben, über ausreichend fachliches und berufliches Wissen über die Folgen der Datenhehlerei verfügen und sich über die Verfahrensnormen im Klaren sind.

Es wird das Vorwissen aus der verwendeten Literatur und aus dem Deep-Dive-Podcast verwendet, um gezielte Nachfragen stellen zu können (Willner 2013, S. 631). Der Leitfaden wird modular in inhaltliche Fragen, Aufrechterhaltungs- und Nachfragen aufgeteilt, die flexibel eingesetzt werden können. Die Ausnahme bildet eine „Einleitungsfrage“ (Schiffers 2019, S. 351–353). So soll eine „dialogisch-diskursive“ Interviewsituation (Willner 2013, S. 627–628 ) kreiert werden, um Wissen über das Vorgehen möglichst „lückenlos“ zu erfassen (Willner 2013, S. 630) und um das bürokratisch-rechtliche Verfahren im netzpolitischen Bereich nachvollziehen zu können. Von daher ist es zielführend, das Interview in einem wissenschaftlichen Sprachduktus zu führen, sodass juristische Prinzipien und Verfahrensarten sowie für das Politikfeld fachspezifische Gegebenheiten identifiziert werden können (Willner 2013, S. 631).

Die Analyse und Interpretation der Ergebnisse hat gezeigt, dass das Kommunikationsmaterial besonders ergiebig sowohl in Bezug auf verfassungsrechtliche Akteure, die Auskunft über soweit bekannte politische Akteure und Behördenmitarbeiter*innen als auch die Beschwerdeführer*innen ist. Wenig wird dahingegen über die Träger der Initiative selbst, die internen und die externen Unterstützer*innen ausgesagt. Analog kann ein Gefälle innerhalb der theoretischen Kategorien beschrieben werden: Am häufigsten werden die kritisierten Gesetzespassagen, der Rechtszugang und die zu erreichenden Ziele referenziert. Dagegen existieren kaum Aussagen über die Prozesserfahrung der beteiligten Akteure und den Organisationsgrad ebendieser (siehe Anhang A, Tabellen 2 und 3). Auch fehlen Informationen zu der juristischen Expertise anderer Akteure abgesehen von Ulf Buermeyer persönlich (Interview mit Ulf Buermeyer, Absatz 75, 79). Der Fokus des Leitfadens soll also besonders auf den bisher unterrepräsentierten Themen liegen und sich auf die Organisationen, welche die Verfassungsbeschwerde initiiert haben und auf die internen und externen Unterstützer*innen konzentrieren. Das Verdichtungsmaterial und das Interview lieferten dazu kaum hinreichende Informationen. Um weitere Daten zur Vorgehensweise des strategischen Klagens zu erhalten, soll explizit nach Informationen zur Prozesserfahrung und dem Organisationsgrad des Bündnisses gefragt werden. Weiterhin sollen Nachfragen zur juristischen Expertise der externen wie internen Unterstützer*innen gestellt werden. Der ausgearbeitete Leitfaden kann im Anhang des Beitrages eingesehen werden (siehe Anhang B, Abbildung 2).

6. Fazit und Ausblick

Zusammenfassend betrachtet konnte die Analyse das strategische Handeln der Initiative gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei weitgehend offenlegen. Es zeigt sich, dass die Netzpolitik-Aktivist*innen um die GFF systematisch und zielstrebig vorgehen. Das Datenmaterial lässt besonders Fragen in Hinblick auf die Organisation und die Mitwirkenden der Initiative offen, die durch zukünftige Interviews mit den Beteiligten beantwortet werden sollen. Auf die Art und Weise kann strategische Prozessführung als Mittel der netzpolitischen Interessendurchsetzung weiter systematisiert werden. Problematisch an der bisherigen Analyse sind aber die folgenden Punkte: 1. Es wurde nur ein Interview analysiert, sodass die induktiven Kategorien unvollständig sein können, 2. das Interview war zwar mit 41:36 Minuten umfassend, wurde aber dennoch nicht zu wissenschaftlichen Zwecken aufgezeichnet, sondern für publizistische. Daher wurde vermutlich bewusst auf komplexere argumentative Zusammenhänge verzichtet, 3. die Kodierung wurde nur durch eine Person vorgenommen, sodass die Kriterien der Validität und Reliabilität nur begrenzt gegeben sind. Bei einer tiefgreifenderen Auseinandersetzung mit diesem Themenfeld sollten diese Kritikpunkte berücksichtigt werden. In einem folgenden Beitrag ist geplant, verschiedene Akteure zu befragen und sowohl bisherige Wissenslücken als auch methodische Schwächen zu minimieren.

Dennoch konnte mithilfe des Datenmaterials und der Entwicklung des Leitfadens eine Grundlage für die Analyse rechtlicher Interessendurchsetzung von netzpolitischen Akteuren in Deutschland geschaffen werden. Es soll für zukünftige Forschungsarbeiten verwendet werden, bei denen eine tiefere theoretische Einbettung netzpolitisch motivierter strategischer Prozessführung vorgeschlagen wird: Wendelin und Löblich (2013, S. 61–63) betten den Netzpolitik-Aktivismus in die Struktur-Akteurs-Dynamik nach Schimank ein: Sie argumentieren, dass die Aktivisten innerhalb ihres „Strukturkontextes“ aus verschiedenen Gründen handeln und organisiert sind, um ihre Ziele im „externen Strukturkontext“ zu erreichen und ihn dadurch zu verändern (Wendelin und Löblich 2013, S. 62). Mithilfe dieses Ansatzes kann die strategische Prozessführung in einen größeren theoretischen Kontext gesetzt und abstrahiert werden. Das strategische Klagen zum Erreichen einer Veränderung des externen Strukturkontextes ist eine ressourcenintensive Strategie, die langfristige Organisation und Expertise verlangt (Fuchs 2013b, S. 68–69). Da besonders bei dem Vorgehen gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei gesellschaftliche Normen, individuelle Wertvorstellungen und Organisationsformen als auch Ressourcen eine große Rolle in der Motivation spielen, sollte die zukünftige Forschung diesen Ansatz zur Kontextualisierung stärker miteinbeziehen.

Zusammenfassend liefert der Beitrag einen methodischen Ansatz, wie netzpolitische Akteure strategisch auf rechtlichem Wege vorgehen. Insgesamt wird hier eine Basis für weitere Überlegungen und eine tiefere Einbettung innerhalb eines umfassenderen Beitrages im Bereich der strategischen netzpolitischen Interessenvertretung.

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Zitationshinweis:

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  1. Diese Referenz bezieht sich auf den Vortrag „Hacking Karlsruhe: Klagen für die Freiheit“ von Ulf Buermeyer und Nora Markand (GFF) auf der re:publica 2017. Der Vortrag ist verfügbar unter: https://re-publica.com/en/session/hacking-karlsruhe-klagen-freiheit[Zuletzt geprüft am 05.03.2019]. []
  2. Der Verein zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs e.V. wurde 2012 in Digitalcourage e.V. umbenannt (Breindl 2019, S. 152). []
  3. Arbeitskreis []

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