Nachhaltigkeits-Governance für und in Unternehmen: Über das schwierige Verhältnis von Transparenz und Wirksamkeit

© Daniel Schmitt, Spitzlicht

Privatwirtschaftliche Unternehmen verursachen durch ihr Verhalten einen Großteil der Nachhaltigkeitsprobleme wie Ressourcenverschwendung und klimaschädliche Emissionen. Trotzdem sind sie nicht nur die Ursache der Probleme, sondern können auch Teil der Lösung sein, wie Prof. Dr. Brigitte Biermann, Geschäftsführerin der triple innova GmbH und bis August 2023 Professorin für Nachhaltiges Produktmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, erläutert. In diesem Essay erklärt sie, wie die nachhaltige Entwicklung durch verändertes Wirtschaften entlang globaler Wertschöpfungsketten, durch Technologieentwicklung und Einfluss auf Politik vorangetrieben werden kann.

Dieses Essay betrachtet Nachhaltigkeit in Unternehmen ausgehend von neuen regulatorischen Vorgaben in Deutschland und der EU. Vorgaben wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die EU-Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verlangen von Unternehmen mehr Transparenz über ihre nachhaltigkeitsbezogenen Aktivitäten. Privatwirtschaftliche Unternehmen verursachen einen großen Teil der Nachhaltigkeitsprobleme wie Ressourcenverschwendung, klimaschädliche Emissionen, ökonomische Ungleichheit, ausbeuterische Arbeitsverhältnisse und Zerstörung der Natur.

Nachhaltigkeits-Governance für und in Unternehmen: Über das schwierige Verhältnis von Transparenz und Wirksamkeit

Autorin

Prof. Dr. Brigitte Biermann ist Geschäftsführerin und Inhaberin der triple innova GmbH, einer Innovationsagentur, die Unternehmen und andere Organisationen bei ihren Nachhaltigkeitsstrategien und bei der Entwicklung nachhaltiger Produkte und Dienstleistungen berät. Von 2015 bis 2023 war sie Professorin für Nachhaltiges Produktmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU).

1. Ausgangspunkt und Motivation1

Dieses Essay betrachtet Nachhaltigkeit in Unternehmen ausgehend von neuen regulatorischen Vorgaben in Deutschland und der EU. Vorgaben wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die EU-Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verlangen von Unternehmen mehr Transparenz über ihre nachhaltigkeitsbezogenen Aktivitäten. Privatwirtschaftliche Unternehmen verursachen einen großen Teil der Nachhaltigkeitsprobleme wie Ressourcenverschwendung, klimaschädliche Emissionen, ökonomische Ungleichheit, ausbeuterische Arbeitsverhältnisse und Zerstörung der Natur. Gleichzeitig könnte durch ihr verändertes Wirtschaften entlang globaler Wertschöpfungsketten, durch Technologieentwicklung und Einfluss auf Politik nachhaltige Entwicklung entscheidend vorangebracht werden (vgl. United Nations Scientists 2023, S. 51).

Nachhaltigkeit bzw. Nachhaltige Entwicklung wird in diesem Essay gemäß des von der UNO geprägten Ansatzes aufgefasst, wonach die Entwicklung eines menschenwürdigen Lebens für alle angestrebt wird, die planetare Belastungsgrenzen einhält und keinen Menschen auf dem Weg der Entwicklung zurücklässt. Dazu werden die Perspektiven und Kapazitäten unterschiedlicher Gruppen auf lokaler bis globaler Ebene benötigt und im Idealfall partizipativ einbezogen. (Vgl. Konferenz der Vereinten Nationen 1992, United Nations 2015, Rockström et al. 2009, WBGU 2011)

Nachhaltigkeit in Unternehmen bedeutet dabei keine freiwillige oder zusätzlich zum Wirtschaften betriebene Aktivität, sondern die Übernahme von Verantwortung für die Auswirkungen des eigenen Wirtschaftens auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft (EU-Kommission 2011). Im Ergebnis soll das eigene Wirtschaften nicht nur nachhaltiger gestaltet werden, sondern es geht um die „Maximierung des Beitrags einer Organisation zur nachhaltigen Entwicklung“ (ISO 2020, S. 12, Hervorhebung BB).

Dieser Text kann keine umfassende Policy-Analyse zum Zustandekommen der neueren Vorgaben für Unternehmen leisten; auch kann die materielle Wirkung der neuen Vorgaben aufgrund ihrer Aktualität noch nicht vollständig abgeschätzt werden. Gleichwohl sollen Governance-Fragen beantwortet werden, indem Regulierungs-Verlauf und -Implementierung hinsichtlich ihrer Intentionen und ersten Ergebnissen interpretiert, und Governance-Herausforderungen, die sich in Unternehmen abzeichnen, analysiert werden.

Die Autorin, die als Politikwissenschaftlerin seit Jahren mit Unternehmen an der jeweiligen inhaltlichen Definition und der praktischen Umsetzung von Nachhaltigkeitsstrategien und -reporting arbeitet, möchte die Ebene der Governance neben die Ebene faktischer Nachhaltigkeitsverbesserungen stellen und, wo möglich, Verknüpfungen identifizieren.2

2. Freiwilligkeit und Regulierung von Nachhaltigkeit in Unternehmen

Unternehmen sind vielen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben ausgesetzt, die auf Nachhaltigkeit abzielen, z.B. Garantie, Umweltschutz (z. B. Obergrenzen für Luftschadstoffe und für Lärm), Deklarationspflichten zu Inhaltsstoffen, Sicherheit vor möglichen Verunreinigungen bei Lebensmitteln oder Entflammbarkeit von Textilien. Dass Unternehmen sie einhalten, also ihre rechtlichen Pflichten erfüllen und darüber Rechenschaft ablegen, gehört zur „Compliance“ und trägt zudem zur „Licence to operate“ (ISO 2020, S. 37) von Unternehmen bei, also zur allgemeinen gesellschaftlichen Anerkennung von Unternehmen. Regulierung Richtung Nachhaltigkeit setzt häufig an der Veränderung oder Verschärfung bestehender Vorgaben an. Aber auch neue Themen kommen hinzu. Nachhaltigkeits-Governance für Unternehmen wird im Folgenden anhand der Themen Menschenrechte und Umwelt- bzw. Klimaschutz skizziert.

Das Thema Menschenrechte bringt für Unternehmen das Problem mit sich, dass Menschenrechtsverletzungen mit ihren schwerwiegenden Folgen für Individuen und Gruppen aus der Sicht europäischer Unternehmen häufig außerhalb ihrer direkten Kontrolle stattfinden, also in anderen Ländern bzw. upstream in ihren Lieferketten. Diese sind zudem für Unternehmen individuell verschieden. Regulierung von Menschenrechten ist somit herausfordernd.

Im Jahr 2011 haben die Vereinten Nationen angesichts der menschenrechtlichen Krisen „Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“ aufgestellt. Ziel war es, die Wirtschaft in Mithaftung nehmen. In den Prinzipien wird festgelegt, dass es Aufgabe der Staaten ist, Menschenrechte zu schützen, dass gleichzeitig Unternehmen in der Pflicht sind, je nach ihren Möglichkeiten, Menschenrechte zu respektieren. Neben diesen Prinzipien Schutz und Respekt wird das Prinzip der Wiedergutmachung („remedy“) festgeschrieben, d.h. es reicht nicht aus, den Menschenrechtsschutz zu verbessern, sondern verursachtes Leid soll entschädigt werden. (Vgl. United Nations 2011; zu Unternehmensmethoden vgl. auch Biermann/Erne 2020, Kap. 8.2)

Da weder staatliche Schutzpflichten noch Unternehmensinitiativen ausreichten, um den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten faktisch zu verbessern, verpflichtete die deutsche Bundesregierung 2016 mit ihrem „Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte“ (NAP) Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten, den Menschenrechtsschutz als freiwillige Selbstverpflichtung zu installieren. Neben einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte sollten die Unternehmen eine Risikoanalyse zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen, potenziell negative Auswirkungen durch konkrete Maßnahmen abwenden und deren Wirksamkeit überprüfen. Dies sollte in einer Berichterstattung öffentlich einsehbar dokumentiert werden; zudem sollten Beschwerdemechanismen für potenziell Betroffene eingerichtet werden.

Gleich mit der Einrichtung dieses Instruments wurde seine Überprüfung vorgesehen: Die damalige Bundesregierung sah im Koalitionsvertrag weitere Schritte bis hin zur Prüfung gesetzlicher Maßnahmen vor, wenn weniger als 50 % der Unternehmen ihre freiwillige menschenrechtliche Sorgfaltspflicht erfüllen würden (vgl. Die Bundesregierung 2017). Die Überprüfung der Umsetzung ab 2018 zeigte: „Nur rund ein Fünftel aller in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten kommt […] der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht entlang der eigenen Lieferketten genügend nach“ (BMAS n.d.). Für Unternehmen sind offensichtlich bereits Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt wie eine Risikoanalyse und Maßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen eine Herausforderung. Zudem zeigt das Monitoring, dass sich ein Teil der Unternehmen bei der Betrachtung von Menschenrechtsrisiken nur auf ausgewählte Bereiche der Wertschöpfungskette, teils nur auf das eigene Unternehmen beschränkt, während der NAP vorsieht, menschenrechtliche Auswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette anzugehen. (Vgl. adelphi et al. 2020, S. IV)

In der Konsequenz wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) 2021 erarbeitet und trat 2023 in Kraft. Es gilt zunächst für Unternehmen ab 3.000, ab 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter*innen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und sieht Sorgfaltspflichten vollumfänglich nur für den eigenen Geschäftsbereich und für unmittelbare Zulieferer vor. Für mittelbare Zulieferung, also Vor-Lieferant*innen und Unternehmen, die z.B. Rohstoffe ab- oder landwirtschaftliche Produkte anbauen, müssen Unternehmen nur anlassbezogen eine Risikoanalyse durchführen: dann, wenn sie „substantiierte Kenntnis“ über eine mögliche menschenrechtliche Verletzung erlangen. Die Behörde der Bundesregierung, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), kontrolliert die Einhaltung der Sorgfaltspflichten; die Nichteinhaltung kann mit Bußgeldern sanktioniert werden.

Eine zivilrechtliche Haftungsregel, wonach Unternehmen für Schäden haften, die sie durch eine Missachtung ihrer Sorgfaltspflichten verursacht haben, also eine Anspruchsgrundlage für Betroffene, um einfacher Schadensersatz für erlittene Schäden vor deutschen Gerichten einklagen zu können, gibt es nicht. Das Gesetz setzt damit die Vorgaben der Leitprinzipien nur teilweise um (vgl. BMAS n.d. a; Germanwatch 2021).

Während viele Unternehmen derzeit ihre LkSG-Berichterstattung erarbeiten, wird das Gesetz als Akt der „Bürokratisierung“ diskreditiert, wie dieses Beispielzitat eines FDP-Vertreters zeigt: „Um die Wirtschaft zu entfesseln und wieder in Schwung zu bekommen, benötigen wir daher ein echtes Belastungsmoratorium statt die wirkungslose Bürokratie des Lieferkettengesetzes, das im Zweifel sogar zu einem rückläufigen Engagement von Unternehmen in Entwicklungsländern führen kann“ (FDP-Fraktion SH 2021). Nichtregierungsorganisationen dagegen dringen auf die Verschärfung des Lieferkettengesetzes, damit Unternehmen durch sie verursachte Menschenrechtsverletzungen wiedergutmachen und in Zukunft verhindern sollen, so insbesondere die Initiative Lieferkettengesetz und die European Coalition for Corporate Justice.

Die Bundesregierung kommuniziert, dass sie sich zur Weiterentwicklung des NAP mit gesellschaftlichen Gruppen austausche, damit der NAP alle in Deutschland ansässigen Unternehmen erreiche und ihnen Unterstützung anbiete, damit auch ihren menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten nachkommen. Die Wirkung des LkSG soll 2026 evaluiert werden (vgl. BMAS n.d.).

Auf europäischer Ebene ist dagegen derzeit der Entwurf einer „Directive on corporate sustainability due diligence“ (CSDDD) im Trilog-Verfahren, nachdem sie das EU-Parlament im Juni 2023 verabschiedet hat. Auch diese Richtlinie baut auf den UN-Prinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte auf und soll auf Transparenzpflichten der Unternehmen abzielen. Sie bezieht jedoch mehr Unternehmen und Themen über den Menschenrechtsschutz hinaus ein, u.a. die Verpflichtung der Unternehmen auf das 1,5 Grad-Ziel von Paris. Zudem ist hier eine zivilrechtliche Haftung vorgesehen, wonach Staaten Kompensationszahlungen sicherstellen müssen, wenn Schäden aus der Nicht-Einhaltung dieser Vorgaben resultieren (vgl. European Commission n.d.; European Parliament 2023).

Das LkSG und auch die CSDDD setzen auf Transparenz: Sanktioniert werden kann nur, wenn Unternehmen ihrer Offenlegungspflicht über ihre Risikoanalysen, Maßnahmen und Beschwerdemechanismen nicht nachkommen. Wie sollte auch eine deutsche oder europäische Norm für Unternehmen Menschenrechtsverletzungen außerhalb Europas unterbinden? Insofern ist hier der Weg der Transparenz als Lösungsansatz bezogen auf Menschenrechte, insbesondere als erster Schritt, nachvollziehbar. Zudem gilt es, internationale Lieferketten durch zwischenstaatliche Aktivitäten zu kontrollieren; es bedürfte eines umfassenden politischen Menschenrechtsschutzes in Staaten, die bisher Menschenrechte nicht implementieren und/oder garantieren.

Für den Governance-Prozess lautet das Fazit, dass nicht einmal eine Transparenzvorgabe freiwillig von den betroffenen Unternehmen umgesetzt wurde – trotz klarer Androhung der gesetzlichen Regelung als Konsequenz. Es braucht(e) die verbindlichen Vorgaben plus Sanktionsandrohung.

Bezogen auf den Klima- und Umweltschutz sind die EU-Regulierungsaktivitäten im Feld vielfältig und bedienen sich unterschiedlichster Instrumente, von Verboten über Forschungsförderung bis hin zu Systemen wie dem Emissionshandel. Aktuell ist der „Green Deal“ zentral, demgemäß insbesondere Investitionen in Richtung Nachhaltigkeit gelenkt werden sollen. „[…] Neben der Bereitstellung öffentlicher Mittel seitens der EU und ihrer Mitgliedsstaaten sowie der Unterstützung öffentlicher Träger bei der Umsetzung nachhaltiger Projekte, steht die Reallokation privater Finanzmittel im Rahmen der Sustainable-Finance-Strategie im Fokus. Sie ist in Grundzügen bereits umgesetzt und definiert drei Stoßrichtungen:

  • Neuausrichtung der Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen
  • Einbeziehung von Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
  • Förderung von Transparenz und Langfristigkeit“ (Braun/Senger 2022, S. 122 mit Verweisen).

D.h. hier ist ein Gesamtpaket von Maßnahmen definiert, bei denen Transparenz ergänzend zur Umlenkung von auch privaten Finanzströmen in Richtung Nachhaltigkeit als ein Aspekt gilt. Die Governance-Prozesse der Klima- und Umweltschutzregulierung auf europäischer und deutscher Ebene sind vielfältig und recht gut beforscht; das Feld wird hier nur neben die Menschenrechts-Governance gestellt, weil beide Kernbereiche der neuen Transparenzvorgaben sind, die im Folgenden bearbeitet werden.

3. Transparenzvorgaben für Unternehmen

Transparenz steht als Mittel der Wahl im Vordergrund von Regulierung, wenn es um Nachhaltigkeit in Unternehmen geht. Die Diskussion in Unternehmen und ihren Verbänden ist dazu ungebrochen, Bewertung reichen von „Tyrannei des Lichts …“ bis „notwendige Rahmenbedingungen für nachhaltigeres Wirtschaften“ (Ebinger/Lautermann 2023, S. 14).

Wie aber auch sonst könnten die komplexen und globalen Vorgänge der Industrie und Dienstleistungen nachhaltiger reguliert werden? Mit der europäischen Chemikalienverordnung REACH ist ein Instrument etabliert, das auf Auskunftspflichten von Unternehmen beruht und über eine Registrierung Transparenz schafft. Seit 2017 sind Unternehmen, die Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze und Gold in die EU importieren, gemäß EU-Verordnung verpflichtet, den Einkauf dieser Stoffe mit einem Risikomanagement zu flankieren, das durch eine dritte Organisation überprüft wird. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) überwacht die Einhaltung, damit Sorgfaltspflichten in Anlehnung an die Due-Diligence-Richtlinien der OECD eingehalten werden (vgl. BDI et al. 2020). Aktuell wird eine EU-Vorgabe vorbereitet, die bei Produkten aus Forst, Holz, Kakao, Soja, Ölpalme, Rindfleisch, Naturkautschuk und verarbeiteten Produkte deren „Entwaldungsfreiheit“ garantieren (vgl. Nikutta/Ebinger 2023, S. 18) und damit schlimmste Nachhaltigkeitsschäden vermeiden soll.

Diese Vorgaben verlangen von Unternehmen, Prozesse durchzuführen und zu dokumentieren, die negative Auswirkungen ihres Handelns reduzieren sollen. Eine Vorgabe konkreter Maßnahmen wäre angesichts der vielfältigen Unternehmensaufgaben und Geschäftsmodelle nicht in jedem Fall zielführend.

Dass die Vorgaben auf Rohstoffgruppen konzentriert sind, die für natur- und gesellschaftsbezogene Desaster bekannt sind, ist eine sinnvolle Konkretisierung. Die Evaluierung von Nachhaltigkeitsberichterstattung bezogen auf Lieferketten zeigt nämlich, dass Transparenz über Lieferketten in der Regel selektiv und uneinheitlich hergestellt wird. Unternehmen berichten dann z.B. über Lieferantenkodizes (vgl. Lautermann et al. 2022, S. 10), mit denen sie ihre Lieferant*innen zur Einhaltung von Vorgaben verpflichten – die aber nicht unbedingt überprüft werden und bei denen die Lieferant*innen häufig keine oder wenig Unterstützung erfahren. In Kooperationen und innovativen Modellen zur gemeinsamen Bearbeitung der Nachhaltigkeitsherausforderungen liegt meines Erachtens ein größeres Potential zur Reduzierung negativer und zur Schaffung positiver Nachhaltigkeits-Impacts (vgl. Biermann/Erne 2020, Kap. 9). Transparenzvorgaben zu den besonders kritischen Rohstoffgruppen können einen Ausgangspunkt für weitere Unternehmensaktivitäten darstellen.

Häufig wird über ein weltweit „steigendes Risikoempfinden“ (Nikutta/Ebinger 2023, S. 17 mit Bezug auf den WEF-Global Risks Report 2023) und, damit rekursiv gekoppelt, über durch Risiken induzierte Erwartungen an Unternehmen gesprochen, „wodurch wiederum unternehmerische Nachhaltigkeitsrisiken steigen“ (Nikutta/Ebinger 2023, S. 17). Ob aber der Begriff „dramatisch hohe Anpassungskosten“ (ebenda) für die bisherigen Unternehmenspflichten gerechtfertigt ist, müsste empirisch belegt werden. Jetzt jedoch steigen die Transparenzvorgaben insbesondere für große Unternehmen. Und es liegt an der konkreten Ausgestaltung der neuen Regelungen und an den erst noch einzuübenden Praxen in den Unternehmen, wie hoch der Aufwand in Sachen Nachhaltigkeitstransparenz für Unternehmen wird.

Aktuelle Regulierung hinsichtlich Nachhaltigkeit: Die CSRD mit den ESRS

Das Thema ist nicht neu, „eine weitere zeitliche Perspektive“ (Zwick 2023, S. 28) zeigt: Für Lageberichte von Konzernen schreibt das Handelsgesetzbuch seit 2007 vor, dass insbesondere bedeutsame Umwelt- und Arbeitgeberbelange auch mittels nichtfinanzieller Leistungsindikatoren offenzulegen sind. Zehn Jahre später wird die 2014 auf EU-Ebene festgelegte „CSR-Berichtspflicht“ insbesondere für große Aktiengesellschaften in Deutschland in Kraft gesetzt: Es sind nicht nur Erfolgsgeschichten aufzubereiten, sondern systematisch Konzepte, deren Ergebnisse sowie Risiken u.a. für Umwelt- und Menschenrechtsbelange offenzulegen. Dies soll auch für relevante Bereiche der Lieferketten geschehen. Die berichtspflichtigen Unternehmen – mehrere hundert in Deutschland – veröffentlichen nichtfinanzielle Erklärungen. Diese Pflicht ist neu, sodass viele Unternehmen ihre freiwilligen Reportings anpassen und fortführen, aber insgesamt hinsichtlich Umfangs und Tiefe Zurückhaltung statt eines Wettbewerbs um die transparentesten Berichte geübt wird. In der Interpretation zweier Nachhaltigkeitsberaterinnen heißt es: „Die gesetzlich geforderten Informationen waren somit nicht in der Lage, ein ausgewogenes Bild der wesentlichen finanziellen wie nichtfinanziellen Aspekte zu bieten, wie sie für eine Unternehmensbewertung im Rahmen der Sustainable-Finance-Strategie nötig wären“ (Braun/Senger 2022, S. 124).

Daher legt die EU in den 2020er Jahren nach: Der Finanzmarkt soll mehr Informationen über die Nachhaltigkeit bekommen (vgl. u.a. Thurm 2022, S. 193-196) und die Informationen aus den Unternehmen sollen standardisierter und vergleichbarer werden. Die EU-Taxonomie zwingt die berichtspflichtigen Unternehmen, ihren Umsatz ab 2022 nach klimafreundlichen und nicht-klimaschützenden Aktivitäten aufzuschlüsseln; dieser spannende Ansatz wird sein Potential hoffentlich in der Zukunft entfalten, insbesondere weil er demnächst weitere Nachhaltigkeitsthemen umfassen soll.

Hinsichtlich der weiterzuentwickelnden Berichtspflicht wird eine Project Task Force mit thematischen Clustern gebildet, die mehrere Entwurfsversionen erstellt; Expert Working Groups finden zusammen; mit der Global Reporting Initiative (GRI), nach deren Standards die meisten Großunternehmen weltweit freiwillig Nachhaltigkeitsberichte erstellen, wird auch formal kooperiert; durch öffentliche Konsultation soll ein nutzungsfreundliches Instrumentarium entstehen (vgl. Töpfer 2023, S. 20-21). Zur Entwicklung werden verschiedene Stakeholdergruppen einbezogen, aber nach Auffassung eines Beobachters dominieren Akteur*innen aus der Privatwirtschaft im Prozess gegenüber den Sichtweisen von Umwelt- und Nachhaltigkeitswissenschaften (vgl. Töpfer 2023, S. 21-22). Zudem wird die Kritik geübt, dass zwar zur Kommentierung aufgefordert, ein Feedback zur unbezahlt gelieferten Expertise und Kritik jedoch nicht zurückgespielt wurde, der Prozess im Ergebnis also recht intransparent sei (vgl. Thurm 2023). Entstanden sind nicht nur die CSRD, die Corporate Sustainability Reporting Directive, sondern auch die ESRS, die European Sustainability Reporting Standards, letztere in Form eines delegierten Rechtsakts, also mit direkter Wirksamkeit in den EU-Mitgliedstaaten. Gemäß der ESRS, die mit Anhängen fast 300 Seiten umfassen, werden konkrete Angaben und Datenpunkte der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Feldern Umwelt, Gesellschaft und Governance festgelegt. Statt bisher 11.600 werden ab 2026 ca. 49.000 Unternehmen in der EU berichtspflichtig sein (BMAS n.d. b).

Noch sind die ESRS nicht vollständig definiert; Standards für einzelne Wirtschaftsbereiche und Vorgaben spezifisch für kleinere Organisationen sollen ergänzt werden. Zudem wird bis 2026 noch geprüft, wie die verpflichtend durchzuführende externe Prüfung der Berichte auf die Dauer aussehen soll. In der gerade beginnenden ersten Phase wird mit limited assurance daraufhin geprüft, ob etwas auffällt, das gegen eine richtige Anwendung der Standards spricht. Falls die Prüfung der Inhalte im Sinne einer hinreichenden Prüfungssicherheit bzw. reasonable assurance möglich erscheinen sollte, werden dafür frühestens 2028 Standards festgelegt (vgl. Rössel/Lodigiani/Ebinger 2023, S. 23). Die Mitgliedstaaten definieren jeweils für sich, wer Prüfungsinstanz sein darf. Dass die EU-Kommission „Probleme der Marktkonzentration im Prüfermarkt“ (EU-Kommission 2021, zitiert nach Rössel/Lodigiani/Ebinger 2023, S. 24) sieht, zeigt die politische Brisanz: Das Geschäftsfeld wächst, mit der Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen, schnell.

Im Ergebnis sind CSRD und ESRS keine Revolution des bisherigen Reportings für mehr Unternehmenstransparenz hinsichtlich Nachhaltigkeit, aber sie sind durch mehr Detailtiefe und durch die sukzessiv vorgesehene Ausweitung auf mehr und mehr berichtspflichtige Unternehmen Garant dafür, dass mehr Transparenz entsteht.

Kontinuität besteht im Hinblick auf die zentralen Elemente, die hinsichtlich Nachhaltigkeitsberichterstattung erprobt und unternehmensspezifisch ausgerichtet sind: Dem Reporting wird eine Wesentlichkeits-Analyse vorangestellt. Damit soll garantiert werden, dass Unternehmen genau die Themen bearbeiten, mit denen sie den größten Unterschied in der Welt machen, dass sie also ihre relevantesten Auswirkungen in den Blick nehmen. In bisherigen Vorgaben wie GRI und beim Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) wurde Wesentlichkeit vorrangig anhand der Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft beurteilt: Die größte und nachteiligste Wirkung bedeutete die höchste Relevanz für die Berichterstattung. CSRD/ESRS sehen eine „Doppelte Wesentlichkeit“ (European Commission 2023a) vor, indem neben dieser Impact-Wesentlichkeit auch die finanzielle Wesentlichkeit zählt, dass also auch Inhalte berichtet werden müssen, die für die Geschäftstätigkeit von höchster Bedeutung sind. Dabei wird in Risiken und Chancen differenziert.

Überschneidungen zwischen beiden Wesentlichkeitsansätzen gibt es sicherlich: Stellt der Klimawandel das bisherige Geschäftsmodell in Frage, weil z.B. wasserintensive Vorprodukte mittelfristig nicht mehr erhältlich sind, so ist dies auch ein finanzieller Faktor. Beide Analyserichtungen können sich jedoch auch ergänzen.

Es gibt keine Vorgaben zur methodischen Durchführung dieser Analysen; allerdings ist ihre Durchführung zu dokumentieren. Damit soll erreicht werden, dass Unternehmen sich ihrer strategischen Nachhaltigkeitsverortung versichern – und dass Revidierung in zukünftigen Berichten eine transparente Basis hat.

Auch in bisherigen Standards, bei GRI und im DNK, ähnlich in internationalen Standards wie SASB und TCFD3 , erfolgt eine Auswahl der zu berichtenden Inhalte. Werden einzelne Themen nicht berichtet, ist teils anzugeben, warum diese als nicht relevant eingestuft werden („comply or explain“). U.a. bezogen auf Angaben zum Klimaschutz erfordert die ESRS z.B. eine ausführliche Beschreibung der diesbezüglichen Wesentlichkeitsbewertung (vgl. European Commission 2023a, S. 6). Zu relevanten Themen ist dann darzulegen, wie diese im Unternehmen bearbeitet werden, d.h. wer die Verantwortung trägt, welche Ziele es ggf. gibt, welche Vorgehensweisen vorgesehen sind, und wie diese evaluiert werden („policies, actions and targets“, European Commission 2023a, S. 6).

Dass die Herausforderung von verpflichtenden Angaben hoch ist, hat sich daran gezeigt, dass die Vorversion der ESRS von November 2022 weit mehr verpflichtende, nicht über eine Erklärung auszuschließende, Inhalte enthielt als die nun verabschiedete Version. Insbesondere Klima- und Beschäftigteninformationen können nun ausgelassen werden. Die Verpflichtung zur Transparenz zu Emissionen entlang der Lieferkette und auch zu nicht regulär Beschäftigten in der Vorversion war sicherlich eine Herausforderung, hätte aber sicherlich Transparenz auch in kritischen Bereichen ermöglicht.

Wie diese Vereinfachung, wenn nicht Verwässerung, der Berichtspflicht zu ausgewählten Inhalten konkret zustande gekommen ist, kann nicht nachvollzogen werden. Wie in solchen Prozessen üblich stellen Pragmatik oder Lobbying durch betroffene Wirtschaftszweige wichtige Stellschrauben dar. Die dominante Rolle der EU-Kommission mit ihrer Throughput-Legitimation und als policy entrepreneur (vgl. Kim 2023) wäre hier genauer zu untersuchen.

Das Berichtspaket CSRD und ESRS erfordert also von den berichtspflichtigen Unternehmen, zu ihren per Wesentlichkeitsanalyse ermittelten Themen vorgegebene Details und Datenpunkte zu berichten; zukünftig werden diese noch durch Branchenvorgaben ergänzt. Wird dies der Nachhaltigkeit weiterhelfen? Eine gängige Interpretation lautet: “Transparenz macht vergleichbar und ermöglicht es so, schwarze Schafe zu identifizieren“ (Hartmann 2023, S. 26). Berichtsinhalte liefern angesichts detaillierter Vorgaben zwar häufig eine Menge an Informationen und Zahlen. Deren Nachvollziehbarkeit und die Vergleichbarkeit mit denen anderer Unternehmen, und seien es direkte Wettbewerber, ist jedoch schwerlich gegeben. Detailangaben benötigen einen zeitlichen Verlauf, eine Einordnung in das Mögliche und in breitere Kontexte, um bewertbar und vergleichbar zu werden. In der aktuellen Nachhaltigkeitsberichterstattung suggerieren Zahlen- und Datenmengen Transparenz, die jedoch einer Überprüfung häufig nicht standhält.

Selbst die globale und anerkannte Organisation cdp, die die Berichterstattung über Klimaemissionen und andere Umweltauswirkungen seit Jahren erfolgreich fördert und Unternehmen bei Strategiesetzung und Berichterstattung unterstützt, stellt fest, dass die umfänglich dokumentierten Emissionssenkungen längst nicht so stark sind, wie es die globalen Klimaziele vorsehen.4

Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Unternehmen einen reinen Selbstbezug ermöglicht, also nur inkrementelle Veränderungen innerhalb der eigenen Organisation als positive bzw. reduzierte negative Auswirkung zu erfassen, greift zu kurz. Denn die absolute Verbesserung von Auswirkungen kann dabei übersehen werden. Das beginnt dabei, dass Unternehmen auf Erfolge bei der Emissionsreduktion pro Produkt oder je Umsatzgröße verweisen; und geht bis dahin, dass Unternehmen umweltschädliche oder menschenrechtskritische Praxen schrittweise verändern und dies als Fortschritt offenlegen, während die gesamte Unternehmensausrichtung weiterhin nicht nachhaltig ist, also z.B. auf fossile Energieträger, Rüstung oder Fast Fashion ausgerichtet.

Trotz aller Regulierungsanstrengungen sprechen Bill Baue und Ralph Thurm aktuell von einem „verlorenen Jahrzehnt“ (Baue 2023) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung: Wider besseren Wissens würden Unternehmen Berichtsvorgaben gemacht, die nicht auf absolute Verbesserungen abzielten und die nicht an objektiven gesellschaftlichen und ökologischen Belastungsgrenzen gemessen würden. Jede Nachhaltigkeitsinformation benötige einen Nachhaltigkeitsquotienten, durch den Leistungen in den Kontext der zu lösenden Probleme gestellt werden (vgl. Thurm 2022). Es gibt bereits weiterentwickelte Nachhaltigkeitsvorgaben, die den Bezug auf Schwellenwerte ermöglichen (vgl. Yi et al. 2022). Diese würden Nachhaltigkeitsleistungen einordbar und vergleichbar machen. Dies sahen die GRI-Leitlinien als Vorversionen der aktuellen Standards ausführlich vor: nämlich das Unternehmen als eingebettet in einen Kontext zu verstehen, an dem sich aktuelle Leistungen messen und aus dem sich zukünftige notwendige Entwicklungen ableiten lassen, auf die sich das Unternehmen zu beziehen habe.5 Ähnlich stellt sich der Ansatz der Gemeinwohlökonomie (GWÖ) auf, die auf eine Philosophie der Achtung von gesellschaftlichen Notwendigkeiten setzt (Hofielen/Kaspar 2022, S. 169) und diese in Leistungsindikatoren von Gemeinwohlbilanzen umsetzt.

Um die Wirksamkeit der CSRD/ESRS analysieren zu können, soll im Folgenden ein Blick auf die unternehmensinterne Governance geworfen werden, die mit der neuen Berichterstattung einhergeht.

4. Nachhaltigkeits-Governance in Unternehmen

Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung entfalten in Unternehmen und ihren Verbänden eine aufgeregte Dynamik: Die CSR-Richtlinie aus dem Jahr 2014 verpflichtete große kapitalmarktorientierte und einige weitere Unternehmen. Mit den neuen Regelungen CSRD/ESRS werden in den kommenden Jahren sukzessive alle Unternehmen bis auf nicht-börsennotierte kleine Unternehmen berichtspflichtig. Frühere Entwürfe hatten auch letztere mit einbezogen. Für die Wirtschaft lässt sich feststellen, dass – sobald sich eine Berichtspflicht ankündigt – mehr Beteiligte als die berichtspflichtigen Unternehmen Transparenz zeigen müssen, nämlich auch ihre Lieferant*innen und teils ihre Kund*innen. Denn berichtspflichtige Unternehmen wollen auch über ihre Wertschöpfungskette auskunftsfähig werden.

Im Jahr 2023 gab es für die zuerst von der CSRD/ESRS berücksichtigten Unternehmen einigen Stress, da sich noch kurz vor Veröffentlichung der letzten Version im Juli 2023 herausstellte, dass doch weniger Angaben verpflichtend zu berichten sind und die Wesentlichkeitsanalyse einen noch zentraleren Stellenwert für die Auswahl der Berichtsinhalte hat. Diskussionen in Unternehmensnetzwerken wie B.A.U.M. e.V. zeigten, wie ernst es den Berichterstattungspflichtigen war und welch hoher Druck durch die Ankündigung so umfassender Berichtspflichten entsteht. Es fallen nicht nur wegen der verpflichtenden externen Prüfung mehr Arbeitsaufwand und Beratungskosten an; Probleme bereitet auch der Fachkräftemangel in berichtspflichtigen Unternehmen sowie bei den Beratungs- und Prüforganisationen.

In Unternehmen sind Governance-Strukturen für die Erstellung von Berichten aufzubauen und weiterzuentwickeln. Denn die Entscheidung, welche Themen als wesentlich erachtet und damit zum Schwerpunkt des Reportings werden, ist eine strategische und soll sich, im besten Fall, auf die allgemeine Unternehmensstrategie beziehen: Denn für die als wesentlich ausgewählten Inhalte können Fortschritte nur berichtet werden, wenn entsprechende Maßnahmen budgetiert und umgesetzt werden. Falls die Themen bei (Vor-)Lieferant*innen, bei Kund*innen oder im politischen Bereich liegen, wenn also kein direkter Zugriff des Unternehmens besteht, können Maßnahmen in Form von Projekten zur Standardentwicklung, zur regionalen Entwicklungszusammenarbeit oder als Aufklärungsarbeit angelegt werden6 : Kennzahlen der Erfolgsmessung sind dann teils qualitativ und manchmal erst nach längeren Zeiträumen erhebbar. Damit unterscheiden sie sich von üblichen überwiegend finanziell abbildbaren Unternehmensaktivitäten und von standortbezogenen Managementsystemen – und benötigen eigene Governance-Strukturen zu Aufbau, Umsetzung und Dokumentation.

Die ESRS sehen vor, die Rollen von Verwaltung, Management und Aufsichtsgremien offenzulegen, damit also Governance-Prozesse zu Nachhaltigkeit sichtbar zu machen. So soll z.B. über nachhaltigkeitsrelevante Veränderungen im Geschäftsmodell und über Aktionspläne berichtet werden, wobei die Form der Umsetzung, vorhandene inhaltliche Expertise und die jeweilige Verantwortungsübernahme darzustellen sind. Auch soll offengelegt werden, ob finanzielle Anreize an Nachhaltigkeitsziele gekoppelt sind. (European Commission 2023a, S. 42)

Da die Aufgaben von Nachhaltigkeitsmanagement und -reporting in unterschiedlichsten Bereichen im Unternehmen angesiedelt werden können, ermöglichen diese Angaben nicht nur die Steuerung und Governance bezüglich einzelner Themen nachzuvollziehen; gleichermaßen wird hier Transparenz über die Verantwortungsübernahme insbesondere der Geschäftsleitung bzw. der Aufsichtsgremien hergestellt.

In der Berichterstattungspraxis zeigt sich, dass nur ein abwechselnd top-down und bottom-up verlaufender Prozess zu Transparenz über die Aktivitäten und zu verbindlicher Verantwortungsübernahme führt: Manchmal dauert es Monate, bis die in einzelnen Unternehmensbereichen erarbeitete Nachhaltigkeitsexpertise und -planung bis zur Unternehmensleitung vordringt. Diese ist in der Entscheidungsverantwortung, insbesondere, wenn es um die Bereitstellung von Ressourcen für z.B. die Weiterentwicklung von Produkten oder die Kooperation mit Partner*innen in der Wertschöpfungsketten wie Kund*innen oder Handel geht. Andererseits sind Leitungsgremien, die Ziele wie die Reduktion von Klimaemissionen oder faire Arbeitsbedingungen formulieren, auf die fachliche Umsetzung durch verschiedene Unternehmensbereiche angewiesen. Im Idealfall gibt es eine Governance-Struktur, in der beide Seiten die Möglichkeit haben, das Ambitionsniveau von Nachhaltigkeitsprogrammen miteinander abzustimmen.

5. Die Wirksamkeit von Transparenzvorgaben angesichts der aktuellen Krisen

Die Lage ist ernst.

Die 17 Ziele der globalen nachhaltigen Entwicklung der Vereinten Nationen aus 2015 werden nicht erreicht. Der aktuelle UN-Bericht konstatiert: „overall progress towards the 2030 Agenda and the Goals has been severely disrupted in the last three years“ (United Nations Scientists 2023, S. XVII) und keines der 17 Ziele scheint derzeit erreichbar (vgl. ebenda XIX). Dafür ist längst nicht nur die Corona-Krise verantwortlich. Nachhaltigkeit als demokratisches und partizipatives Projekt, wie seit 1992 konzipiert, ist angesichts mehr und mehr despotischer Länderregierungen, kriegerischer Auseinandersetzungen und menschenverachtender Reaktionen auf Migration in den Schatten gestellt.

Im Umweltbereich ist nachgewiesen, dass sechs von neun planetaren Grenzen überschritten sind (Richardson et al. 2023): Das Funktionieren der Ökosysteme steht infrage. Das betrifft den Klimawandel, das betrifft den Eintrag von menschengemachten Stoffen wie z.B. Mikroplastik, das betrifft das nutzbare Süßwasser, usw.

Der Internationale Währungsfonds kritisiert die Subventionierung fossiler Energieträger mit weltweit sieben Billionen Dollar im Jahr 2022. Das entspricht einem Wert von 7,1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. (Vgl. IMF 2023, S. 3) Das Umweltbundesamt in Deutschland rechnet regelmäßig Milliardensummen aus, mit denen Umweltschädigung in Deutschland subventioniert wird (vgl. Umweltbundesamt 2021). Eine Studie zu reichen Ländern, die ihr Wirtschaftswachstum erfolgreich von steigenden Emissionen entkoppelt haben, kommt zum Schluss, dass selbst diese Länder das Paris-Ziel der 1,5°C konterkarieren, dass diese Länder durchschnittlich mehr als 220 Jahre brauchen würden, um auf die geforderten 95 % Klimaemissionsreduktion zu kommen. Die Klimaemissionen werden also auf die bisher vollzogene Weise nicht hinreichend reduziert. Notwendig ist nach dieser Studie, „reorienting the economy towards sufficiency, equity, and human wellbeing, while also accelerating technological change and efficiency improvements” (Vogel/Hickel 2023, e759), also eine Neuausrichtung von Wirtschaft auf weniger statt nur auf grünere Nachfrage.

Und angesichts dieser Situation soll Transparenz über Nachhaltigkeit die nachhaltige Entwicklung von Unternehmen voranbringen? Transparenz?

Nachhaltigkeitsberichterstattung ist sicherlich nicht der größte Treiber nachhaltiger Entwicklung. Regulierung, die ähnliche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen schafft, sie zwingt bisher externalisierte Kosten zu internalisieren, langfristige Auswirkungen einbezieht, die Ausbeutung ärmerer Länder verhindert usw. ist sicherlich ein direkterer Hebel zur Realisierung von mehr Nachhaltigkeit. Auch wirken andere Rahmenbedingungen auf Unternehmen ein: Der demographische Wandel führt jetzt schon dazu, dass händeringend auch nach Personal mit Nachhaltigkeitsperspektive gesucht wird, dass Positionen unbesetzt bleiben. Und die multiplen Krisen führen zu unterbrochenen Wertschöpfungsketten, zu Stress und Erschöpfung. Die Überforderung privater Konsument*innen angesichts der vielfältigen zu berücksichtigen Nachhaltigkeitskriterien, der Informationsasymmetrien etc. spielt dabei eine (Neben-)Rolle: Über Nachfrage allein kann das Angebot der Unternehmen aktuell nicht nachhaltig werden.

Sinnvoll wäre die Weiterentwicklung der Unternehmen hin zu resilienten zukunftsstarken Gebilden, die nicht nur nachhaltig, sondern gleichzeitig restorativ und regenerativ arbeiten, d.h. in deren Geschäftsmodellen die Wiederherstellung menschengemachter Verwüstungen integriert wäre. So die Idee der UN Decade on Ecosystem Restoration, die von 2021 bis 2030 läuft. Denn nur so wird Wirtschaft zukunftsfähig.

Transparenz über Nachhaltigkeitsreporting herzustellen, kann aber ein sinnvoller Baustein für nachhaltige Entwicklung auf zwei Ebenen sein:

1. Intern für Unternehmen, die Governance-Strukturen ausbauen und weiterentwickeln können, um ihren auswirkungsstärksten, den materiellen Themen einen hohen Stellenwert und systematische Steuerung zukommen zu lassen. Dazu erhöhen Unternehmen intern Wissen und Kompetenzen, stoßen Maßnahmen an und lernen daraus. Dies ist ein zentraler Effekt von Berichterstattung. Das LkSG und die Vorgaben von CSRD/ESRS zwingen Unternehmen dazu, ihre gesamten Produkte und Dienstleistungen anzuschauen und nicht nur Einzelprojekte in Sachen Nachhaltigkeit durchzuführen. Governance im Sinne der neuen Vorgaben bedeutet, Hot Spots zu finden und die wesentlichen Auswirkungen zu bearbeiten. Dies ermöglicht Ergebnisse zu kennen, zu bewerten, um Entwicklung nicht nur weiterzuführen, sondern auf das nächste Level zu heben, sodass Unternehmen ihren sinnvollen, maximalen Zweck erfüllen, nämlich für alle Akteur*innen entlang ihrer (globalen) Wertschöpfungskette Mehrwert zu schaffen.

Dass dieser gute Ansatz bei vielen Unternehmen zuerst als bürokratischer Aufwand wahrgenommen wird, ist verständlich. Die bisherige überwiegend nicht verpflichtende Berichterstattung hat in der Einschätzung der Autorin nur begrenzt Nachhaltigkeit bewirkt. Eher übten die Berichterstattenden ein, Transparenz selektiv für ihre eigenen Kommunikationszwecke zu nutzen oder sogar „Greenwashing“ zu betreiben. Bei stärkerer Standardisierung besteht die Chance, dass dies weniger der Fall sein wird.

2. Die Regulierung auf EU- und nationalstaatlicher Ebene befindet sich in einer Lernkurve, gleichermaßen wie die zum Reporting verpflichteten Unternehmen. In Sachen Lieferketten-Transparenz könnte die deutsche Regelung durch die neue CSDDD der EU erweitert werden, sodass eine Wirkung in Richtung Ausgleich für oder Verminderung von Menschenrechtsverletzungen eher möglich wird. Eine europäische Regelung bietet insgesamt den Vorteil, für mehr Unternehmen ähnliche Bedingungen zu schaffen. Ob zuweilen angedrohte Abwanderung allein durch Transparenzregeln real begründet wird, wäre zu belegen. Es ist zu hoffen, dass aus den verschiedenen Gremien, die bei der Erstellung von CSRD/ESRS mitgewirkt haben, weitere Expertise zu Nachhaltigkeit in andere Governance-Prozesse einfließt.

Im Ergebnis kann die Transparenz über Nachhaltigkeit in Unternehmen eine gute Basis dafür bilden, Regulierung für Nachhaltigkeit inhaltlich zu unterstützen und realisierbare wie ambitioniertere Lösungen auf die Ebene der Regulierung einzuspeisen, um weitergehende und umsetzbare Nachhaltigkeitsvorgaben zu unterstützen.

Literatur

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Zitationshinweis:

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  1. Die Autorin dankt Dr. Daniela Simpson für die kritische Durchsicht dieses Textes. []
  2. Die Autorin ist zudem an der Fragestellung interessiert, welche Fachkompetenzen bezüglich Nachhaltigkeit den Prozess der neuen Rechtssetzung geprägt haben. Auch Personen in Unternehmen müssen ihre inhaltlichen Kompetenzen ausweiten, um Nachhaltigkeitsziele bezüglich Produkten und Dienstleistungen sowie des gesamten Unternehmens definieren und erreichen zu können. Interessant wäre eine Analyse, wie diese Kompetenzentwicklung in Unternehmen idealerweise verlaufen könnte und ob es eine Rückkoppelung in die staatliche Bildungs- und Wirtschaftspolitik gibt. []
  3. Die vom Sustainability Accounting Standards Board (SASB) herausgegebenen Standards sollen Nachhaltigkeitsinformationen insbesondere für Investor*innen transparent machen und sind sektorspezifisch formuliert, vgl. https://sasb.org/standards/, 28.09.2023. Die Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) hat insbesondere methodisch geprägt, wie Nachhaltigkeitsrisiken in finanzielle Risikobewertungen einfließen, vgl. https://www.fsb-tcfd.org/, 28.09.2023. Vgl. auch Erdmann/Jürgens 2022, S. 239. []
  4. vgl. z.B. den Corporate environmental action tracker auf der cdp-Website. https://www.cdp.net/en/corporate-environmental-action-tracker?report=target_impact , 19.09.2023. []
  5. vgl. Kontextprinzip in GRI 2013 und Wirtschaftsindikator G4-EC1, der Einnahmen und „verteilte“ Werte, u.a. Zahlungen an die Regierung und an die Gemeinschaft miteinander vergleichbar macht (vgl. GRI 2013). []
  6. Aufgaben dieser Art klingen nach Politik, die sozial-ökonomische und ökologische Verheerungen zu verringern anstrebt. Jedoch ist die finanzielle und inhaltliche Beteiligung an solchen politischen Aufgaben durchaus Bestandteil von unternehmerischen Nachhaltigkeitsstrategien. Unternehmen kooperieren dabei häufig mit Nichtregierungsorganisationen oder unterstützen nationale und internationale Programme. []

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