Nachhaltigkeitsberichterstattung – Eine Bestandsaufnahme

Fee Tüshaus, die an der Universität zu Köln forscht und darüber hinaus für das Institut für Nachhaltigkeit, Unternehmensrecht und Reporting tätig ist, wirft einen Blick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Politik verpflichtet über regulatorische Instrumente immer mehr Unternehmen, Nachhaltigkeitsinformationen in ihre Berichterstattung aufzunehmen. Wie lässt sich der Nutzen dieser Maßnahmen bewerten?

Das Umweltbundesamt erstellt und veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht mit den Emissionsdaten des Vorjahres. Aus dem diesjährigen Bericht geht hervor, dass Deutschland im Jahr 2022 eine Gesamtverursachung von 746 Millionen Tonnen Treibhausgas-Emissionen zu verzeichnen hatte. Diese Emissionen sind ausweislich der Erhebungen des Umweltbundesamts allerdings um 1,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken.

Nachhaltigkeitsberichterstattung – Eine Bestandsaufnahme

„Was bringt das alles?“

Autorin

Fee Tüshaus ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bilanz- und Steuerrecht an der Universität zu Köln und promoviert dort bei Prof. Dr. Joachim Hennrichs. Außerdem ist sie als Assistentin der Geschäftsführung für das Institut für Nachhaltigkeit, Unternehmensrecht und Reporting (INUR) tätig.

Das Umweltbundesamt erstellt und veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht mit den Emissionsdaten des Vorjahres.1 Aus dem diesjährigen Bericht geht hervor, dass Deutschland im Jahr 2022 eine Gesamtverursachung von 746 Millionen Tonnen Treibhausgas-Emissionen2 zu verzeichnen hatte. Diese Emissionen sind ausweislich der Erhebungen des Umweltbundesamts allerdings um 1,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken.3

Es stellt sich die Frage, inwiefern sich Maßnahmen des Gesetzgebers bereits auf diesen vorsichtigen Abwärtstrend4 ausgewirkt haben und noch auswirken werden. Laut einer Studie der „Süddeutschen Zeitung“ entfällt ein Drittel aller in Deutschland ausgestoßenen Treibhausgase bis 2020 auf nur 30 Unternehmen.5 Einige Unternehmen spielen daher eine große Rolle in der Produktion der Treibhausgase. Diese Unternehmen könnten eine wichtige Stellschraube zur Minderung des Emissionsausschusses sein. Allerdings steht oftmals nur ihre ökonomische Bilanz im Vordergrund, nicht ihre ökologische.

Sowohl der europäische als auch der nationale Gesetzgeber setzen mit den ihnen zur Verfügung stehenden regulatorischen Mitteln bei den Unternehmen an. Eine zentrale Maßnahme stellt dabei die Berichterstattung dar. Denn immer mehr Unternehmen werden neben der Veröffentlichung ihrer finanziellen Informationen zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet.

In diesem Beitrag sollen die verschiedenen Maßnahmen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung – insbesondere auf europäischer Ebene – ausführlich dargestellt und erläutert werden.

Vor diesem Hintergrund soll dann eine Bewertung der Nachhaltigkeitsberichterstattung stattfinden, bei welcher die Gretchenfrage gestellt wird: „Was bringt das alles?“.

Historische Einordnung

Die regulatorischen Anforderungen an Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit6 haben in den vergangenen Jahren rasant zugenommen. Besonders vorangetrieben wird dies durch Maßnahmen der Europäischen Union.7

Insbesondere im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat diese Entwicklung jedoch gerade erst begonnen. Es ist davon auszugehen, dass die Vorgaben mit der voranschreitenden Zeit und dem damit einhergehenden Klimawandel immer strenger werden.

Ein wichtiger Schritt im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung war die Pflicht zur Integration einer nichtfinanziellen Erklärung in den Lagebericht. Dies wurde in der CSR-Richtline (2014/95/EU, Non-Financial Reporting Directive) vorgeschrieben, die dann national durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG)8 umgesetzt worden ist. Dadurch entstanden sind die §§ 289b ff. HGB die große, kapitalmarktorientierte Unternehmen und Genossenschaften mit mehr als 500 Beschäftigten sowie Banken und Versicherungen ab 2017 betreffen und verpflichten. Von der Berichtspflicht umfasst sind nichtfinanzielle Themen wie Menschenrechte, Umwelt, Diversität, Korruption, Soziales, Umwelt und Mitarbeiter. Wenn Unternehmen bereits einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht erstellt haben, der den Anforderungen des CSR-RUG entsprochen hat, ist diese Berichtspflicht abgedeckt.9

Seit 2017 ist der Anteil von 73 Prozent der 100 größten Unternehmen, die über nichtfinanzielle Aspekte berichtet haben, auf 92 Prozent im Jahr 2020 gestiegen.10 Die ursprüngliche CSR-Richtlinie hat aus den früher freiwilligen Angaben gesetzliche Verpflichtungen gemacht11 und stellte zum damaligen Zeitpunkt einen „historischen Meilenstein“12 dar.

Anfang Januar 2023 ist dann eine weitere, die Nachhaltigkeitsberichterstattung regelnde und ergänzende Richtlinie (2022/2464/EU) in Kraft getreten. Die Corporate Sustainability Reporting Directive13 soll die Kritikpunkte an der CSR-Richtlinie aufgreifen14 und durch die Schaffung einer entsprechenden Datenbasis einen weiteren Beitrag zur Sustainable Finance leisten.15

Diese Richtlinie beinhaltet Änderungen der Abschlussprüferverordnung (2014/537/EU), der Transparenzrichtlinie (2004/109/EG), der Abschlussprüferrichtlinie (2006/43/EG) sowie der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU). Der deutsche Gesetzgeber hat gemäß Art. 5 Abs. 1 CSRD bis zum 06.07.2024 Zeit, die Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Allerdings besteht, anders als bei der CSR-Richtlinie aus 2014, wenig Umsetzungsspielraum durch Mitgliedstaatenwahlrechte. Dies ist ausweislich des 13. Erwägungsgrundes der CSRD auf die „begrenzte Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit von Nachhaltigkeitsinformationen“ zurückzuführen, die „erhebliche Probleme“ darstellten.16 Mit der neuen Richtlinie möchte der Unionsgesetzgeber ebendiese Schwachstellen beseitigen, die im Rahmen der Umsetzung und Anwendung der „alten“ Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgetreten sind. Die CSRD soll dazu führen, dass die Unternehmen vollständige, vergleichbare und verlässliche Informationen über ihre Nachhaltigkeitsleistungen veröffentlichen.17

Einordnung in den unionsrechtlichen Kontext

Politischer Kontext

Spätestens seit Veröffentlichung der Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ (COM[2019]640 final) vom 11.12.2019 hat sich die Europäische Union auch öffentlich dem Green Deal verschrieben.18 Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen beschreibt diesen als Wachstumsstrategie, die dabei helfen soll, Emissionen zu senken und Arbeitsplätze zu schaffen.19 Er soll der Union dabei als Hilfe dienen, ihre Ziele zu erreichen. Sie will im Rahmen dessen ihr gesamtes verfügbares Arsenal an Planungsinstrumenten nutzen. Der Green Deal ist als Reaktion auf den alarmierenden Zustandsbericht der Europäischen Umweltagentur EEA „Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020“20 zu verstehen, der den dringenden Handlungsbedarf der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten aufgezeigt hat. Mithin hat die Union sich nicht nur zur Klimaneutralität bis 2050 bekannt, sondern die Bedeutung des Schutzes der Ökosysteme und der menschlichen Gesundheit vor Umweltauswirkungen sowie der nachhaltigen Ressourcennutzung hervorgehoben.21

Ebenfalls verabschiedet wurde das „europäische Klimagesetz“ vom 30.06.2021 VO (EU) 2021/1119 des europäischen Parlaments und des Rates. Es enthält Gründe und Ziele für das Handeln zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Umsetzung des Pariser Abkommens22 .23

Die Maßnahmenpakete der Europäischen Union sind ferner als Folgen des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen einzuordnen.24 Diesem liegen die Ziele der Umlenkung der Kapitalflüsse, der Bewältigung der finanziellen Risiken und der Förderung der Transparenz und Langfristigkeit in Richtung einer nachhaltig und integrativ wachsenden Wirtschaft zugrunde.25 Dies umfasst auch die Arbeit an den nichtfinanziellen Informationen (heute: Nachhaltigkeitsinformationen).26

Diese politische Landschaft kennzeichnet, unter anderem27 , die Entstehung der unionsrechtlichen Maßnahmen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und führt dazu, dass vorhandene Maßnahmen stetig weiterentwickelt werden (müssen).

Rechtsgrundlagen

Die Europäische Union stützt den Erlass der CSRD auf Art. 50 und Art. 114 AEUV und argumentiert, die Richtlinie stelle eine Maßnahme zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt dar.28

Art. 50 Abs. 1, Abs. 2 lit. g AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat gemäß des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Erlass von Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit. Darüber hinaus ist, soweit erforderlich, die Koordination von Schutzbestimmungen vorgesehen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmung gleichwertig zu gestalten.29

Der Rückgriff auf Art. 114 AEUV fordert, dass eine Maßnahme erlassen wird, die zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beiträgt und die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Die Richtlinie gewährleiste die Niederlassungsfreiheit und stärke den Binnenmarkt, indem sie die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch vergleichbarere30 und verfügbarere31 Informationen vereinheitliche und Interessenträgern somit bessere Informationsmöglichkeiten über die Unternehmenstätigkeit biete.32 Es ist allerdings anzuzweifeln, ob eine derart detaillierte Regelung der Berichtspflichten durch das Instrument der noch mitgliedstaatlich umzusetzenden33 Richtlinien zulässig ist. Mangels faktischen Umsetzungsspielraums gleicht die CSRD einer unmittelbar geltenden unionsrechtlichen34 Verordnung, welche auf eine andere Kompetenzgrundlage zu stützen ist.35

Die von der Union herangezogenen Kompetenzgrundlagen werden stark kritisiert und als nicht ausreichend angesehen.36

Anwendungsbereich

Persönlicher Anwendungsbereich

Die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen wird durch die CSRD erheblich erhöht. Diese setzt die Änderungen primär durch eine Änderung der Bilanzrichtlinie um.

Ab 2024 unmittelbar vom Anwendungsbereich umfasst sind Unternehmen des öffentlichen Interesses37 mit mehr als 500 Mitarbeitenden, ab 2025 alle großen Kapitalgesellschaften38 sowie alle gemäß § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften39 , die nicht bereits ab 2024 verpflichtet sind, und ab 2026 kleine und mittelgroße (i.S.d. § 267 Abs. 1 und 2 HGB) Unternehmen (KMU) des öffentlichen Interesses.40 Dadurch wird sich die Zahl europaweit etwa um das Vierfache und in Deutschland um das 30-fache erhöhen.41 Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sind allerdings rechtsformunabhängig betroffen, sofern sie als „groß“ i.S.d. Bilanz-RL zu klassifizieren sind. Rechtsformen wie die GmbH & Co. KG,42 Genossenschaften und Unternehmen in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen, die Vorgaben unterliegen, die eine Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen fordern, werden auch vom Anwendungsbereich erfasst.43

Mangels abweichender Regelung sind den in Art. 19a dargelegten Größenkriterien die allgemeinen Kriterien der Bilanz-RL zugrunde zu legen.44 Eine Bestimmung, wonach Unternehmen von öffentlichem Interesse stets als große Unternehmen gelten, enthält die CSRD nicht.45 Für kleinere und mittlere Unternehmen wird es Erleichterungen inhaltlicher Art geben, die sich beispielsweise in einer Beschränkung ihrer Berichterstattungspflicht gemäß Art. 19a Abs. 6 Bilanz-RL i.F.d. CSRD niederschlagen.46 Allerdings können die für die anderen Unternehmen geltenden Pflichten, die dazu führen, dass viele Nachhaltigkeitsinformationen auf dem Markt verfügbar sind, einen so hohen Druck ausüben, dass die KMU faktisch ebenso stark verpflichtet werden.47

Für Konzerne sind teilweise Konzernbefreiungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen, die allerdings unabhängig von der Finanzberichterstattung zu beurteilen sind.48 Unternehmen außerhalb der EU, die einen Nettoumsatz von 150 Millionen Euro innerhalb der EU erzielen und mindestens eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU haben, müssen einen Bericht über ihre über soziale, ökologische und Governance-Auswirkungen vorlegen, wie in der CSRD definiert ist. Damit scheint die Europäische Union wohl Chancengleichheit auf dem europäischen Markt herstellen zu wollen, was zu begrüßen ist.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die CSRD sieht eine zeitlich gestaffelte Anwendung der Vorgaben vor. Solche Unternehmen, die nach bisher geltendem Recht der Pflicht zur Abgabe eines nichtfinanziellen Berichts unterliegen, sind ab dem 01.01.2024 zur Anwendung verpflichtet. Erstmalig durch die CSRD verpflichtete Unternehmen müssen diese erst ab dem Geschäftsjahr 2025 anwenden. Für kleinere und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt die Ausnahme, dass die Berichtspflichten erst ab dem 01.01.2026 anzuwenden sind und bis zum Geschäftsjahr 2028 eine Opt-out-Regelung49 besteht. Das Geschäftsjahr 2028 ist grundsätzlich auch für von der CSRD erfasste Drittstaaten maßgeblich.50

Inhaltliche Ausgestaltung der Berichtspflichten

Der inhaltlichen Ausgestaltung der CSRD liegt ein prinzipienbasierter Ansatz zugrunde, welcher durch einen allgemeinen Berichtsrahmen definiert wird. Die Unternehmen müssen innerhalb dieses Rahmens die für sie wesentlichen Themenaspekte adressieren. Die Umsetzung erfolgt anhand des Art. 19a Abs. 1 Bilanz-RL i.F.d. CSRD, der ausdrücklich „Nachhaltigkeitsaspekte“ hervorhebt. Unter diesen versteht man gemäß Art. 2 Nr. 17 Bilanz-RL i.F.d. CSRD Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren. Sie werden durch Art. 2 Offenlegungs-VO (EU) 2019/2088 um Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung konkretisiert und ergänzt. Es gibt keine grundsätzliche Öffnung wie bei der CSR-Richtlinie. Die konkreten Berichtspflichten sind in Art. 19a Abs. 2 Bilanz-RL i.F.d. CSRD kodifiziert.51

Geschäftsmodell und Strategie

Die Angabeerfordernisse zu Geschäftsmodell und Strategie beinhalten Angaben zu Resilienz, nachhaltigkeitsbezogenen Chancen, Plänen hinsichtlich des Transitionsziels der nachhaltigen Wirtschaft (1,5 Grad-Ziel des Pariser Abkommens und Klimaneutralität bis 2050), Berücksichtigung von Stakeholderinteressen, Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte und Strategieimplementierung.52

Nachhaltigkeitsziele

Die Unternehmen müssen über ihre zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, über ihren bereits realisierten Zielerreichungsgrad sowie über die dazugehörigen wissenschaftlichen Beweise berichten. Ausdrücklich müssen auch die absoluten Ziele zur Verringerung der Treibhausemissionen (2030, 2050) enthalten sein.53

Rolle der Unternehmensorgane

Es muss außerdem über die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Kontext der verschiedenen Nachhaltigkeitsaspekte sowie über ihre sie qualifizierenden Fähigkeiten und ihr Fachwissen berichtet werden.54

Nachhaltigkeitspolitik

In der deutschen Übersetzung wird die Berichterstattung über die „Unternehmenspolitik“ gefordert. Das dieser Übersetzung zugrundeliegende Wort „policies” wurde in der CSR-Richtlinie treffender mit „Konzepte” übersetzt. Im Rahmen des Umsetzungsgesetzes der CSR-Richtlinie wird dies mit den Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele, die sich ein Unternehmen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsaspekte gesteckt hat, umschrieben.55 Diese Anforderung wurde also bereits in DRS 20.265-274 konkretisiert.56

Anreizsysteme mit Nachhaltigkeitsbezug

Außerdem muss die Nachhaltigkeitsberichterstattung Angaben zum Vorhandensein von Anreizsystemen für Organmitglieder enthalten.57 Damit wird der bereits im Rahmen von ARUG II entwickelte Gedanke der Berücksichtigung von sozialen und ökologischen Aspekten im Rahmen der Vorstandsvergütung58 weiterentwickelt. Allerdings sind lediglich Angaben über das Vorhandensein zu machen, sodass keine detaillierte Berichterstattung zu erwarten ist. Eine ausführliche aktienrechtliche Vergütungsberichterstattung hat außerdem in einem separaten Vergütungsbericht zu erfolgen.59

Auswirkungsbezogene Angaben

Die CSRD verpflichtet außerdem zu diversen Angaben im Kontext der negativen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die relevanten Nachhaltigkeitsaspekte, inklusive einer Beschreibung der nachhaltigkeitsbezogenen Due Diligence Prozesse.60 Im Zusammenhang mit dem Umsetzungsgesetz der CSR-Richtlinie wurden diese Prozesse bereits als Verfahren zur Erkennung, Verhinderung und Abschwächung bestehender oder potenzieller negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit der Unternehmen definiert. Dafür muss die gesamte Wertschöpfungskette inklusive der wesentlichen, tatsächlichen, und potenziellen negativen Auswirkungen eines Unternehmens betrachtet werden. Ferner sind auch präventive Maßnahmen anzuführen.61

Insgesamt stellen die Angaben zu den negativen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit eine Ausweitung der Angabeerfordernisse im Vergleich zu der CSR-Richtlinie dar.62

Nachhaltigkeitsrisiken

Die Darstellung der wichtigsten Risiken der Unternehmen63 im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten stellt einen elementaren Bestandteil der Nachhaltigkeitsberichterstattung dar. Es liegt keine Einschränkung der Berichterstattung im Zusammenhang mit den nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und dem Wesentlichkeitsvorbehalt mehr vor, sodass der Umfang erheblich angestiegen ist.64

Leistungsindikatoren

Die Leistungsindikatoren zu den Buchstaben a-g müssen, wie es bereits im Rahmen der CSR-Richtlinie der Fall ist, angegeben werden.65 Dabei bleiben die Anforderungen sehr generell und sehen keine explizite Ausrichtung an den Leistungsindikatoren zur internen Steuerung vor.66

Ermittlung der Nachhaltigkeitsinformationen

Die unternehmensinterne Vorgehensweise zur Ermittlung der Daten, insbesondere die im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse, muss dargestellt werden.67

Berücksichtigung der Wertschöpfungskette

Die Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens inklusive Angaben zu Produkten, Dienstleistungen, Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette68 stehen unter dem Vorbehalt der Anwendbarkeit.69 Durch die ESRS werden die Vorgaben dahingehend weiter konkretisiert und definiert. Die Wertschöpfungskette wird als Gesamtheit aller Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen bezeichnet, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell und dem externen Umfeld des Unternehmens stehen.70 In der Wertschöpfungskette ist neben dem eigenen Unternehmen auch das vor- und das nachgelagerte Unternehmen erfasst. Damit Unternehmen, für die die CSRD nicht unmittelbar anwendbar ist, nicht durch ihre Mitwirkung einer umfangreichen Berichtspflicht unterliegen (Trickle-down-Effekt), sind in Art. 29b Abs. 4 Bilanz-RL i.d.F. CSRD Begrenzungen festgelegt. Außerdem wird berücksichtigt, dass der Informationsgewinn der KMU hinsichtlich des Umfangs und Komplexität anderer Unternehmen teilweise schwierig ist und dies ihren Kapazitäten und Merkmalen entsprechend angemessen sein muss. Die Anforderungen entlang der Wertschöpfungskette sind stets im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie der Corporate Sustainability Due Diligence Directive der EU zu betrachten.71

Anforderungen an Nachhaltigkeitsinformationen

Der CSRD sind wenige Angaben zu den sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entnehmen. Es ist weder konkret formuliert, ob die Informationen zukunftsbezogen oder vergangenheitsbezogen sind, noch, ob sie qualitativer oder quantitativer Natur sein müssen.72 Gemäß des 33. Erwägungsgrund der CSRD ist diese Unbestimmtheit jedoch bekannt. In Art. 29b Abs. 3 Bilanz-RL i.d.F. CSRD wird somit festgelegt, dass die ESRS spezifizieren sollen, dass Unternehmen über zukunfts- und vergangenheitsbezogene sowie über quantitative und qualitative Informationen berichten müssen.73

Insgesamt solle die Berichterstattung auf einheitlichen Indikatoren beruhen, damit die Informationen harmonisiert und vergleichbar sind und als Basis für wissenschaftliche Erkenntnisse dienen können.74

Berichtsstandards

European Sustainability Reporting Standards

Ein Ziel der CSRD ist das Erlassen einheitlicher Berichtsstandards und die Abkehr von freiwillig anzuwendenden Standards und Rahmenwerken. Die berichtspflichtigen Unternehmen verlieren dadurch ihre bisher bestehende Freiheit,75 gemäß § 289d HGB zu entscheiden, ob sie eigene Kriterien aufstellen oder ein Rahmenwerk nutzen wollen.76 Bislang wurden vermehrt die Standards der Global Reporting Initiative (teilweise in Kombination mit denen des UN Global Compact) genutzt.77

Um den Bedürfnissen der Europäischen Union gerecht zu werden, wird der Europäischen Kommission die Befugnis zur Annahme solcher Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung übertragen.78 Diese Ermächtigung findet sich in Art. 49 Abs. 2, Abs. 3 Bilanz-RL i.F.d. CSRD und überträgt der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte i.S.d. Art. 290 AEUV für fünf Jahre, in denen sie die Berichtspflichten konkretisieren kann.

Die Besonderheit daran findet sich jedoch im neu eingefügten Art. 49 Abs. 3b Bilanz-RL i.F.d. CSRD. Danach muss die Kommission die fachliche Stellungnahme der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) berücksichtigen, sofern diese mit angemessener öffentlicher Aufsicht und mit ausreichend öffentlichen Mitteln zur Gewährleistung der Unabhängigkeit in einem einwandfreien Verfahren erstellt worden ist. Die Kommission muss vorher zu dem zugrunde gelegten Arbeitsprogramm konsultiert worden sein und es muss das Fachwissen verschiedener Interessenträger herangezogen werden.79

Die EFRAG stellt nach dem 39. Erwägungsgrund „eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die dem öffentlichen Interesse dient, indem sie die Kommission bei der Übernahme internationaler Rechnungslegungsstandards berät“, dar. Sie sei ein europäisches Kompetenzzentrum für Unternehmensberichterstattung und in der Lage, die Koordination zwischen EU-Standards und internationalen Initiativen weltweit einheitlicher Standards voranzubringen. Bereits im März 2021 wurden die ersten Empfehlungen für die potenzielle Entwicklung von Standards von der EFRAG veröffentlicht. In dem CSRD-Vorschlag80 im April 2021 wurde die EFRAG als Berater vorgeschlagen. Im März 2022 wurde dann das zuständige Gremium der EFRAG ernannt,81 welches die ersten Entwürfe am 29. April 2022 veröffentlicht hat. Diese ESRS-Entwürfe (European Sustainability Reporting Standards) wurden im Anschluss im Rahmen des Konsultationsverfahrens überarbeitet und in ihrer finalen Version im November 2022 übermittelt. Die EFRAG hat die Kommentare insoweit verarbeitet, dass die Anzahl der Berichtsangaben erheblich reduziert und der Fokus noch mehr auf die Wesentlichkeit gesetzt wurde. Außerdem wurde der Aufbau der ESRS sowie die zentralen Schlüsselkonzepte und -definitionen, soweit möglich, an die IFRS Sustainability Disclosure Standards82 angeglichen.83

Vor der Annahme der ESRS ist die Konsultation bestimmter Sachverständigengremien und EU-Behörden erforderlich und deren Stellungnahme einzuholen.84 Die EU-Kommission legt auf dieser Grundlage dann gemäß Art. 29b Bilanz-RL i.F.d. CSRD bis zum 30.06.2023 bzw. bis zum 30.06.2024 die Standards fest.

Es ist davon auszugehen, dass jedes Jahr bis voraussichtlich 2026 neue Berichtsstandards zu den KMU sowie branchenspezifische Standards von der EFRAG entwickelt85 und an die EU-Kommission übergeben werden.86

Umsetzung durch delegierte Rechtsverordnung

Am 31. Juli 2023 hat die Kommission den ersten Satz der ESRS durch eine delegierte Rechtsverordnung im Sinne des Art. 290 AEUV angenommen (EU C(2023) 5303 final). In dieser Verordnung stellt die Kommission heraus, dass signifikante Kürzungen der Offenlegungsanforderungen und Datenpunkte gegenüber den ESRS-Entwürfen der EFRAG aus dem November 2022 stattgefunden haben.87

Angenommen wurden zwölf Standards, von welchen zwei übergreifende88 und die anderen zehn themenspezifische89 Standards sind.

Die neu angenommenen Standards, die für die an oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahre gelten,90 berücksichtigen Änderungswünsche hinsichtlich des unverhältnismäßigen Aufwands durch modifizierte Wesentlichkeitsanforderungen und mehr Übergangsfristen sowie mehr Flexibilität und teilbereichsbezogene Freiwilligkeit.91 Sie sollen darüber hinaus eine Kompatibilität und Interoperabilität mit globalen Berichterstattungsstandards (insbesondere denen des ISBB92 und der GRI93 ) herstellen.94

Doppelte Wesentlichkeit

In Art. 19a Abs. 1 Bilanz-RL i.F.d. CSRD wurde das Wesentlichkeitsverständnis kodifiziert, das die Angabepflichten der CSRD begrenzt. Dieses wird als „double materiality“95 bezeichnet und schreibt vor, dass nur die Angaben, die „für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind“, zu veröffentlichen sind. Eine Abgrenzung von Wesentlichkeit und Relevanz findet dabei nicht statt.96 Der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit wurde bereits 2014 in der CSR-Richtlinie niedergeschrieben97 und die bereits geltende Wesentlichkeitsformel des § 289 Abs. 3 HGB modifiziert.98 In diesem Zusammenhang wird die dazu erlassene Begründung jedoch so verstanden, dass die nichtfinanziellen Informationen lediglich eine Schnittmenge der Berichterstattung im Lagebericht darstellen und den Berichtsumfang nicht erweitern.99 Insbesondere in der englischen Version der CSRD wird allerdings deutlich, dass nun nicht nur über Informationen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Nachhaltigkeitsaspekte (Inside-out-Perspektive) erforderlich sind, sondern auch über Informationen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Unternehmenslage (Outside-in-Perspektive) erforderlich sind, berichtet werden muss.100 Durch diese doppelte Wesentlichkeit wird der Umfang der berichtspflichtigen Inhalte deutlich erhöht.101 Unternehmen sind häufig in der Outside-in-Perspektive geübt, haben aber noch keine Erfahrung mit dem  Bericht über den Impact Ihres Unternehmens auf die Umwelt. Es würden somit teilweise nicht zu beantwortende Fragen gestellt.102

Externe Prüfung

Nach der CSR-Richtlinie unterlag die nichtfinanzielle Erklärung keiner externen inhaltlichen Prüfungspflicht.103 Ob eine gesonderte inhaltliche Prüfung vorzunehmen war, stand aktienrechtlich im Ermessen des Aufsichtsrates gemäß § 111 Abs 4 S. 2 AktG.104 Das ändert sich durch die CSRD gemäß Art. 34 Abs. 1 Bilanz-RL i.F.d. CSRD,105 was im Hinblick auf ein gesteigertes Vertrauen in die Informationen begrüßenswert ist.106

Inhalt der Prüfung sind die Einhaltung der ESRS, die Ermittlungsverfahren, die Auszeichnung nach der ESEF-VO und die Erfüllung der Berichtsanforderungen gemäß Art. 8 Taxonomie-VO. Der Prüfer hat das Ergebnis gemäß Art. 28a Abschlussprüfer-RL i.F.d. CRSD in einem entsprechenden Prüfungsvermerk festzuhalten. Bei Personenidentität des Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattungsprüfers kann der Prüfungsvermerk zu den Nachhaltigkeitsinformationen in den Bestätigungsvermerk mit aufgenommen werden.107 Die Frage, ob die Prüfung durch einen Abschlussprüfer oder durch einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen vorgenommen werden soll, können die Mitgliedstaaten per Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 34 Abs. 3 Bilanz-RL i.F.d. CSRD entscheiden.

Der Abschlussprüfer als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung hätte eine noch größere Aufgabe und mithin die konzentrierte Entscheidungsmacht inne.108 Allerdings könnte durch eine Prüfung in Personenidentität ein weiteres Verschmelzen der Arten der Berichterstattungen und eine qualitative Verbesserung der Prüfung erreicht werden.109

Die Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation und der Fähigkeiten eines unabhängigen Erbringers von Bestätigungsleistungen müssten die Mitgliedstaaten – bei einer entsprechenden Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrecht – festlegen. Die Anforderungen müssten äquivalent zu den Anforderungen an Abschlussprüfer entsprechend der EU-Abschlussprüfer-RL sein.110 Die Möglichkeit der Erbringung einer freiwilligen inhaltlichen Prüfung durch einen unabhängigen Bestätigungsdienstleister war bereits durch die CSR-Richtlinie gegeben. Es bleibt abzuwarten, ob die Vorteile einer unabhängigen Prüfung durch eine weitere Person oder die Synergieeffekten einer Prüfung in Personenidentität überwiegen.111

Die verpflichtende inhaltliche Prüfung durch einen Abschlussprüfer oder durch einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen gemäß Art. 34 Abs. 4 der Bilanz-RL i.F.d. CSRD unterstreicht die Gleichwertigkeit von Finanzinformationen und Nachhaltigkeitsinformationen112 und ist eine längst überfällige Maßnahme zur Absicherung der inhaltlichen Qualität dieser Angaben.

Sanktionierung

Den Unternehmen wird durch die CSRD kein explizites Verbot nicht nachhaltiger Tätigkeiten erteilt. Durch ihre Vorschriften, die die Bundesrepublik in nationales Recht transformieren muss,113 wird ihnen lediglich die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auferlegt. Verstöße werden de lege lata114 gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB bei unrichtiger Darstellung oder Verschleierung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft geahndet. Mangels strenger und trennscharfer Vorgaben zum Aufbau des Berichts ist eine Verschleierung regelmäßig nicht nachzuweisen.115 Auch im Rahmen der unrichtigen Darstellung werden daher allerdings im Wege der teleologischen Reduktion nur erhebliche Verstöße sanktioniert.116 Darüber hinaus wird Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats bei Zuwiderhandlung gemäß § 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt. Außerdem kann gemäß § 334 Abs. 3 HGB ein Bußgeld in Höhe von maximal 50.000. Euro bzw. 2 Millionen Euro gegen die genannten Mitglieder oder gemäß § 30 OWiG gegen die Gesellschaft selbst verhängt werden.117 Aufgrund des Erfordernisses, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein und mithin vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden muss, ist die Sanktionierung bislang in wenigen Fällen gelungen. Durch die erweiterten Berichtspflichten der CSRD, die durch die vereinheitlichten ESRS messbarer und vergleichbarer werden, werden Verstöße bei gleichbleibenden Sanktionsvorschriften leichter nachweisbar und mithin auch leichter sanktionierbar.118

Einordnung in den Berichtspflichtenkatalog

Die CSRD bildet nicht die gesamte Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unionsebene ab. Sie steht im Zusammenspiel mit der Offenlegungs-Verordnung119 und Taxonomie-Verordnung120 . Außerdem ist sie im Zusammenspiel mit der vorgeschlagenen Corporate Sustainability Due Diligence Directive121 (CSDDD) zu sehen und bildet mit diesen Werken gemeinsam den unionrechtlichen Berichtspflichtenkatalog122 , der eher einem Flickenteppich gleicht.

Die Offenlegungs-VO verpflichtet Finanzmarktteilnehmer zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber Endanlegern und Eigentümern. Dazu benötigen die Finanzmarktteilnehmer jedoch eine Vielzahl von Informationen. Diese Informationen sollen ihnen auf Grundlage der CSRD-Pflichten bereitgestellt werden.123

Durch die Taxonomie-VO wurde ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten eingeführt, welches nachhaltige Investitionen fördern und Greenwashing124 bekämpfen soll. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, sind dazu verpflichtet, bestimmte Indikatoren über die ökologische Nachhaltigkeit125 ihrer Tätigkeiten gemäß der Taxonomie-VO offenzulegen.126 Dabei handelt es sich zumeist um Taxonomie-Quoten, anhand derer der ökologisch nachhaltige Anteil der Umsätze, der Investitionsausgaben sowie der Betriebsausgaben erkennbar ist.127 Die CSRD will durch die ESRS sicherstellen, dass die Berichtspflichten auf die Angaben der Taxonomie abgestimmt sind und die Indikatoren übereinstimmen sowie die Schwellenwerte berücksichtigt werden.128

Auch die Offenlegungs-VO und die Taxonomie-VO sind miteinander verknüpft. So wird der Begriff der ökologischen Nachhaltigkeit in der Offenlegungs-VO verwendet und in der Taxonomie-VO dann weiter konkretisiert. Die Einstufung auf der Grundlage der Taxonomie-VO wird in der Offenlegungs-VO dann auch zugrunde gelegt.129

Die Regelwerke sind somit eng verknüpft. Von dieser Verknüpfung sieht der CSDDD-Entwurf hingegen ab. Dieser sieht nur für solche Unternehmen Berichtspflichten vor, die nicht bereits aufgrund der CSRD berichtspflichtig sind.130 Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber durch das am 01.01.2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Unternehmen, die unter seinen Anwendungsbereich131 fallen, eine Berichtspflicht hinsichtlich der Erfüllung von Sorgfaltspflichten132 auferlegt. Denkbar ist, dass erst durch das dafür einzurichtende Risikomanagement die für die CSRD relevanten Informationen erlangt werden können.133 Somit besteht auch an dieser Stelle eine Verknüpfung sowie ein Synergieeffekt. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die Berichtspflicht des LkSG dahingehend bestehen bleiben kann, wenn die CSDDD in der Fassung des Entwurfes erlassen werden sollte. Den unionsrechtlichen Erwägungen134 könnte diese Regelung durch die doppelte Verpflichtung135 zur Berichterstattung durch das LkSG und die CSRD136 widersprechen.

Effektivität der Regulierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die umfassenden Nachhaltigkeitsberichtspflichten erweitern den Pflichtenapparat der Unternehmen und stellen für diese eine enorme Belastung dar. So werden diese nicht nur in der juristischen Literatur, sondern auch in der Öffentlichkeit diskutiert, die eine „kostspielige Bürokratie und überbordende Offenlegungspflichten“ befürchtet.137 Ob sich der damit einhergehende Arbeitsaufwand und die erhöhte Belastung im Hinblick auf Umwelt-, Sozial- oder Arbeitnehmerbelange auszahlen werden, kann lediglich prognostisch vorhergesagt werden.

Politische Perspektive

Allerdings stellt sich dazwischengeschaltet die Frage, inwiefern sich die Nachhaltigkeitsregulierungen auf die Politik auswirken, die dann ihrerseits maßgeblich die Zielerreichung vorantreiben kann.

Grundsätzlich sind gesetzliche Regularien die Instrumente, durch die die Europäische Union eine Marschroute vorgeben kann. Gesetz und Politik bedingen sich gegenseitig.138 In dem Fall der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden jedoch nicht lediglich Ge- und- Verbote enthaltende Gesetze erlassen. Stattdessen wird ein „raffinierter Wirkungsmechanismus“139 in Gang gesetzt, der eine mittelbare Verhaltenssteuerung beabsichtigt. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wandelt sich in eine Verhaltenspflicht.140 Derzeit müssen Unternehmen, die kein Konzept in Bezug auf die geforderten Mindestangaben verfolgen, dahingehend eine klar begründete Erläuterung abgeben.141 Nach dem Prinzip „Comply or Explain“142 wurde mithin eine Erklärungsnot geschaffen. Dieses Prinzip wird im Rahmen der CSRD unter Verweis darauf, dass es für Verwirrung gesorgt und nicht zur Verbesserung der Qualität der Informationen geführt habe143 , jedoch in Zukunft entfallen.144 Allerdings gilt weiterhin, dass die Unternehmen in Bezug auf die veröffentlichten Informationen der Öffentlichkeit Rede und Antwort stehen müssen. Es ist mithin auch in ihrem Interesse, angekündigte Maßnahmen auch umzusetzen,145 sodass dadurch ihr Verhalten beeinflusst wird.

In politischer Hinsicht spielt somit die verhaltensbasierte Regulierungsstrategie146 eine Rolle. Diese setzt dabei an, die Verhaltensweisen von Akteuren am Markt zu beeinflussen und dadurch eine realistischere Regulierung zu kreieren. Dabei soll ein festgelegtes regulatives Ziel dadurch erreicht werden, dass Akteure angeregt werden (Nudging), sich entsprechend dieses Ziels zu verhalten. Der verhaltensbasierten Regulierung liegt die Annahme zugrunde, dass innerhalb eines Entscheidungskontextes die Anreize so verändert werden, dass dem Individuum eine bessere Alternative geboten wird, aber seine Entscheidungsfreiheit weiterhin besteht.147 Der entscheidenden Person soll die Entscheidung für das gewünschte Verhalten leicht gemacht werden,148 ohne dass sie gegen Verbote verstößt oder durch ihre Entscheidung erhebliche finanzielle Vorteile erfährt. Der Nudge soll lediglich ihr Entscheidungsverhalten beeinflussen.149

Die umfassenden Verpflichtungen der CSRD stellen eine kostspielige und arbeitsintensive Maßnahme der Europäischen Union dar, die als imageverbessernde Greenwashing-Maßnahme angesehen werden könnte. Dabei lässt sich das Greenwashing nicht nur auf Unternehmensebene150 kritisieren. Gerade durch die nicht zu leugnenden Auswirkungen des Klimawandels und das vermehrt erhöhte Bewusstsein jüngerer Generationen befindet sich die EU im Zugzwang. Das Erlassen von Maßnahmen, die den Themenbereich Nachhaltigkeit abdecken, könnte somit bloße Symbolpolitik sein, die erhitzte Gemüter zu beruhigen versucht.

Auf nationaler Ebene ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 20a GG zum Schutz des Klimas sowie zur Herstellung von Klimaneutralität verpflichtet. Außerdem besteht eine aus Art. 2 Abs. 2, S. 1 GG folgende Schutzpflicht auch in Bezug auf künftige Generationen.151 Der Gesetzgeber muss wirksam auf die Einhaltung der völkerrechtlich verbindlich festgelegten 1,5 Grad Marke hinsteuern.152 Auch im privatrechtlichen Sektor anzusetzen, der einen erheblichen Einfluss auf den CO2-Ausstoß hat, ist mithin nicht nur empfehlenswert, sondern unerlässlich.

Unternehmerische Perspektive

Der Nudge durch die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht der Unternehmen ist eine zu begrüßende und wichtige Entwicklung. Der Gesetzgeber regt die Unternehmen nicht durch direkte Verbote, sondern durch die Pflicht zur Analyse der doppelten Wesentlichkeit zu einem überlegteren Handeln an. Die Unternehmen sind durch die Pflicht zur Analyse der Konsequenzen ihres Handelns auf die Umwelt (und der Konsequenzen der Umwelt auf ihr Handeln) dazu angeregt, diesen Konsequenzen entgegenzuwirken. Denn obwohl sie nicht daran gehindert werden, sich umweltschädigend zu betätigen, so werden sie doch gehemmt sein, darüber zu berichten.

Durch die Ausweitung des Anwendungsbereiches und des Pflichtenprogramms wird eine umfassende Auseinandersetzung mit den Aspekten der Nachhaltigkeit stattfinden. Die vorzunehmende Analyse des doppelten Wesentlichkeitsvorbehalts drängt die Unternehmen dazu, nicht nur Nachhaltigkeitsaspekte aufzulisten, sondern diese auch auf ihre Auswirkungen auf die Unternehmenstätigkeit sowie die Auswirkung der Unternehmenstätigkeit auf die Nachhaltigkeitsaspekte zu untersuchen. Diese Analyse setzt eine genaue Kenntnis des Zusammenspiels zwischen der Tätigkeit und den Zielen voraus und kann dabei helfen, bereits erste Verbesserungsaspekte zu erkennen. Insbesondere dadurch, dass das Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit darauf scheint, wird den Unternehmen daran gelegen sein, qualitativ hochwertige Angaben zu veröffentlichen.

Auch die externe Prüfung stellt eine essenzielle Maßnahme dar. Unternehmensinterne Angaben, die nicht von einem unabhängigen Dritten geprüft werden müssen, stellen bloße Greenwashing-Instrumente dar. Unternehmen können sich mithin keine Reputationsvorteile mehr durch einen qualitativ nicht auf die Probe gestellten Nachhaltigkeitsbericht verschaffen, sondern sind zur Erhebung und Veröffentlichung qualitativ belastbarer Informationen verpflichtet. Durch das Einfügen dieser zusätzlichen Pflicht können die Angaben legitimiert werden,153 denn den Unternehmen wird daran gelegen sein, einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk154 ihres Prüfers herbeizuführen.

Berechtigterweise kann jedoch angezweifelt werden, ob die Kosten-Nutzen-Rechnung der EU aufgeht und den Unternehmen, insbesondere den KMU, nicht sogar Schaden durch die zusätzliche Last zugefügt wird. Denn „viel hilft nicht immer viel“ – es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Maßnahmenkatalog der CSRD die finanziell und personell weniger stark aufgestellten Unternehmen potenziell in die Knie zwingen kann.155 Insbesondere kapitalmarktferne KMU werden den Anforderungen der CSRD kaum gerecht werden können. Bei einem mittelständischen Industrieunternehmen mit 120 Angestellten werden die Ressourcen eines Angestellten etwa einer Woche in Anspruch genommen, um die Nachhaltigkeitsinformationen eines einzigen Kunden zu erheben.156 Die kapitalmarktfernen KMU finden zwar keine Erwähnung in der CSRD, sind aber ebenfalls faktisch von dieser betroffen. Es muss daher ein passgenauer und bedürfnisgerechter Referenzstandard geschaffen werden, der sie bei der Bewältigung der durch die CSRD geschaffenen Herausforderungen unterstützt.157)

Obwohl diese ebenfalls Nachhaltigkeitsaspekte beachten und ein Bestandteil des „Grünen Wandels“158 sein sollen, unterliegen sie dem „tsunami of detail“159 und werden bei unveränderter Rechtslage von diesem nicht nur überrollt, sondern auch vernichtet.

Internationale Perspektive

Obgleich die Standardisierung der Berichtspflichten der Verbesserung der Vergleichbarkeit und der Transparenz innerhalb der EU entsprechend der Zielsetzung der CSRD dient, stellt diese doch einen europäischen Sonderweg160 dar. Es existieren schließlich etablierte global Berichtsstandards,161 auf welche die europäischen Standards nicht angepasst sind. Erst international einheitliche Standards sorgen für Transparenz und Vergleichbarkeit und sind aufgrund der Globalisierung dringend geboten. Die internationalen Standards haben sich bereits bewährt und könnten einheitlich, bestenfalls anpassbar an länderspezifische Besonderheiten, übernommen werden. Der europäische „Alleingang“162 schafft indes das Risiko ungleicher Wettbewerbsbedingungen und verkompliziert die Berichterstattung globaler Unternehmen, Investoren und Anleger erheblich.163

Fazit

„Was bringt das alles?“ – Die Antwort auf die anfangs gestellte Frage ist komplex. Die vielen aufgeworfenen Aspekte sollen schließlich noch einmal zusammengefasst dargestellt werden.

  1. Grundsätzlich ist die eingeschlagene Richtung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, durch die die Unternehmen mehr in die Pflicht genommen werden, als wünschenswert und zeitgemäß zu bewerten. Sie tragen eine Mitverantwortung und werden sich dieser durch die Pflicht zur Analyse der doppelten Wesentlichkeit bewusst(er). Durch den Nudge der detaillierten Nachhaltigkeitsberichtspflichten stellt die Entscheidung für eine nachhaltige(re) Unternehmenstätigkeit die bessere Entscheidungsalternative dar.
  2. Das den Unternehmen auferlegte Pflichtenprogramm ist allerdings so umfangreich, dass es die Unternehmen, insbesondere die neu in den Anwendungsbereich einbezogenen (kapitalmarktfremden) KMU, höchstwahrscheinlich überbelasten und überfordern wird. Diese sollten aus dem Anwendungsbereich herausgelassen werden, wenn nicht entsprechende, vereinfachende Strukturen geschaffen werden. Jedenfalls sollte ein passgenauer Best Practice-Leitfaden für die neu in diesen Anwendungsbereich miteinbezogenen Unternehmen bereitgestellt werden.
  3. Allerdings ist bereits die Entscheidung für die, den „Regulierungs-Tsunami“164 herbeiführenden, ESRS kritisch zu sehen. Denn diese europäische Sonderlösung führt nicht nur zu einer bürokratischen Überlastung der Unternehmen, sondern hindert die Vergleichbarkeit der Informationen auf internationaler Ebene. Das Ziel des europäischen Gesetzgebers, durch die CSRD die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsinformationen zu fördern, hat allerdings nur die europäischen Unternehmen im Blick. Dies verkennt jedoch den in Zeiten der Globalisierung vorherrschenden globalen Wettbewerb. Aufgrund der Tatsache, dass es bereits anerkannte internationale Standards gibt, die auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung abdecken könnten, drängt sich der Gedanke der Symbolpolitik durch die EU erneut auf. Diese könnte ihr Ziel der vergleichbaren und verlässlichen Informationen schließlich sogar besser durch die Adaption dieser Standards erreichen.

Das Konzept der Union im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung überzeugt mithin nur bedingt. Wünschenswert wäre eine im Hinblick auf den Anwendungsbereich, den Inhalt und den Umfang abgestufte und auf den internationalen Wettbewerb angepasste Herangehensweise gewesen.

Ob die Früchte der Nachhaltigkeitsberichterstattung schließlich geerntet werden können, wird sich in naher Zukunft empirisch kaum beantworten lassen. Auch wenn das Umweltbundesamt in Zukunft über rapide gesunkene Emissionswerte seit Inkrafttreten berichten sollte, so kann dies – auch bei Annahme einer Korrelation – nicht ohne Weiteres kausal auf die neu festgelegten Reporting Standards zurückgeführt werden. Allerdings geschehen grundlegende Veränderungen nicht über Nacht. Trotz der geäußerten Kritik besteht meines Erachtens die berechtigte Hoffnung, dass die „angestupsten“ Unternehmen, wenn sie Systeme zur Datenerhebung entwickelt und sich Best Practice Cases etabliert haben, einen wichtigen Beitrag für den „Grünen Wandel“ leisten können. Allerdings müssen sie die Zeit bis dahin erst einmal überstehen.

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  1. Eine dahingehende Pflicht besteht gemäß § 5 Abs. 1 KSG. []
  2. In Form eines Kohlendioxid-Äquivalents, welches beschreibt, wie viel eine genau definierte Masse eines Treibhausgases über einen festgelegten Zeitraum im Vergleich zu CO2 zum Treibhauseffekt beiträgt, https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Kohlendioxid-quivalente#alphabar (zuletzt abgerufen 30.10.2023). []
  3. Umweltbundesamt, 11.04.2023, Treibhausgas-Emissionen in Deutschland, https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/treibhausgas-emissionen-in-deutschland#emissionsentwicklung (zuletzt abgerufen 30.10.2023). []
  4. Umweltbundesamt, 11.04.2023, Treibhausgas-Emissionen in Deutschland, https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/treibhausgas-emissionen-in-deutschland#emissionsentwicklung (zuletzt abgerufen 30.10.2023). []
  5. Laut einer Studie der „Süddeutschen Zeitung“ entfällt ein Drittel aller in Deutschland ausgestoßenen Treibhausgase bis 2020 auf nur 30 Unternehmen, Süddeutsche Zeitung, 25.03.2022, Welche Unternehmen am meisten Treibhausgas verursachen, https://www.sueddeutsche.de/projekte/artikel/wirtschaft/welche-unternehmen-in-deutschland-am-meisten-co-verursachen-e500049 (zuletzt abgerufen: 30.10.2023). []
  6. Zu den begrifflichen Auslegungsschwierigkeiten vgl. Bachmann, ZHR 186 (2022), 641 (646 ff.). []
  7. Sailer, 2022, Nachhaltigkeitscontrolling, 63. []
  8. Gesetz der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 11.04.2017, BGBl. I 2017, 802ff. []
  9. Sailer, Nachhaltigkeitscontrolling, 64. []
  10. KPMG, 2020, the time has come: The KPMG Survey of Sustainable Reporting 2020, 13, https://assets.kpmg.com/content/dam/kpmg/xx/pdf/2020/11/the-time-has-come.pdf (Stand: Dezember 2020). []
  11. Sailer, Nachhaltigkeitscontrolling, 64. []
  12. Lanfermann/Baumüller, IRZ 2023, 89 (89). []
  13. Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 „CSRD“. []
  14. Müller/Adler/Duscher, DB 2023, 242 (245); Heichl/Grümmer/Henselmann, IRZ 2022, 523 (523). []
  15. Lanfermann/Baumüller, IRZ 2023, 89 (89); Needham/Warnke/Müller, IRZ 2023, 41 (41). []
  16. Pöschke, GmbHR 2023, R68 (R69). []
  17. Lanfermann/Baumüller, IRZ 2023, 89 (89); vergleichend zu den Berichtspflichten der CSR-Richtlinie und der CSRD, s. Velte/Stawinoga, WPg 2022, 1069 (1070ff.). []
  18. Becker, Green-Deal, EuZW 2020, 441 (441). []
  19. Pressemitteilung der Europäischen Kommission, 11. Dezember 2019, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_19_6691 (zuletzt abgerufen: 30.10.2023). []
  20. European Environment Agency, 04.12.2019, Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020, https://www.eea.europa.eu/de/publications/die-umwelt-in-europa-zustand (zuletzt abgerufen: 10.08.2023). []
  21. Köck/Markus, ZUR 2020, 257 (257). []
  22. Übereinkommen von Paris, 12.12.15,https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/paris_abkommen_bf.pdf (zuletzt abgerufen: 30.10.2023). []
  23. VO (EU) 2021/1119, Erwägungsgrund 1. []
  24. Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums, 08.03.2018, COM(2018) 97 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0097 (zuletzt abgerufen: 30.10.2023). []
  25. COM(2018) 97 final, S. 2f. []
  26. COM(2018) 97 final, S. 12f. []
  27. Für ein vollständiges Bild aller maßgeblichen Beweggründe, s. Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), Erwägungsgrund 1. []
  28. Erwägungsgrund 16 der CSRD. []
  29. Insbesondere zum Begriffsverständnis des Dritten kritisch, zutr. Widdrat, KlimaRZ 2023, 12 (13f.); a.A. vgl. die weite Rechtsprechung des EuGH vom 04.12.1997 – Rs. C-97/96, Daihatsu Deutschland, ECLI:EU:C:1997:581 = DB 1997 S. 2598, Rn. 19f. []
  30. Erwägungsgrund 9 der CSRD. []
  31. Erwägungsgrund 12 der CSRD. []
  32. Erwägungsgrund 16 der CSRD. []
  33. Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 288 AEUV Rn. 27ff. []
  34. Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 101f. []
  35. Lutter/Bayer/Schmid, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, § 2 Rn. 2.9.; Widdrat, KlimaRZ 2023, 12 (14). []
  36. Zur ausführlichen Darstellung der zutr. Kritik s. Widdrat, KlimaRZ 2023, 12 (13ff.); auch die Vereinbarkeit mit den primärrechtlichen Prinzipien ist zutr. stark kritisiert worden, vgl. ebenfalls Widdrat, KlimaRZ 2023, 40 (40ff.). []
  37. I.S.d. § 316a S. 2 HGB. []
  38. I.S.d. § 267 Abs. 3 HGB. []
  39. I.S.d. § 264a HGB. []
  40. Kapitalmarktferne KMU sind zwar nicht unmittelbar vom Anwendungsbereich erfasst, werden faktisch aber umfassend in die Pflicht genommen werden, dazu ausführlich Allgeier/Feldmann, NZG 2023, 491ff. []
  41. Needham/Warnke/Müller, IRZ 2023, 41 (42). []
  42. Pöschke, GmbHR 2023, R68 (R69). []
  43. Lanfermann/Baumüller, IRZ 2023, 89 (90). []
  44. Umsatzerlöse, Bilanzsumme, Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt; analog für Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten in CSRD vgl. Lanfermann/Baumüller, IRZ 2023, 89 (90); allerdings werden diese Schwellenwerte durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission inflationsbereinigt angehoben, wodurch die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen etwas gemindert wird, vgl. C(2023) 7020 final, S. 2ff. []
  45. Lanfermann/Baumüller, IRZ 2023, 89 (90). []
  46. Pöschke, GmbHR 2023, R68 (R69); Müller/Adler/Duscher, DB 2023, 242 (245). []
  47. Müller/Adler/Duscher, DB 2023, 242 (244). []
  48. Pöschke,GmbHR 2023, R68 (R69). []
  49. Den KMU ist in dem Zeitraum freigestellt, ob sie eine Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihren Lagebericht aufnehmen, sofern sie eine Begründung ihrer Entscheidung in ihrem Lagebericht veröffentlichen, vgl. auch zu der Bewertung dieser Möglichkeit Allgeier, NZG 2023, 195 (196). []
  50. Pöschke, GmbHR 2023, R68 (R70). []
  51. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (109); []
  52. Art. 19a Abs. 2 lit. a Bilanz-RL i.F.d. CSRD;Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (109); Müller/Adler/Duscher, DB 2023, 242 (246). []
  53. Art. 19a Abs. 2 lit. b Bilanz-RL i.F.d. CSRD; Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (109); Müller/Adler/Duscher, DB 2023, 242 (246). []
  54. Art. 19a Abs. 2 lit. c Bilanz-RL i.F.d. CSRD; Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (110); Müller/Adler/Duscher, DB 2023, 242 (246). []
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  56. Art. 19a Abs. 2 lit. d Bilanz-RL i.F.d. CSRD; Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (110). []
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  58. BT-Drucks, 19/15153, 55. []
  59. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (110). []
  60. Art. 19a Abs. 2 lit. f Bilanz-RL i.F.d. CSRD; Müller/Adler/Duscher, DB 2023, 242 (246). []
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  62. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (110). []
  63. Art. 19a Abs. 2 lit. g Bilanz-RL i.F.d. CSRD. []
  64. Art. 19a Abs. 2 lit. g Bilanz-RL i.F.d. CSRD; Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (110). []
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  66. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (110). []
  67. Art. 19a Abs. 2 UAbs. 2 Bilanz-RL i.F.d. CSRD; Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (111). []
  68. Art. 19a Abs. 3 Bilanz-RL i.F.d. CSRD. []
  69. Sofern diese verfügbar sind, vgl. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (111); Velte, DStR 2023, 2358 (2362f.). []
  70. Draft ESRS 1.Appendix A. []
  71. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (111). []
  72. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (111). []
  73. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (111); Needham/Warnke/Müller, IRZ 2023, 41 (43f.). []
  74. Needham/Warnke/Müller, IRZ 2023, 41 (43f.). []
  75. Bislang statuiert § 289d HGB, dass die Nutzung eines Rahmenwerkes den Kapitalgesellschaften freisteht. []
  76. Hommelhoff, DB 2021, 2437 (2444). []
  77. Müller/Adler/Duscher, DB 2023, 242 (244); Heichl/Grümmer/Henselmann, IRZ 2022, 523 (526). []
  78. Näheres s. Erwägungsgrund 38 der CSRD. []
  79. Widdrat, KlimaRZ 2023, 40 (40). []
  80. Europäische Kommission, Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 2013/34/EU, Directive 2004/109/EC, Directive 2006/43/EC and Regulation (EU) No 537/2014, COM(2021) 189 final vom 21.04.2021, wobei sich die Seitenzahlen auf die englische Sprachfassung des Dokuments beziehen. []
  81. Näheres s. Erwägungsgrund 39 CSRD; Project Task Force on European Sustainability Reporting Standards. []
  82. Größere Definition bei der Definition des Zeithorizonts, financial materiality (Annäherung IFRS SDS) und impact materiality (Harmonisierung GRI), vgl. Pasch/Stawinoga, IRZ 2023, 123 (125). []
  83. Ausführliche Beschreibung des Konsultationsverfahrens: Pasch/Stawinoga, IRZ 2023, 123 (123ff.). []
  84. Dazu im Detail: Hommelhoff, DB 2021, 2437 (2444). []
  85. Für eine ausführliche Bewertung der EFRAG-Entwürfe, vgl. Nettesheim, ZfA 2023, 166 ff. []
  86. Müller/Adler/Duscher, DB 2023, 242 (245); Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (114). []
  87. Um 40 % Kürzung der Offenlegungsanforderungen und um 50 % Kürzung der Datenpunkte, s. EU C(2023) 5303 final, 3. []
  88. ESRS 1 und ESRS 2, s. EU C(2023) 5303 final, 8. []
  89. Jeweils fünf Standards zu dem Thema Umwelt, vier Standards zu dem Thema Soziales und einen zum Thema Governance, s. EU C(2023) 5303 final, 8. []
  90. EU C(2023) 5303 final, 12. []
  91. EU C(2023) 5303 final, 6ff. []
  92. International Sustainability Standards Board. []
  93. Global Reporting Initiative. []
  94. EU C(2023) 5303 final, 3, 7. []
  95. CSRD-Entwurf, S. 1. []
  96. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (112). []
  97. Art. 1 der CSR-Richtlinie (2014/95/EU). []
  98. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (112). []
  99. Laut Fink/Schmidt hätte statt der „sowie“-Verknüpfung eine „oder“-Verknüpfung im Einklang mit den Äußerungen der EU-Kommission gewählt werden sollen vgl. dazu Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (112). []
  100. Müller/Adler/Duscher, DB 2023, 242 (245); Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (112f.). []
  101. Sailer, 66; Balke, AG 2023, 732 (737). []
  102. Sailer, 66; Balke, AG 2023, 732 (737). []
  103. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (114). []
  104. Hennrichs, NZG 2017, 841 (844). []
  105. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (114). []
  106. Heichl/Grümmer/Henselmann, IRZ 2022, 523 (523); Quick, GmbHR 2023, 722 (726). []
  107. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (114). []
  108. Needham/Warnke/Müller, IRZ 2023, 41 (46). []
  109. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (114f.); Quick, GmbHR 2023, 722 (723); ggf. auch beeinflusst durch die Erwartungshaltung von Kapitalmarktteilnehmern, vgl. Needham/Warnke/Müller, IRZ 2023, 41 (46). []
  110. Insbesondere Anforderungen hinsichtlich Ausbildung, Eignungsprüfung, Berufsgrundsätze, Qualitätssicherungssysteme, kontinuierliche Fortbildung, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Berufsgeheimnis, Verschwiegenheit, Organisation der Arbeit, Bestellung/Abberufung, vgl. Needham/Warnke/Müller, IRZ 2023, 41 (46). []
  111. Fink/Schmidt, KoR IFRS 2023, 105 (115). []
  112. So zutr. Pöschke, GmbHR 2023, R68 (R70). []
  113. Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 288 Abs. 3 AEUV. []
  114. Die Pflicht de lege lata zur nichtfinanziellen Berichterstattung gemäß § 289bff. HGB ist die Folge der CSR-Richtline (2014). []
  115. Heuking/von Coelln, in: Nietsch, Corporate Social Responsibility Compliance, 2021, § 15, Rn. 12. []
  116. Rutloff/Bingel/Bühler, BB 2023, 1155 (1156f.); Heuking/von Coelln, in: Nietsch, Corporate Social Responsibility Compliance, 2021, § 15, Rn. 15. []
  117. Rutloff/Bingel/Bühler, BB 2023, 1155 (1156). []
  118. Rutloff/Bingel/Bühler, BB 2023, 1155 (1157), die auch die Thematik der umstrittenen zivilrechtlichen Haftungsansprüche anschneiden, die de lege lata zwar möglich, jedoch äußerst schwer nachweisbar sind. []
  119. Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. []
  120. Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088. []
  121. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, COM(2022) 71 final. []
  122. Zu dem Zusammenspiel der verschiedenen Regelwerke, insbesondere der CSRD und der CSDDD, vgl. Reuter, ZIP 2023, 1572ff. []
  123. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, COM(2021) 189 final, 6 (deutsche Sprachfassung). []
  124. Die Neue Verbraucheragenda der Europäischen Kommission v. 13.11.2020 definiert Greenwashing als „unwahre, verwirrende oder irreführende Informationen, mit denen ein Produkt oder Unternehmen als umweltfreundlicher dargestellt werden soll, als es in Wirklichkeit ist“, s. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, COM(2020) 696 final, 9f. []
  125. Eine Wirtschaftstätigkeit ist nach Art. 3 Taxonomie-VO ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele leistet (etwa die Verringerung von Treibhausgasen), nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele führt und unter Einhaltung des in Artikel 18 festgelegten Mindestschutzes (soziale Mindeststandards) ausgeübt wird sowie technischen Bewertungskriterien, die die Kommission festgelegt hat, entspricht. []
  126. Vgl. Art. 8 der Taxonomie-VO. []
  127. Vgl. Art. 8 Abs. 2 der Taxonomie-VO. []
  128. CSRD-Entwurf, 6. []
  129. Geier/Hombach, BKR 2021, 6 (7). []
  130. CSDDD-Entwurf, Art. 11. []
  131. § 1 LkSG. []
  132. § 3 LkSG. []
  133. Wüstemann, BB 2023, 363 (367). []
  134. CSDDD-Entwurf, Erwägungsgrund 44. []
  135. Stöbener de Mora/Noll, EuZW 2023, 14 (21). []
  136. Bzw. durch ein dahingehendes nationales Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie. []
  137. Kirchdörfer, 21.12.21, https://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastkommentar-eu-berichtspflicht-mehr-nachhaltigkeit-ja-mehr-buerokratie-nein/27909052.html (zuletzt abgerufen: 30.10.2023). []
  138. Waldhoff, ZfP 2019, 98 (99): „Gesetze sind in Rechtsform gegossene Politik“. []
  139. So bereits ausführlich zur CSR-Richtline: Schön, ZHR 180 (2016), 279 (283); Hennrichs, ZGR 2018, 206 (209); Hommelhoff, FS Hoyningen-Huene, 2014, 137 (137ff.). []
  140. So bereits zur CSR-Richtlinie: Schön, ZHR 180 (2016), 279 (283). []
  141. § 289c Abs. 4 HGB. []
  142. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz). []
  143. Erwägungsgrund 36 der CSRD. []
  144. Nietsch, ZIP 2022, 449 (456f.); Bingel/Rothenburg/Schumann, DB 2023, 118 (122). []
  145. Zutr. dargestellt in Balke, AG 2023, 732 (737): Es gehe nicht um das bloße Abbilden von Zuständen, sondern um die aktive Anpassung und Überarbeitung der Unternehmensstrategie. []
  146. Vgl. ausführlich Reisch/Sunstein, Verhaltensbasierte Regulierung (Nudging), in: Kenning/Oehler/Reisch/Grugel, Verbraucherwissenschaften, 2017, 341ff. []
  147. Für eine ausführliche Erklärung des Modells vgl. Purnhagen/Reisch , ZEuP 2016, 629 (629ff.). []
  148. Dafür soll eine choice architecture geschaffen werden, vgl. Hansen, 16.08.16, What is nudging?, https://behavioralpolicy.org/what-is-nudging/ (zuletzt abgerufen: 30.10.2023). []
  149. Beshears/Kosowsky, 2020, Nudging: Progress to date and future directions, https://doi.org/10.1016/j.obhdp.2020.09.001 (zuletzt abgerufen: 30.10.2023). []
  150. Die EU-Kommission hat die Gefahr des Greenwashings durch Unternehmen ebenfalls gesehen und versucht ebendieser durch die Gewähr zuverlässiger Daten entgegenzutreten, vgl. Erwägungsgrund 13, CSRD. []
  151. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 – 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 = NJW 2021, 1723 (1723). []
  152. Art. 2 Abs. 1 lit. a des Pariser Abkommens; Calliess, ZUR 2021, 355 (355). []
  153. Dass die Unabhängigkeit des Prüfers durch seine Bezahlung durch das zu prüfende Unternehmen in Frage gestellt werden kann, ist an dieser Stelle nicht weiter zu vertiefen. []
  154. Schorse/Morfeld, in: BeckOK HGB § 322 Rn. 20ff. []
  155. So auch Peter, WPg 2022, 1018 (1019f.). []
  156. Feldmann/Moser, 23.09.23, Berlin sollte auf ein Veto gegen ESRS-Regeln hinwirken, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftswissen/esrs-regeln-der-eu-deutschland-sollte-auf-ein-veto-hinwirken-19180605.html (zuletzt abgerufen: 30.10.2023). []
  157. Feldmann/Moser, 23.09.23, Berlin sollte auf ein Veto gegen ESRS-Regeln hinwirken, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftswissen/esrs-regeln-der-eu-deutschland-sollte-auf-ein-veto-hinwirken-19180605.html (zuletzt abgerufen: 30.10.2023); allerdings erarbeitet die EFRAF derzeit auf den ESRS basierende freiwillige Standards (LSME) für kapitalmarktferne KMU, welches eine sehr zu begrüßende Entwicklung darstellt, vgl. https://www.drsc.de/projekte/eu-nachhaltigkeitsstandard-fuer-kmu/ (Stand: 20.11.2023 []
  158. Diese Zielsetzung liegt dem Green Deal zugrunde, vgl. https://www.consilium.europa.eu/de/policies/green-deal/ (Stand 30.10.2023). []
  159. Jiménez Hernández, 02.12.22, `‘Tsunami of detail‘ required in Europe’s new common reporting framework‘, https://www.irmagazine.com/reporting/tsunami-detail-required-europes-new-common-reporting-framework (zuletzt abgerufen: 30.10.2023). []
  160. So auch Peter, Wpg 2022, 1018 (1018); Zülich/Schneider/Kayser, WPg 2023, 501 (503). []
  161. Wie die Nachhaltigkeitsstandards des International Sustainability Standards Boards (ISSB). []
  162. Peter, WPg 2022, 1018 (1019). []
  163. Peter, WPg 2022, 1018 (1019); Löffler, Wpg 2023, 337 (340f.). []
  164. Renner, ZEuP 2022, 782 (783). []

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